News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Zoll

Vor­über­ge­hen­de Ver­wen­dung von dritt­län­di­schen Kfz in der EU — Neu­re­ge­lung ab 1.5.2015

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2015 

Der Tat­be­stand einer vor­über­ge­hen­den Ver­wen­dung von dritt­län­di­schen Kfz in der EU ermög­lich­te es bisher, dass aus­län­di­sche Dienst­fahr­zeu­ge in der EU auch privat genutzt werden konnten, ohne dass es zu einer Ver­zol­lung kommt. Durch eine Änderung des EU-Zoll­ko­dex ergeben sich nunmehr Aus­wir­kun­gen auf die Befrei­ung von Ein­fuhr­ab­ga­ben für aus­län­di­sche Dienst­fahr­zeu­ge. Betrof­fen sind davon ins­be­son­de­re Dienst­neh­mer, die zur Arbeit in die Schweiz pendeln und denen ein Fir­men­au­to zur Ver­fü­gung gestellt wird. Eine Pri­vat­nut­zung der Fir­men­fahr­zeu­ge ohne eine Ver­zol­lung in der EU ist aufgrund der Änderung nur noch für die Strecke zwischen dem Arbeits­platz im Dritt­land (z.B. Schweiz) und dem Wohnort im Inland möglich. Dies hat zur Folge, dass die bisher erlaubte dar­über­hin­aus­ge­hen­de Nutzung als „Fami­li­en­fahr­zeug“ (selbst wenn sie im Anstel­lungs­ver­trag zulässig ist) ab 1.5.2015 ohne Ver­zol­lung nicht mehr möglich ist.

Eine beruf­li­che Nutzung des Fir­men­fahr­zeu­ges muss aus­drück­lich im Arbeits­ver­trag des Beschäf­tig­ten vor­ge­se­hen und geregelt sein. Für die beruf­li­che Nutzung gilt bei Vor­lie­gen dieser Vor­aus­set­zung wei­ter­hin eine Befrei­ung von Ein­fuhr­ab­ga­ben. Positiv ist zumin­dest, dass der Begriff des „Ange­stell­ten“ nun durch den Begriff des „Beschäf­tig­ten“ ersetzt wurde. Somit ist klar­ge­stellt, dass auch Leih­ar­bei­ter und Füh­rungs­kräf­te ihre Dienst­fahr­zeu­ge im Rahmen der vor­über­ge­hen­den Ver­wen­dung für Heim­fahr­ten nützen können, ohne zur Zollan­mel­dung ver­pflich­tet zu sein. 

Bild: © gmg9130 — Fotolia