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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­spar­check­lis­te 2006 — Teil 1: Für Unternehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2006 

Steu­er­be­güns­tig­te Gewinnbesteuerung

:: Begüns­ti­gungs­ar­ten

- Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne gem. § 10 EStG

Ab 1. Jänner 2007 steht diese Begüns­ti­gung allen natür­li­chen Personen zu, die den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG (Ein­nah­men- Aus­ga­ben­rech­nung) ermit­teln. Die För­der­gren­ze liegt bei einem Gewinn von € 1 Mio. idHv. 10%. Der Frei­be­trag von höchs­tens € 100.000,- führt zu einer maxi­ma­len Steu­er­erspar­nis von € 50.000,-, wenn im Ausmaß des Frei­be­tra­ges die Anschaf­fung begüns­tig­ter abnutz­ba­rer Wirt­schafts­gü­ter oder bestimm­ter Wert­pa­pie­re erfolgt, die min­des­tens 4 Jahre im Betriebs­ver­mö­gen (Aufnahme ins Anla­gen­ver­zeich­nis) gehalten werden müssen. Bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den der­sel­ben (Wert­pa­pie­re können nach­ge­schafft werden) ist der antei­li­ge Frei­be­trag zum vollen Steu­er­satz zu ver­steu­ern. Damit wurde eine neue Form des steu­er­be­güns­tig­ten Wert­pa­pier­spa­rens in inlän­di­schen Schuld­ver­schrei­bun­gen und Invest­ment­fonds­an­tei­len ein­ge­führt (Klienten-Info 9/2006). Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Begüns­ti­gung auch bei bestimm­ten Steu­er­pau­scha­lie­run­gen (Künstler, Schrift­stel­ler und Han­dels­agen­ten) anwend­bar sein wird.

- Halber Steu­er­satz für nicht ent­nom­me­nen Gewinn gem. § 11 a EStG

Diese Begüns­ti­gung steht seit 2004 nur natür­li­chen Personen zu, mit Ein­künf­ten aus Land- & Forst­wirt­schaft und Gewer­be­be­trieb, bei Gewinn­ermitt­lung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilan­zie­rung) bis zu einer Höhe von € 100.000,-, wodurch eine maximale Steu­er­erspar­nis von € 25.000,- erziel­bar ist. Bei einem Abfall des Eigen­ka­pi­tals in den fol­gen­den 7 Jahren ist dieser aber mit dem halben Steu­er­satz nachzuversteuern. 

- Dis­kri­mi­nie­rung der Frei­be­ruf­ler in § 11 a EStG

Von der Begüns­ti­gung der Besteue­rung mit dem halben Steu­er­satz des nicht ent­nom­me­nen Gewinnes sind die Frei­be­ruf­ler aus­ge­schlos­sen, selbst dann, wenn sie den Gewinn durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich ermit­teln würden. Der VfGH 12.6.2006, B3334/05–11 sieht darin eine Ungleich­be­hand­lung der Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit und hat ein Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. Da ab 2007 aber der Gesetz­ge­ber — auch für Frei­be­ruf­ler — nunmehr die Begüns­ti­gung eines neuen Frei­be­tra­ges für inves­tier­te Gewinne nach § 10 EStG ein­ge­führt hat, wurde inzwi­schen die Benach­tei­li­gung zumin­dest teil­wei­se besei­tigt. Die Ent­schei­dung darf daher mit Spannung erwartet werden.

:: Fazit für die Praxis

Im Ver­gleich zum Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne ist der Ver­wal­tungs­auf­wand für die Inan­spruch­nah­me der Begüns­ti­gun­gen für nicht ent­nom­me­ne Gewinne bzw. der Ver­zin­sung des Eigen­ka­pi­tal­zu­wach­ses unver­hält­nis­mä­ßig größer. Beim nicht ent­nom­me­nen Gewinn droht die Nach­ver­steue­rung beim Abfall des Eigen­ka­pi­tals sieben Jahre lang, weshalb sich diese Begüns­ti­gung nur bei stabilen künf­ti­gen Gewinnen und Pri­vat­ent­nah­men eignet. Wie kom­pli­ziert die Regelung ist, kann der Dar­stel­lung in unzäh­li­gen Bei­spie­len lt. Rz. 3860 a‑s EStR ent­nom­men werden.

