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Klienten-Info — Archiv

Die neuen Rech­nungs­le­gungs­be­stim­mun­gen für Vereine ab 2005

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2004 

Die seit 1. Jänner 2003 gel­ten­den Rech­nungs­le­gungs­be­stim­mun­gen für alle ideellen Vereine ver­lan­gen einen Rech­nungs­ab­schluss für mit­tel­gro­ße und große Vereine nach Han­dels­ge­setz, wenn in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Rech­nungs­jah­ren bestimm­te Schwel­len­wer­te über­schrit­ten werden. 

Ver­eins­grö­ßen

:: Kleine Vereine

Es ist ein den Anfor­de­run­gen des Vereines ent­spre­chen­des Rech­nungs­we­sen ein­zu­rich­ten, bestehend aus: lau­fen­der Einnahmen/Ausgabenrechnung und einer Ver­mö­gens­über­sicht. In letz­te­rer sind folgende wichtige Posten anzu­füh­ren: For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten, Bank­gut­ha­ben und ‑ver­bind­lich­kei­ten, Wert­pa­pier­be­stän­de etc. woraus das Ver­eins­ka­pi­tal ersicht­lich ist. Da Vereine in der Regel Anschaf­fun­gen zum Anla­ge­ver­mö­gen als laufende Ausgaben ver­bu­chen, sollten die Anschaf­fungs­wer­te geson­dert vermerkt werden, um die darin ent­hal­te­nen stillen Reserven schätzen zu können.
Bei der erst­ma­li­gen Erstel­lung einer Ver­mö­gens­über­sicht ist die Bewer­tung des Umlauf- und Anla­ge­ver­mö­gens mit dem sog. “bei­zu­le­gen­den Wert” gem.§ 202 Abs. 2 HGB vor­zu­neh­men. Diese Regelung ist erstmals auf Rech­nungs­jah­re anzu­wen­den, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen (§ 33 Abs. 4 VerG). In Analogie zur Gering­wer­tig­keits­gren­ze lt. Steu­er­recht kann der Ansatz von Wirt­schafts­gü­tern, deren Schätz­wert unter € 400,- liegt, unter­blei­ben. Für Lie­gen­schaf­ten (Ver­eins­haus, Schutz­hüt­te etc.) bietet sich als Schät­zungs­me­tho­de der kapi­ta­li­sier­te Ertrags­wert an.

:: Mit­tel­gro­ße Vereine

Über­schrei­ten in den zwei vor­an­ge­gan­ge­nen Jahren (2003 und 2004) die gewöhn­li­chen Ein­nah­men oder Ausgaben € 1 Mio., ist im dar­auf­fol­gen­den Jahr (erstmals 2005) eine doppelte Buch­hal­tung zu führen und eine Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung wie bei Voll­kauf­leu­ten zu erstellen. 

:: Große Vereine

Über­schrei­ten in den beiden letzten Jahren (2003 und 2004) die gewöhn­li­chen Ein­nah­men oder Ausgaben € 3 Mio., oder die Publi­kums­spen­den € 1 Mio., ist im dar­auf­fol­gen­den Jahr (erstmals 2005) ein erwei­ter­ter Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung und Anhang) zu erstel­len. Ferner ist eine pflicht­ge­mä­ße Abschluss­prü­fung durch einen Wirt­schafts­prü­fer bzw. Buch­prü­fer durch­zu­füh­ren, welcher auch die Aufgabe der Rech­nungs­prü­fer über­nimmt, es sei denn, dass das Ver­eins­sta­tut den Rech­nungs­prü­fern bestimm­te Prü­fungs­auf­ga­ben auf­er­legt. Erfolgt eine frei­wil­li­ge Abschluss­prü­fung, weil die Schwel­len­wer­te nicht über­stie­gen sind, kann auf die Prüfung durch die Rech­nungs­prü­fer nur dann ver­zich­tet werden, wenn im Prü­fungs­auf­trag an den Abschluss­prü­fer fest­ge­hal­ten ist, dass zusätz­lich zur Abschluss­prü­fung auch die Rech­nungs­prü­fung im Sinne des § 21 VerG (sta­tu­ten­mäs­si­ge Ver­wen­dung der Mittel) vor­zu­neh­men ist. Wird der Verein von einem öffent­li­chen Sub­ven­ti­ons­prü­fer geprüft, ist dieser Rech­nungs­kreis vom Abschluss­prü­fer nicht mehr zu prüfen. Das Ergebnis der Sub­ven­ti­ons­prü­fung ist dem Abschluss­prü­fer bekannt zu geben. Die Sub­ven­ti­ons­prü­fung muss eine der Abschluss­prü­fung durch einen Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer gleich­wer­ti­ge Prüfung sein. Die Gleich­wer­tig­keit bezieht sich aber auf die Qualität der Prüfung und nicht auf die berufs­recht­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Sub­ven­ti­ons­prü­fer. Abschlie­ßend sei zum Thema Abschluss­prü­fung vermerkt, dass es sinnvoll ist, im Bestä­ti­gungs­ver­merk auf den genauen Umfang der durch­ge­führ­ten Prü­fungs­maß­nah­men hin­zu­wei­sen. Stellt der Abschluss­prü­fer fest, dass der Verein seine Ver­pflich­tun­gen nicht erfüllen kann, hat er das der Ver­eins­be­hör­de mit­zu­tei­len, welche diesen Umstand im Ver­eins­re­gis­ter ersicht­lich zu machen hat.

