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Unbare Direkt­ver­rech­nung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er mit Vor­steu­er ab 1. Oktober 2003

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2003 

Das Umsatz­steu­er­ge­setz eröffnet vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Unter­neh­men die Wahl­mög­lich­keit, ab 1. Oktober 2003 zwischen der Ent­rich­tung der EUSt an die Zoll­be­hör­de mit nach­träg­li­cher Gel­tend­ma­chung als Vor­steu­er in der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung oder der unbaren Direkt­ver­rech­nung mit dem Finanz­amt in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Vor­aus­set­zun­gen für die unbare Direktverrechnung

  1. Die EUSt-Schuld muss nach Artikel 201 Zoll­ko­dex ent­stan­den sein. Dies ent­spricht dem Nor­mal­fall. Handelt es sich aber z.B. um eine nach­träg­li­che Berich­ti­gung, um eine vor­schrifts­wid­ri­ge Ver­brin­gung oder Ent­zie­hung aus der zoll­recht­li­chen Über­wa­chung, dann sind die Vor­aus­set­zun­gen nicht gegeben.
  2. Der EUSt-Schuld­ner muss Unter­neh­mer im Sinn des §2 UStG sein. Dies trifft nicht für den Spe­di­teur zu, da dieser nur als Ver­tre­ter und nicht auf eigene Rechnung handelt. Dies auch dann, wenn er zoll­recht­li­cher Schuld­ner ist. Der Spe­di­teur kann dennoch von dieser Regelung Gebrauch machen: Mit Ein­ver­ständ­nis des jewei­li­gen Unter­neh­mers kann der Spe­di­teur direkt an der Grenze bei der Zollan­mel­dung bekannt geben, dass der Unter­neh­mer die Mög­lich­keit der Direkt­ver­rech­nung in Anspruch nehmen möchte. Der Spe­di­teur trägt im über­ar­bei­te­ten Ein­heits­pa­pier im Feld 44 den Vermerk „EV“ und im Feld 8 zusätz­lich die UID Nummer des Unter­neh­mers ein.
  3. Antrag­stel­lung des EUSt-Schuld­ners
    Die Direkt­ver­rech­nung mit dem Finanz­amt ist in der Ein­fuhr­an­mel­dung zu bean­tra­gen. In der Praxis kann dies zu Pro­ble­men führen, weil vorher zu prüfen ist, ob der EUSt-Schuld­ner und der USt-recht­li­che Ver­fü­gungs­be­rech­tig­te ein und dieselbe Person ist, was für den Spe­di­teur nicht immer mit hin­rei­chen­der Sicher­heit geklärt ist. 

Prak­ti­sche Durch­füh­rung / Neue UVA-For­mu­la­re ab Oktober 2003

:: Da die Fäl­lig­keit der EUSt beim Finanz­amt mit dem 15. des zweit­fol­gen­den Monats nach Ent­ste­hen der EUSt-Schuld fest­ge­legt ist, kann in der ent­spre­chen­den UVAdie zu gel­tend­ma­chen­de Vor­steu­er mit der EUSt direkt ver­rech­net werden. Damit entfällt der Finan­zie­rungs­nach­teil auf Grund der bis­he­ri­gen Methode infolge Zahlung der EUSt an die Zoll­be­hör­de mit späterer Gel­tend­ma­chung der Vor­steu­er beim Finanzamt. 

:: Was ist neu?

Ab Oktober 2003 gibt es zwei neue Umsatz­steuer­for­mu­la­re: U 30 Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung und U 31 Beilage zur Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung
Die unbare Direkt­ver­rech­nung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er in U 30 ist wie folgt gestaltet:

  • Der EUSt-Schuld­ner erhält vom Zollamt monat­lich eine Auf­stel­lung, aus der die EUSt-Beträge ersicht­lich sind. Dieser Betrag wird unter dem Code „EU“ am Finanz­amts­kon­to auto­ma­tisch (ohne Zutun des Steu­er­pflich­ti­gen) belastet.
  • Unter der neuen Kenn­zif­fer 083 sind in der UVA (U 30) jene EUSt-Beträge ein­zu­tra­gen, die zum Zeit­punkt der Fäl­lig­keit abge­zo­gen werden können. Damit wird die EUSt als Vor­steu­er geltend gemacht. 
  • Falls der „normale“ Vor­steu­er­über­schuss zur Tilgung der EUSt aber nicht aus­reicht, ist die geschul­de­te EUSt unter dem Code (z.B. EU 10/2003) geson­dert zu entrichten:

Beispiel für 10/2003:

 
Umsatz­steu­er
€ 20.000,00
„normale“ Vor­steu­er
€ — 3.000,00
   
   
€ 17.000,00
EU (KZ 083) 
€ — 6.000,00
 
Zahllast lt. UVA 
€ 11.000,00
 
Aus­fül­len des Zahlscheines: 
Zahllast lt. UVA: U 10/2003
€ 11.000,00
  EU 10/2003
€ 6.000,00
 
Zahlung an das Finanzamt 
€ 17.000,00

Kas­sen­tech­nisch erfolgt auf dem Finanz­amt­kon­to (Buchungs­mit­tei­lung) die Ver­bu­chung der Umsatz­steu­er mit € 17.000,00, die EUSt ist durch den Ausweis in KZ 083 nämlich kom­pen­siert, ver­min­dert aber den USt-Betrag. In diesen Fällen ist eine Analyse der sich aus der UVA erge­ben­den Zahllast erfor­der­lich. Wird die Direkt­ver­re­chung der EUSt in Anspruch genommen, ist die in der UVA aus­ge­wie­se­ne Zahllast i.d.R. nicht iden­tisch mit der daraus resul­tie­ren­den Zahlung an das Fianzamt, wie sich aus dem o.a. Beispiel ergibt. Ob mit dieser Form der Ver­rech­nungs­tech­nik die erstreb­te Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung für den Fiskus und den Steu­er­pflich­ti­gen erreicht wird, sei dahingestellt.

  • Die an das Zollamt ent­rich­te­te EUSt ist wei­ter­hin in der KZ 061 als Vor­steu­er einzutragen.
  • Die KZ 005, in welche bisher die nicht steu­er­ba­ren Aus­lands­um­sät­ze ein­zu­tra­gen waren, entfällt ab 10/2003.
  • Das neue Formular U 31 — Beilage zur Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung — dient zur Ver­rech­nung eines even­tu­el­len Über­schus­ses aus der Umsatz­steu­er mit anderen
    Abgaben bzw. zur Umbu­chung, Über­rech­nung oder Rückzahlung.

Bild: © dusk — Fotolia