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Klienten-Info — Aktuell

Frist für Vor­steu­er­rück­erstat­tung aus EU-Mit­glied­staa­ten für das Jahr 2023

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2024 

Am 30. Sep­tem­ber 2024 endet die Frist für öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer, die Vor­steu­ern des Jahres 2023 in den EU-Mit­glied­staa­ten zurück­ho­len wollen. Dabei handelt es sich um eine soge­nann­te Fall­frist — Anträge, die nicht oder nicht voll­stän­dig bis zum Ende der Frist ein­ge­langt sind, werden abge­lehnt. Die Anträge sind dabei elek­tro­nisch über Finan­zOn­line ein­zu­rei­chen. Die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung prüft den Antrag auf Voll­stän­dig­keit und Zuläs­sig­keit und leitet diesen an den zustän­di­gen Mit­glied­staat weiter. Eine Vorlage der Ori­gi­nal­be­le­ge (bzw. Kopien davon) ist im elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren nicht vor­ge­se­hen, außer das erstat­ten­de Land fordert dies geson­dert an. Die ein­zel­nen EU-Mit­glied­staa­ten können ab einem Rech­nungs­be­trag von 1.000 € (bei Kraft­stoff­rech­nun­gen ab 250 €) die Vorlage von Rech­nungs­ko­pien verlangen.

Die Bear­bei­tung des Antrags ist vom Erstat­tungs­staat grund­sätz­lich inner­halb von vier Monaten durch­zu­füh­ren. Bei einer Anfor­de­rung von zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen ver­län­gert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstat­tungs­zeit­raum muss grund­sätz­lich min­des­tens drei Monate und maximal ein Kalen­der­jahr umfassen — weniger als drei Monate dürfen nur bean­tragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalen­der­jah­res (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstat­tungs­zeit­raum sind auch noch davon abhän­gi­ge Min­des­ter­stat­tungs­be­trä­ge zu beachten. Bei einem Kalen­der­jahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Min­dest­be­trä­ge. Wenn­gleich Frist und Antrags­mo­dus für alle EU-Mit­glied­staa­ten gleich sind, ist zu beachten, dass regel­mä­ßig von Land zu Land unter­schied­li­che steu­er­li­che Bestim­mun­gen hin­sicht­lich Art und Ausmaß der Vor­steu­er­rück­erstat­tung vor­lie­gen können. Beschrän­kun­gen betref­fen dabei regel­mä­ßig u.a. Ver­pfle­gungs- und Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen, Reprä­sen­ta­ti­ons­kos­ten, PKW-Auf­wen­dun­gen usw.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die aus­län­di­schen Behörden manchmal beglau­big­te Über­set­zun­gen von Rech­nun­gen und Ver­trä­gen ver­lan­gen und deshalb immer die Höhe der zu erstat­ten­den Summe im Auge behalten werden sollte. Schwie­rig­kei­ten können auch ver­ein­zelt bei der recht­zei­ti­gen (elek­tro­ni­schen) Zustel­lung von Ergän­zungs­er­su­chen bzw. Beschei­den auftreten.

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