Service
Rundum die Beratung

Info-Corner

Klienten-Info — Archiv

Mel­de­pflicht für bestimm­te Hono­rar­zah­lun­gen im Jahre 2003 gemäß § 109 a EStG

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2003 

Bis Ende Jänner 2004 sind mittels Formular E 18 bis Ende Februar 2004 bei elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung die Mel­dun­gen für im Jahre 2003 aus­be­zahl­te Honorare an das Finanz­amt zu erstat­ten. Zu den Aus­füh­run­gen in der Klienten-Info Jänner 2003 wird fol­gen­des ergänzt:

:: Form der Erklä­rung durch den Empfänger

Grund­sätz­lich sind die Online-Mit­tei­lun­gen vom Finanz­amt erfasst, die Print-Mit­tei­lun­gen aber nur zum Teil. Es erfolgt aber keine auto­ma­ti­sche Über­nah­me in den Steu­er­be­scheid, wie dies bei Lohn­zet­tel der Fall ist. Selbst die Ein­tra­gung der Anzahl der Mit­tei­lun­gen auf Seite 1 der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung genügt laut Fiskus nicht, um diese Ein­künf­te zu erfassen. In einer Beilage sind vielmehr die erhal­te­nen Honorare geson­dert anzu­füh­ren und der ent­spre­chen­den Ein­kunfts­art zuzu­rech­nen. Zu welchen Lasten dieser Orga­ni­sa­ti­ons­man­gel geht bleibt vorerst offen. 

:: Mel­de­pflicht von Vereinen

Grund­sätz­lich sind Hono­rar­zah­lun­gen an Sportler, Trainer und Schieds­rich­ter, die als freie Dienst­neh­mer tätig sind und der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unter­lie­gen, sowie an
Vor­tra­gen­de, Lehrende und Unter­rich­ten­de außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses mel­de­pflich­tig, wenn die Baga­tell­gren­zen (€ 900,- pro Jahr, € 450,- pro einzelne Leistung) über­stie­gen sind. 

:: Folgende Beson­der­hei­ten sind für Sportler, Trainer und Schieds­rich­ter zu beachten:

  • Steu­er­freie Ein­künf­te laut Ver­eins­richt­li­ni­en Tz 772
    Bis zu einer monat­li­chen Höhe von € 75,- besteht ein Frei­be­trag. Dieser Frei­be­trag ist bei der Ermitt­lung der o.a. Baga­tel­le­gren­zen außer Ansatz zu lassen.
  • Kos­ten­er­sät­ze laut Ver­eins­richt­li­ni­en Tz 474
    Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen sind nicht zu melden.
  • Pau­scha­le Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen für Neben­be­ruf­li­che Tätig­keit
    Bis € 537,78 pro Monat sind gemäß § 49 Abs. 7 ASVG bei­trags­frei. Besteht ein freier Dienst­ver­trag entfällt in diesem Fall auch die Mel­de­pflicht an das Finanz­amt, wenn keine haupt­be­ruf­li­chen Ein­künf­te vor­lie­gen.
    Bei einem neben­be­ruf­li­chen Dienst­ver­hält­nis besteht Lohn­steu­er­pflicht, wenn die Gering­fü­gig­keits­gren­ze (2003: € 309,38, 2004: € 316,19) über­schrit­ten wird; bis € 537,78 p.m. sind aber keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abzuführen.

:: Keine Mel­de­pflicht besteht daher für:
- Vor­tra­gen­de, Lehrende oder Unter­rich­ten­de als Dienst­neh­mer, sowie außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses bei Hono­ra­ren ein­schließ­lich der Rei­se­kos­ten­er­sät­ze bis zur Baga­tell­gren­ze. (EStR 8307, 8312).
Der Mel­de­pflicht unter­lie­gen dann aber auch nur umsatz­steu­er­ba­re Umsätze und nicht bloße Kos­ten­er­sät­ze bzw. unan­ge­mes­sen niedrige Ver­gü­tun­gen, denen kein Leis­tungs­aus­tausch zu Grunde liegt. (Laut Fach­li­te­ra­tur).
Sportler, Trainer und Schieds­rich­ter außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses bzw. freien Dienst­ver­tra­ges, da sie dies­falls Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb erzielen. (EStR 8311).

:: Pra­xis­tipp
Ange­sichts der frühen Mel­de­ter­mi­ne Anfang 2004 ist zu emp­feh­len, die ent­spre­chen­den Daten recht­zei­tig vor­zu­be­rei­ten. Die elek­tro­ni­sche Meldung ist gesetz­lich zwingend, die Über­mitt­lung in Papier­form ist nur dann gestat­tet, wenn kein Inter­net­an­schluss vorliegt.
In einem Info des BMF wird darauf hin­ge­wie­sen, dass für den Über­mitt­lungs­zeit­raum 2003 (Meldung 2004) die für 2002 noch gedul­de­te eher groß­zü­gi­ge Vor­gangs­wei­se nunmehr zu Ende und auf die strenge Ein­hal­tung der gel­ten­den Grund­sät­ze zu achten sei.

Bild: © Kurt Kleemann — Fotolia