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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Hinweise zum Jahreswechsel

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2004 

Son­der­aus­ga­ben

Sie sind nur steu­er­wirk­sam, wenn sie noch vor Jah­res­en­de bezahlt werden. Hin­sicht­lich deren Höhe ist fol­gen­des zu vermerken:

- Unbe­schränkt abzugsfähig

Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten (prüfen ob noch sinnvoll!) und frei­wil­li­ge Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung. Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, sofern sie nicht Ber­triebs­aus­ga­ben sind; dies auch bei pau­scha­lier­ten Steu­er­pflich­ti­gen neben den Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten, sowie bestimm­te Rentenzahlungen.

- Beschränkt abzugsfähig

Für die soge­nann­ten Topf­son­der­aus­ga­ben (Per­so­nen­ver­si­che­run­gen, Wohn­raum­be­schaf­fung …) besteht die Ein­schleif­re­ge­lung für deren Absetz­bar­keit ab einem steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­men von € 36.400,- bis diese ab € 50.600,- zur Gänze entfällt. Vom zuste­hen­den Höchst­be­trag für den Steu­er­pflich­ti­gen in der Höhe von € 2.920,- ist aber weiters nur ein Viertel (€ 730,-) son­der­aus­ga­ben­wirk­sam. Der Höchst­be­trag erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen ein Allein­ver­die­ner- bzw. Allein­er­zie­her­ab­setz­be­tag zusteht und um weitere € 1.460,- bei 3 Kindern. 

- Höchst­be­trä­ge ohne Einschleifregel

Bis 31. Dezember 2004 können die Anschluss­kos­ten (bis € 50,-) und die Grund­ge­bühr (bis € 40,-) für den Inter­net­an­schluss in Breit­band­tech­nik abge­setzt werden .
Der Kir­chen­bei­trag ist 2004 noch mit € 75,- p.a. begrenzt und erhöht sich ab 2005 auf € 100,-.

:: Aus­ser­ge­wöhn­li­che Belastung

Auch hier ist die Zahlung vor Jah­res­en­de erfor­der­lich. Für bestimm­te Belas­tun­gen ist ein Selbst­be­halt (z.B. Krank­heits­kos­ten) vor­ge­se­hen. Unter­halts­kos­ten sind nur insoweit abzugs­fä­hig, als sie beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst aus­ser­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len würden.
Als a.g. Belas­tung gilt lt. VfGH 13.3.2003, B785/02 auch der Mehr­auf­wand für ein behin­der­ten­ge­rech­tes Bad und WC. Darunter fallen folgende Auf­wen­dun­gen: Der ver­lo­re­ne Aufwand (zer­stör­ter Wert des Alt­zu­stan­des) die Mehr­kos­ten der Sonder- gegen­über der Stan­dard­aus­stat­tung und die Mehr­kos­ten der Adap­tie­rung (Ver­set­zen von Wänden, Ver­brei­te­rung von Türen). Hiefür entfällt der Selbst­be­halt und die Anrech­nung des Pfle­ge­gel­des. Gleiches stellt der VwGH 3.8.2004,99/13/0169 für Heil­be­hand­lungs­kos­ten (z.B. Multiple Sklerose) fest.

Aus­bil­dungs­kos­ten

Für Kinder, wenn im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes keine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­mög­lich­keit besteht, kann ein Pausch­be­trag von € 110,- p.m. geltend gemacht werden. Im übrigen können berufs­be­ding­te Aus‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten als Betriebs- bzw. Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden.

Spenden

An die vom BMF genann­ten Insti­tu­tio­nen können Spenden in der Höhe von 10% des Vor­jah­res­ge­win­nes bzw. der Ein­künf­te als Betriebs­aus­ga­ben / Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden. Ohne Berück­sich­ti­gung der 10%-Grenze sind Geld- und Sach­spen­den in Kata­stro­phen­fäl­len als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wenn sie mit einem Wer­be­ef­fekt ver­bun­den sind.

