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Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag — Öko-IFB-Ver­ord­nung final veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2023 

Der moder­ni­sier­te Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag (IFB — siehe dazu auch KI 04/23) sieht einen erhöhten IFB i.H.v. 15 % für die Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung von kli­ma­freund­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des abnutz­ba­ren Anla­ge­ver­mö­gens vor — nämlich dann, wenn die Inves­ti­ti­on aus dem Bereich Öko­lo­gi­sie­rung stammt. Ende Mai 2023 ist schließ­lich die Final­fas­sung der Öko-IFB-Ver­ord­nung ver­öf­fent­licht worden, welche Details zu jenen öko­lo­gi­schen Wirt­schafts­gü­tern enthält, für die der höhere IFB in Anspruch genommen werden kann. Zeitlich betrach­tet bezieht sich die Ver­ord­nung auf Anschaf­fun­gen bzw. Her­stel­lun­gen, die nach dem 31.12.2022 erfolgen.

Im Ver­gleich zum Begut­ach­tungs­ent­wurf haben sich folgende bedeut­sa­me Ände­run­gen in der Öko-IFB-VO ergeben:

  • Der Öko-IFB von 15 % ist nun auch für (öffent­lich sowie nicht öffent­lich zugäng­li­che) Was­ser­stoff­tank­stel­len möglich. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der erhält­li­che Was­ser­stoff als Antriebs­kraft für Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeu­ge aus­schließ­lich aus erneu­er­ba­ren Ener­gie­trä­gern besteht.
  • Ebenso in der Final­fas­sung der Ver­ord­nung ent­hal­ten sind Wirt­schafts­gü­ter zur Erzeu­gung von Bio­me­than. Neu ist dabei, dass der Öko-IFB auch bei der Gel­tend­ma­chung von Teil­be­trä­gen der Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten zusteht, sofern die Regis­trie­rung in der Her­kunfts­da­ten­bank bei Fer­tig­stel­lung erfolgt.
  • Der Öko-IFB von 15 % steht auch für Wirt­schafts­gü­ter zur Erzeu­gung von Was­ser­stoff aus erneu­er­ba­ren Quellen zu.
  • Die Final­fas­sung der Öko-IFB-VO enthält auch die Mög­lich­keit der Plau­si­bi­li­sie­rung durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst. Bisher konnte das Finanz­amt in Fällen, in denen keine För­de­rung gewährt wird, für die Beur­tei­lung, ob die ent­spre­chen­de Inves­ti­ti­on in den Bereich Öko­lo­gi­sie­rung fällt, auf eine Beur­tei­lung durch qua­li­fi­zier­te Dritte (bei­spiels­wei­se Zivil­tech­ni­ker) zurück­grei­fen bzw. gleich­zei­tig eine Plau­si­bi­li­sie­rung auf Ver­lan­gen des Steu­er­pflich­ti­gen durch­füh­ren lassen. Die Plau­si­bi­li­sie­rung durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst ist auf Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von höchs­tens 50.000 € beschränkt. Auf Ver­lan­gen des Finanz­amts ist dann glaub­haft zu machen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Öko-IFB im Zeit­punkt der Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung erfüllt waren.

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