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Artikel zum Thema: Zoll

Die Incoterms 2020

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2021 

Die Incoterms bezeich­nen inter­na­tio­na­le Klauseln, welche ins­be­son­de­re für die Export­wirt­schaft von großer Bedeu­tung sind. Erstmals 1936 ver­öf­fent­licht kommt es regel­mä­ßig zu Anpas­sun­gen und Ände­run­gen — so auch im Jahr 2020 (davor zuletzt im Jahr 2010). Die Stärke der Incoterms liegt darin, dass sie Han­dels­part­nern aus unter­schied­li­chen Ländern und Rechts­krei­sen ermög­li­chen, ohne lange Ver­trags­ver­hand­lun­gen Verträge mit einem genau defi­nier­ten Inhalt abzu­schlie­ßen. Auch wenn sie nur “soft law” dar­stel­len, kommen sie in über 120 Ländern zur Anwen­dung — überdies zeigt sich die Relevanz darin, dass sich in rund 90 % der inter­na­tio­na­len Kauf­ver­trä­ge Incoterms-Klauseln finden.

Die Incoterms regeln bestimm­te Rechte und Pflich­ten von Käufer und Ver­käu­fer bei Waren­ge­schäf­ten — verteilt bzw. klar zuge­ord­net werden wichtige Aspekte wie die Gefahr­tra­gung (wer haftet für Beschä­di­gun­gen oder Verlust der Ware beim Trans­port?), Kos­ten­tra­gung (z.B. Trans­port, Ver­si­che­rung, Steuern, Zölle usw.) sowie Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten. Mit den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten sind Fragen nach Trans­port, Ver­si­che­rung, Be- und Ent­la­dung oder auch Ver­zol­lung verbunden.

Im Ver­gleich zu den Incoterms 2010 wurden im nun­meh­ri­gen Update mehrere kleine, aber wichtige Ände­run­gen vor­ge­nom­men. Die Dar­stel­lung der ein­zel­nen Kapitel (z.B. A2/B2 Lieferung/Übernahme oder A9/B9 Kos­ten­ver­tei­lung) ist auch struk­tu­rier­ter geworden. Etwa sind nun alle Regeln über die Kos­ten­tra­gung voll­stän­dig und über­sicht­lich in den Kapiteln A9/B9 auf­ge­zählt, wohin­ge­gen sie bisher über die ganzen Incoterms ver­streut waren. Da im Laufe der Jahre im inter­na­tio­na­len Waren­ver­kehr auch die Pflich­ten zur Über­nah­me sicher­heits­po­li­ti­scher Anfor­de­run­gen stetig gestie­gen sind, ist es in der 2020-Version der Incoterms erstmals explizit zur Aufnahme von Regeln darüber gekommen. Darüber hinaus wurden wichtige Klar­stel­lun­gen gemacht. So ersetzt z.B. die Klausel DPU (deli­ve­r­ed at place unloaded) die ten­den­zi­ell wenig ver­wen­de­te Klausel DAT (deli­ve­r­ed at terminal). Mit­schuld an der geringen Ver­brei­tung von DAT war der Irr­glau­be, dass DAT nur für Lie­fe­run­gen zu Schiffs- und Flug­hä­fen, die über ein Terminal verfügen, geeignet sei. Ins­ge­samt soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klausel DPU für jeden Ent­la­de­ort ver­wen­det werden kann.

Generell ist bei der Ver­wen­dung von Incoterms emp­feh­lens­wert, eine präzise Orts­be­zeich­nung (jeder Incoterm erfor­dert einen benann­ten Ort) zu wählen, idea­ler­wei­se mit einer genauen Adresse. Ansons­ten könnte pas­sie­ren, dass die Waren am Ortsrand entladen werden und die mit dem Wei­ter­trans­port an den eigent­lich gewünsch­ten Ent­la­de­ort ver­bun­de­nen Kosten extra bezahlt werden müssen. Ebenso ist darauf zu achten, dass der gewählte Incoterm auch zum Beför­de­rungs- und Spe­di­ti­ons­ver­trag passt. Die Incoterms 2020 machen es schließ­lich nötig, dass immer klar zum Ausdruck kommt, auf welche Fassung der Incoterms (2020 oder 2010) Bezug genommen wird.

Bild: © Adobe Stock — wladimir1804