Schmier­gel­der

An nament­lich ange­führ­te Emp­fän­ger bezahlte Beträge sind grund­sätz­lich abzugs­fä­hig, wenn sie betrieb­lich bedingt und nicht mit gericht­li­cher Strafe bedroht sind (z.B: Erpres­sung, Bestechung von Beamten, lei­ten­den Ange­stell­ten oder Sach­ver­stän­di­gen, ver­bo­te­nen Inter­ven­tio­nen etc.) Diese Kri­te­ri­en gelten auch für Son­der­aus­ga­ben und aus­ser­ge­wöhn­li­che Belastungen. 

Spon­so­ring

Geld- und Sach­mit­tel, Dienst­leis­tun­gen etc. können lt. Rz 1643 EStR als Betriebs­aus­ga­ben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirt­schaft­li­cher Grund­la­ge gegen ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung (z.B. Werbung) mit Brei­ten­wir­kung ver­bun­den sind.

Nicht ent­nom­me­ner Gewinn

Erstmals besteht im Jahre 2004 für bilan­zie­ren­de natür­li­che Personen mit Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft sowie Gewer­be­be­trieb, nicht aber für Frei­be­ruf­ler! diese Steu­er­be­güns­ti­gung, die mit € 100.000,- p.a. (Anstieg des Eigen­ka­pi­tals) begrenzt ist. Kurz vor dem Bilanz­stich­tag zum Zwecke des Aus­gleichs vor­an­ge­gan­ge­ner hoher Ent­nah­men getä­tig­te Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebs­not­wen­dig sind. Diese Steu­er­be­güns­ti­gung (halber Steu­er­satz) ist aller­dings mit einer Nach­ver­steue­rung belastet, wenn es in den fol­gen­den 7 Jahren zu einem Kapi­tal­ab­bau kommt.

Steu­er­last­ver­schie­bung

Durch die Aus­nut­zung des Zufluss‑, Abfluss­prin­zips beim Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­ner kann eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG ange­führ­ten Ausgaben (z.B. Beratungs‑, Miet‑, Ver­triebs- und Ver­wal­tungs­kos­ten etc.) müssen gleich­mä­ßig auf den Vor­aus­zah­lungs­zeit­raum verteilt werden, ausser sie betref­fen ledig­lich das laufende und das folgende Jahr. Bei vor­aus­sicht­lich gleich hohen Ein­künf­ten 2005 und 2004 ist durch das Vor­zie­hen von Ausgaben im Jahre 2004, infolge der Steu­er­re­form 2005 (gerin­ge­re Steu­er­be­las­tung) ein Vorteil zu erwarten.
Regel­mäs­sig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Ausgaben, die zum Jah­res­en­de fällig werden, sind dem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn sie inner­halb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. “stehen gelas­se­nen For­de­run­gen”, welche nur auf Wunsch des Gläu­bi­gers später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geld­flus­ses aber durch­bro­chen, sie gelten also als bereits zugeflossen.

Vor­ge­zo­ge­ne Investitionen

Da die Inves­ti­ti­ons­zu­wachs­prä­mie letzt­ma­lig 2004 im Ausmaß von 10% lukriert werden kann, ist das Vor­zie­hen betriebs­wirt­schaft­lich sinn­vol­ler Inves­ti­tio­nen zu erwägen. Begüns­tigt sind unge­brauch­te kör­per­li­che abnutz­ba­re Wirt­schafts­gü­ter, mit Ausnahme von PKW, KOMBI, Gebäude und Software. Das Wirt­schafts­gut muss vor Jah­res­en­de gelie­fert werden, die Inbe­trieb­nah­me ist aber noch nicht erfor­der­lich.
Als weitere Begüns­ti­gung kommt die halbe Jahres-AfA hinzu, wenn die Inbe­trieb­nah­me noch 2004 erfolgt ist. Anschaf­fungs­kos­ten bis € 400,- netto sind sofort absetzbar.

