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Ver­ord­nung bringt Ver­län­ge­rung der Antrags­fris­ten für diverse Corona-Förderungen

Mittels Ver­ord­nung hat das BMF Ende April Antrags­frist­ver­län­ge­run­gen für diverse COVID-19-För­de­run­gen ver­öf­fent­licht. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 ein­ge­bracht werden. Ebenso können bestimme Anträge auch abge­än­dert werden.

Ver­län­ge­rung der Antrags­frist für Bezieher eines Vor­schus­ses Fix­kos­ten­zu­schuss 800.000, die nicht frist­ge­recht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben.

Betrof­fen sind jene Unter­neh­men, die im Rahmen des Aus­falls­bo­nus einen Vor­schuss auf einen FKZ 800.000 bean­tragt haben und die weder ihrer daraus resul­tie­ren­den Ver­pflich­tung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nach­ge­kom­men sind, noch den Vor­schuss FKZ 800.000 an die COFAG zurück­ge­zahlt haben. Inner­halb der ver­län­ger­ten Frist kann nunmehr der fehlende Antrag ein­ge­bracht werden.

Ver­län­ge­rung der Antrags­frist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unter­neh­men, die bereits einen Antrag gestellt haben.

Begüns­tigt durch die Frist­ver­län­ge­rung sind jene Unter­neh­men, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewäh­rung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Aus­zah­lung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Ver­pflich­tung nach­ge­kom­men sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Aus­zah­lungs­er­su­chen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestell­ten Antrag auf Aus­zah­lung zurück­ge­zo­gen haben (und einen even­tu­ell bereits erhal­te­nen Aus­zah­lungs­be­trag an die COFAG zurück­ge­zahlt haben). Sie können nunmehr den feh­len­den Antrag bzw. das fehlende Aus­zah­lungs­er­su­chen ein­brin­gen. Ebenso ist es möglich, bereits gestell­te Anträge bzw. Aus­zah­lungs­er­su­chen durch Ein­brin­gung eines weiteren Antrags bzw. Aus­zah­lungs­er­su­chens abzuändern.

Ver­län­ge­rung der Antrags­frist für die zweite Tranche des Ver­lus­ter­sat­zes für Unter­neh­men, die bereits einen Antrag gestellt haben.

Die Ver­ord­nung sieht für den Ver­lus­ter­satz eine analoge Vor­ge­hens­wei­se wie zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 vor. Mit Stellung des feh­len­den Antrags bzw. des feh­len­den Aus­zah­lungs­er­su­chens ist auch die End­ab­rech­nung i.Z.m. der Gewäh­rung eines Ver­lus­ter­sat­zes vorzunehmen.

Bild: © Adobe Stock — Racamani