  § 11a EStG / seit 2004 § 10 EStG / ab 2007
Rech­nungs­we­sen Bilan­zie­rung Ein­nah­men — Ausgaben — Rechnung
Ein­kunfts­art L & Fw u. Gewerbebetr. L & Fw, Gewer­be­betr. u. selbst. Arbeit
Berech­nung Gewinn / Verlust = 0
abzgl. Entnahme
zuzügl. Einlage (betriebs­notw.)
Eigen­ka­pi­tal Zuwachs / Abfall
10% vom Gewinn für Inves­ti­ti­on von bestimm­ten Wirtschaftsgütern
Höchst­be­trag € 100.000,- € 100.000,-
Steu­er­satz halber Steu­er­satz voller Steu­er­satz
Nach­ver­steue­rung Abfall Eigen­ka­pi­tal in den fol­gen­den 7 Jahren mit halben Steuersatz 4 Jahre Behal­te­dau­er, darunter voller Steu­er­satz für auf­ge­lös­ten Freibetrag
Dar­stel­lung im Rech­nungs­we­sen Geson­der­te Ein­tra­gung in E1 und Beilage über betref­fen­de invest. WG

Sonstige Maß­nah­men

- Vor­zei­ti­ge Abschrei­bung gem. § 10 c EStG

Für kata­stro­phen­be­ding­te Ersatz­be­schaf­fun­gen infolge der Hoch­was­ser­schä­den des Jahres 2005 besteht für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis 1. Jänner 2007 die Mög­lich­keit der vor­zei­ti­gen Abschrei­bung für Gebäude von 12% und sons­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern von 20%. Erstreckt sich diese Ersatz­be­schaf­fung über den 31. Dezember 2006 hinaus, kann die vor­zei­ti­ge Abschrei­bung von den Teil­her­stel­lungs­kos­ten, die bis 31. Dezember 2006 ange­fal­len sind, geltend gemacht werden. Zum Nachweis der Höhe der­sel­ben ist eine ent­spre­chen­de Doku­men­ta­ti­on (z.B. Teil­rech­nung) erforderlich.

- Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen für die Halbjahresabschreibung

Für Inves­ti­tio­nen, die nach dem 30. Juni 2006 getätigt werden, kann — unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt in der zweiten Jah­res­hälf­te — die halbe Jahres-AfA abge­setzt werden. Das Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen spä­tes­tens in den Dezember 2006 kann daher bei Bilan­zie­rern Steu­er­vor­tei­le bringen. Für E‑A-Rechner kann ein Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen sinnvoll sein, wenn diese nicht unter begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter gem. § 10 EStG fallen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (max. € 400,-) können zur Gänze abge­setzt werden.

- Vor­aus­zah­lun­gen / Ver­ein­nah­mun­gen bei E‑A-Rechnern

Durch die Aus­nut­zung des Zufluss‑, Abfluss­prin­zips kann bei Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnern eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG ange­führ­ten Ausgaben (z.B. Beratungs‑, Miet‑, Vertriebs‑, Verwaltungs‑, Zins­kos­ten etc.) müssen aller­dings gleich­mä­ßig auf den Vor­aus­zah­lungs­zeit­raum verteilt werden, außer sie betref­fen ledig­lich das laufende und das folgende Jahr (eine ein­jäh­ri­ge Vor­aus­zah­lung ist daher möglich!). Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Ausgaben, die zum Jah­res­en­de fällig werden, sind dem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn sie inner­halb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. “stehen gelas­se­nen For­de­run­gen”, welche nur auf Wunsch des Gläu­bi­gers später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geld­flus­ses aber durch­bro­chen, sie gelten also als bereits zugeflossen. 