Neue Rech­nungs­le­gungs­be­stim­mun­gen für bör­sen­no­tier­te Unternehmen

Ab 2005 sind inner­halb der EU kapi­tal­markt­ori­en­tier­te Unter­neh­men ver­pflich­tet kon­so­li­dier­te Jah­res­ab­schlüs­se nach IFRS (früher IAS) zu erstel­len, welche aber für die steu­er­li­che Gewinn­ermitt­lung nicht maß­ge­bend sind.

2004 noch nied­ri­ge­re Lebensversicherungsprämien

Infolge Anwen­dung der neuen Ster­be­ta­feln ab 2005 kommt es entweder zu höheren Ver­si­che­rungs­prä­mi­en oder zu einem Sinken der Ver­si­che­rungs­leis­tung bei gleich­blei­ben­den Prämien. Die gegen­tei­li­ge Aus­wir­kung ergibt sich bei Kapi­tal­ver­si­che­run­gen mit Able­bens­schutz, welche infolge Steigen der Lebens­er­war­tung attrak­ti­ver wird.

Auf­be­wah­rungs­pflicht

Die sie­ben­jäh­ri­ge Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jahres 1997 endet grund­sätz­lich am 31. Dezember 2004. Wei­ter­hin auf­zu­be­wah­ren sind aber: Unter­la­gen, die für ein anhän­gi­ges Abgaben- oder sons­ti­ges behörd­li­ches / gericht­li­ches Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. Unter­la­gen für Grund­stü­cke bei Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. 

Über­tra­gung stiller Reserven

Diese Mög­lich­keit besteht für juris­ti­sche Personen nur mehr für 2004. In Ver­bin­dung mit “Sale- and-lease-back” kann daher letzt­ma­lig 2004 eine Steu­er­op­ti­mie­rung erzielt werden. Erfolgt die Auf­lö­sung der Über­tra­gungs­rück­la­ge erst 2005 kommt es infolge Absen­kung des Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes von 34% auf 25% zu einer end­gül­ti­gen Steu­er­erspar­nis von 26% (Senkung des Steu­er­sat­zes um 9%-Punkte ent­spricht einer 26%igen Senkung des Tarifes).

Gel­tend­ma­chung des Alleinverdiener‑, Allein­er­zie­her­ab­setz­be­tra­ges samt Kinderzuschlag

Erfolgt die Abgabe der Erklä­rung zur Berück­sich­ti­gung dieser Absetz­be­trä­ge für 2004 mittels Formular E 30 bei der lohn- bzw. pen­si­ons­aus­zah­len­den Stelle nicht bis Ende November 2004, so ver­blei­ben noch folgende Mög­lich­kei­ten für eine nach­träg­li­che Bean­tra­gung:
— Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung mittels Formular L 1
— Erstat­tungs­an­trag mittels Formular E 5, wenn keine lohn­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te vor­lie­gen. Dieser ist inner­halb von 5 Jahren beim Wohn­sitz­fi­nanz­amt einzubringen.

Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung und Wertpapierdeckung

Ab 2004 beträgt die Rück­stel­lung bis zu 45% der am Bilanz­stich­tag bestehen­den fiktiven Abfer­ti­gungs­an­sprü­che. Für Personen, die das 50. Lebens­jahr voll­endet haben bleibt es bei 60%.
Die Wert­pa­pier­de­ckungs­ver­pflich­tung ver­min­dert sich auf 30% der Rück­stel­lung zum 31. Dezember 2004 (Rz 3352 EStR).