Schwel­len­wer­te bei öffent­li­chen Subventionen

Sind die o.a. Schwel­len­wer­te durch öffent­li­che Sub­ven­tio­nen und rest­li­che Einnahmen/Ausgaben über­stie­gen, treten die erwähn­ten Rechts­fol­gen ein. Hin­sicht­lich der Prü­fungs­pflicht bei großen Vereinen ist zu unter­schei­den, ob durch den Sub­ven­ti­ons­ge­ber eine der Wirt­schafts­prü­fung gleich­wer­ti­ge Prüfung erfolgt. In der Fach­li­te­ra­tur wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass im Falle einer gleich­wer­ti­gen Sub­ven­ti­ons­prü­fung die Prüfung durch den Wirt­schafts­prü­fer nur dann zu erfolgen hat, wenn die rest­li­chen, vom Sub­ven­ti­ons­prü­fer nicht geprüf­ten Rech­nungs­krei­se die Schwel­len­wer­te über­stei­gen. Die Frage aller­dings, wer die Qualität der Sub­ven­ti­ons­prü­fung beur­teilt, bleibt offen. 

Kri­te­ri­en für den Jahresabschluss

Mit­tel­gro­ße und große Vereine unter­lie­gen den Bewer­tungs­be­stim­mun­gen des Han­dels­ge­setz­bu­ches, welches vom Gedanken des Gläu­bi­ger­schut­zes und des Vor­sichts­prin­zips beherrscht ist.
Was unter “gewöhn­li­chen Ein­nah­men bzw. Ausgaben” zu ver­ste­hen ist, ist im Ein­zel­fall fest­zu­stel­len. Laut Gesetz gehören jeden­falls dazu die Mit­glieds­bei­trä­ge, öffent­li­che Sub­ven­tio­nen, Spenden und sonstige Zuwen­dun­gen, sowie Ein­künf­te aus wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten, welche große Vereine im Anhang mit den ihnen jeweils zuge­ord­ne­ten Auf­wen­dun­gen aus­zu­wei­sen haben. Außer­or­dent­li­che Posten sollten jeden­falls geson­dert aus­ge­wie­sen werden. An die Stelle des Ein­nah­men-Aus­ga­ben­prin­zips tritt das Prinzip der peri­oden­ge­rech­ten Abgren­zung der Ein­nah­men und Auf­wen­dun­gen in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, aus der eine Geld­fluss­rech­nung (Cash Flow) abge­lei­tet werden kann.
Bei der erst­ma­li­gen Erstel­lung einer Bilanz bei mit­tel­gro­ßen und großen Vereinen ist das Umlauf- und Anla­ge­ver­mö­gen — wie bei den kleinen Vereinen — mit dem “bei­zu­le­gen­den Wert” anzu­set­zen. § 202 HGB ver­drängt den Grund­satz der Bewer­tung zu Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten.
Aus der Bestim­mung, dass kleine Vereine eine Ein­nah­men- Aus­ga­ben­rech­nung zu erstel­len haben, ist keine Ver­pflich­tung zur Umstel­lung auf diese abzu­lei­ten, wenn sie frei­wil­lig bilan­zie­ren, weil es sich ja nur um eine Begüns­ti­gungs­vor­schrift handelt. Da aller­dings in diesen her­kömm­li­chen Ver­eins­bi­lan­zen Inves­ti­tio­nen in das Umlauf- und Anla­ge­ver­mö­gen in der Regel nicht akti­viert, sondern als Aufwand verbucht sind, bleibt dies­be­züg­lich dem kleinen Verein eine Adap­tie­rung zu einer vom Gesetz gefor­der­ten Ver­mö­gens­auf­stel­lung nicht erspart. Eine Dop­pel­glei­sig­keit — nämlich die Fort­füh­rung der Ver­eins­bi­lanz wie bisher und die Erstel­lung der Ver­mö­gens­auf­stel­lung — würde aber eher zur Ver­wir­rung als zur Klarheit des Rech­nungs­we­sens beitragen.

Aufgaben der Vereinsorgane

:: Lei­tungs­or­gan (min­des­tens 2 Personen)

Dieses hat für die ord­nungs­ge­mä­ße Führung des Rech­nungs­we­sens und inner­halb von 5 Monaten nach Ende des 12monatigen Rech­nungs­jah­res für die Erstel­lung des Rech­nungs­ab­schlus­ses zu sorgen. 

:: Rech­nungs­prü­fer (min­des­tens 2 Personen)

Sie haben inner­halb von weiteren 4 Monaten die Rech­nungs­prü­fung durch­zu­füh­ren und über die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Rech­nungs­le­gung sowie sta­tu­ten­mä­ßi­gen Ver­wen­dung der Mittel zu berich­ten, nöti­gen­falls die Bestands­ge­fähr­dung des Vereines aufzuzeigen. 

:: Mit­glie­der­ver­samm­lung

Diese ist vom Lei­tungs­or­gan ein­zu­be­ru­fen, wid­ri­gen­falls die Rech­nungs­prü­fer dazu ver­pflich­tet sind. Über die Lage des Vereines ist ord­nungs­ge­mäß zu berichten. 

Haf­tungs­be­stim­mun­gen

Ver­schul­dens­haf­tung besteht für die Lei­tungs­or­ga­ne und Rech­nungs­prü­fer für:

  • zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung des Vereinsvermögens
  • Inves­ti­tio­nen ohne aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Absicherung 
  • Miss­ach­tung der Rechnungslegungsvorschriften 
  • Nicht recht­zei­ti­ge Bean­tra­gung eines Konkursverfahrens
  • Behin­de­rung der Auf­lö­sung des Vereines
  • schä­di­gen­des Ver­hal­ten gegen­über dem Verein, Ver­eins­mit­glie­dern oder Dritten.

Für Rech­nungs­prü­fer besteht eine Haf­tungs­ober­gren­ze von € 2 Mio. 

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