- For­schungs­frei­be­trag / For­schungs­prä­mie / Auftragsforschung

25% vom Aufwand lt. “Frascati-Manual” bzw. 35% für erhöhten F&E Aufwand für volks­wirt­schaft­lich wert­vol­le Erfin­dun­gen und 25% für Auf­trags­for­schung bis maximal € 100.000,- p.a. Alter­na­tiv dazu besteht die Mög­lich­keit der Inan­spruch­nah­me einer For­schungs­prä­mie von 8%. (Details Klienten-Info 8/2006 sowie 5/2006)

- Spon­so­ring

Geld- und Sach­mit­tel, Dienst­leis­tun­gen etc. können als Betriebs­aus­ga­ben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirt­schaft­li­cher Grund­la­ge gegen ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung (z.B. Werbung) mit Brei­ten­wir­kung ver­bun­den sind.

- Rück­zah­lung von Unfallversicherungsbeiträgen

Seit dem Jahr 2005 werden die Unfall­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge der Selb­stän­di­gen nur noch für die tat­säch­li­che Dauer der Pflicht­ver­si­che­rung vor­ge­schrie­ben. Vorher war eine monat­li­che Bei­trags­zah­lung nicht möglich, der unteil­ba­re Jah­res­be­trag war auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn bei­spiels­wei­se die selb­stän­di­ge Tätig­keit nur einen Monat ausgeübt wurde. Ver­si­cher­te, die in den Jahren 2002 bis 2004 nicht während des ganzen Jahres unfall­ver­si­chert waren (unter­jäh­ri­ger Beginn bzw. Ende oder unter­jäh­ri­ge Unter­bre­chung der Pflicht­ver­si­che­rung bei­spiels­wei­se bei Sai­son­be­trie­ben), können daher die antei­li­ge Rück­zah­lung der Unfall­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bean­tra­gen. Eine auto­ma­ti­sche Rück­zah­lung “von Amts wegen” ist recht­lich nicht vor­ge­se­hen. Anlauf­stel­le sind die Lan­des­stel­len der All­ge­mei­nen Unfall­ver­si­che­rungs­an­stalt (www.auva.at).

- GSVG-Befrei­ung

Kleinst­un­ter­neh­mer (Jah­res­um­satz unter € 22.000,-, Ein­künf­te unter € 3.997,92) können eine GSVG-Befrei­ung für 2006 bis 31. Dezember 2006 bean­tra­gen. Berech­tigt sind Jung­un­ter­neh­mer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genann­ten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht über­schrit­ten wurden.

- Auf­be­wah­rungs­pflich­ten

Die 7‑jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jahres 1999 endet grund­sätz­lich am 31. Dezember 2006. Wei­ter­hin auf­zu­be­wah­ren sind Unter­la­gen, die für ein anhän­gi­ges Abgaben- oder sons­ti­ges behörd­li­ches / gericht­li­ches Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. Unter­la­gen für Grund­stü­cke bei Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung sind 12 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Dienen Grund­stü­cke nicht aus­schließ­lich einem unter­neh­me­ri­schen Zweck und wurde beim nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Teil ein Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genommen, ver­län­gert sich die Auf­be­wah­rungs­pflicht auf 22 Jahre. Kei­nes­falls sollen Unter­la­gen ver­nich­tet werden, die zur Beweis­füh­rung z.B. bei Pro­dukt­haf­tung, Eigentums‑, Bestands- und Arbeits­ver­trags­recht dienen.

- Klar­stel­lun­gen bzw. Ver­schär­fun­gen bei Buch­füh­rungs- und Aufzeichnungspflichten

Bar­ein­nah­men und Bar­aus­ga­ben sollen ab 1. Jänner 2007 einzeln und täglich fest­ge­hal­ten werden. Eine indi­rek­te Ermitt­lung der Tages­lo­sung ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für E‑A-Rechner. Eine ange­kün­dig­te Erleich­te­rung durch das BMF stand bei Redak­ti­ons­schluss noch nicht fest. Weitere Klar­stel­lun­gen betref­fen Nach­voll­zieh­bar­keit von Sum­men­bil­dun­gen bei EDV-Buch­hal­tun­gen sowie die Ver­wen­dung von Daten­trä­gern. Details Klienten-Info 8/2006.

- Rech­nungs­be­stand­tei­le

Ein­gangs­rech­nun­gen sollten über­prüft werden, ob sie alle wesent­li­chen Merkmale ent­hal­ten. Ent­schei­dend dafür, ob als Betriebs­aus­ga­be aner­kannt und für den Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. Details Klienten-Info 6/2006.

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