Sonstige Rück­stel­lun­gen

Neben Rück­stel­lun­gen für Abfer­ti­gun­gen, Pen­sio­nen und Jubi­lä­ums­gel­der können Rück­stel­lun­gen nur für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten, drohende Verluste aus schwe­ben­den Geschäf­ten für konkrete Fälle, in der Höhe von 80% des Teil­wer­tes dotiert werden, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt. Andern­falls in voller Höhe.
Auf­wen­dungs­rück­stel­lun­gen sind nicht steu­er­wirk­sam, auch wenn sie han­dels­recht­lich geboten erschei­nen. Hiebei handelt es sich um Posten, für die keine wirt­schaft­li­che Ver­an­las­sung vor dem Bilanz­stich­tag gegeben ist (z.B.unterlassene Instand­hal­tung, Ent­sor­gungs­maß­nah­men, vgl. Rz 3328 EStR). 

Vorsicht bei Verlustbeteiligungsmodellen

Dies­be­züg­li­che “steu­er­spa­ren­de” Angebote sind schon lange durch restrik­ti­ve Maß­nah­men des Fiskus stark ein­ge­schränkt worden. Was noch als begüns­ti­gungs­fä­hig übrig geblie­ben ist, sind die Vor­sor­ge­woh­nun­gen, die zur Zeit auch intensiv beworben werden. Um die ver­spro­che­nen Steu­er­vor­tei­le (Ver­lust­aus­gleich für Anlauf­ver­lus­te und Vor­steu­er­ab­zug) aber lukrie­ren zu können, ist der Prospekt danach zu prüfen, ob das Projekt nicht an der Lieb­ha­be­rei­the­ma­tik zu schei­tern droht. Ferner ist zu über­le­gen, ob die Wohnung nach Lage, Aus­stat­tung, späterer privater Nutz­bar­keit und Ver­kaufs­mög­lich­kei­ten über­haupt infrage kommt. Diese Kri­te­ri­en können die ver­spro­che­nen Renditen,Wertsteigerungen bzw. momen­ta­nen Steu­er­vor­tei­le bei weitem ega­li­sie­ren. Entgegen land­läu­fi­ger Meinung ist nämlich eine Immo­bi­lie nicht stets ein sicherer Hafen, sondern oft eine hoch­spe­ku­la­ti­ve Anlage.

Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung bei Gesellschafterentnahme

Über­stei­gen die Ent­nah­men des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter- Geschäfts­füh­rers einer GmbH die ver­ein­bar­ten Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge und bestehen keine kon­kre­ten Ver­ein­ba­run­gen, wie sie dem Fremd­ver­gleich ent­spre­chen würden, droht die KESt-Ver­steue­rung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Es sollte daher wenigs­tens zum Bilanz­stich­tag das Ver­rech­nungs­kon­to des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers mög­lichst glatt gestellt sein. 

Steu­er­be­güns­ti­gung für Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge und Diensterfindungen

Für der­ar­ti­ge Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätz­li­ches Jahres­sechs­tel zu, welches ledig­lich mit 6% Lohn­steu­er belastet ist. Das Finanz­amt prüft aller­dings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale Vor­schlä­ge handelt, die nur Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten zum Inhalt haben. Es müssen Son­der­leis­tun­gen vor­lie­gen, die über die normale Dienst­pflicht hinaus gehen.

Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung

Neben der Pflicht­ver­an­la­gung (z.B.: nicht lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te von mehr als € 730,- p.a. mehrere Lohn­steu­er­kar­ten etc.) gibt es auch die Antrags­ver­an­la­gung, aus der ein Guthaben zu erwarten ist (Son­der­aus­ga­ben, aus­ser­ge­wöhn­li­che Belas­tung etc.). Der Antrag ist inner­halb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 1999 läuft daher die Frist am 31. Dezember 2004 ab.

Rück­erstat­tung von SV-Bei­trä­gen bei Mehrfachversicherung

Wer im Jahre 2001 über die Höchst­bei­trags­grund­la­ge hinaus Beiträge ent­rich­tet hat, kann den Antrag auf Rück­zah­lung von PV u. KV Bei­trä­gen bis 31. Dezember 2004 stellen. 

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