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Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2023 — Begut­ach­tungs­ent­wurf veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Mai 2023 

Ende April 2023 ist das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2023 im Status des Begut­ach­tungs­ent­wurfs ver­öf­fent­licht worden. Aus­ge­wähl­te Aspekte sollen nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden.

  • Die außer­be­trieb­li­che Nutzung (z.B. für Wohn­zwe­cke) leer­ste­hen­der Betriebs­ge­bäu­de soll steu­er­lich erleich­tert werden — ins­be­son­de­re um die Boden­ver­sie­ge­lung ein­zu­däm­men. Hin­ter­grund ist, dass bisher betrieb­lich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benö­tig­te Gebäude — trotz Leer­stands — häufig im Betriebs­ver­mö­gen ver­blie­ben sind, um die Ent­nah­me­be­steue­rung von Gebäuden zu ver­mei­den. Nunmehr soll die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebs­ver­mö­gen — wie es schon bei der Entnahme von Grund und Boden der Fall ist — zu Buch­wer­ten statt zum Teilwert erfolgen. Die Gebäu­de­be­güns­ti­gung bei Betriebs­ver­äu­ße­rung und ‑aufgabe nach § 24 Abs. 6 EStG entfällt dann in weiterer Folge.
  • Die Moder­ni­sie­rung von tech­ni­schen Pro­zes­sen erfolgt auch im Bereich der Besteue­rung von Kapi­tal­ver­mö­gen, indem die bisher analoge KESt-Befrei­ungs­er­klä­rung durch eine voll­elek­tro­ni­sche Daten­über­mitt­lung zwischen den abzugs­ver­pflich­te­ten Kre­dit­in­sti­tu­ten und der Finanz­ver­wal­tung ersetzt werden soll (“Digitale Befreiungserklärung”).
  • Der Begut­ach­tungs­ent­wurf enthält auch Aussagen zu Kryp­to­wäh­run­gen im betrieb­li­chen Bereich. Wenn Ein­künf­te aus Staking, Airdrops, Bounties und Hard­forks im betrieb­li­chen Bereich zuflie­ßen, sollen sie eben­falls nicht im Zufluss­zeit­punkt, sondern erst im Zuge der späteren Ver­äu­ße­rung steu­er­lich erfasst werden. Außerdem soll sicher­ge­stellt werden, dass der Tausch einer Kryp­to­wäh­rung gegen eine andere Kryp­to­wäh­rung auch im betrieb­li­chen Bereich zu keiner sofor­ti­gen Besteue­rung führt.
  • Bei der ein­kom­men­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung soll es zu einer Klar­stel­lung bzw. Ver­ein­fa­chung kommen. Die Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung setzt grund­sätz­lich voraus, dass die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anwend­bar ist. Ist jedoch die umsatz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung deswegen nicht anwend­bar, weil dieser eine andere unechte Umsatz­steu­er­be­frei­ung vorgeht, konnte bisher in diesen Fällen die ein­kom­men­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht geltend gemacht werden (betrof­fen sind davon etwa Ärzte oder Bau­spar­kas­sen- und Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter). Zukünf­tig soll es unschäd­lich sein, wenn eine spe­zi­el­le­re unechte Umsatz­steu­er­be­frei­ung der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung vorgeht — die Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung in der Ein­kom­men­steu­er kann dann trotzdem genutzt werden.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess auf dem Lau­fen­den halten.

Bild: © Adobe Stock — Robert Kneschke