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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­spar­check­lis­te 2006 — Teil 3: Für Arbeitnehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Dezember 2006 

- Rück­erstat­tung von Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen bei Mehrfachversicherungen

Wurden im Jahr 2003 aufgrund einer Mehr­fach­ver­si­che­rung über die Höchst­bei­trags­grund­la­ge (lau­fen­des Entgelt monat­lich € 3.360,-) hinaus Beiträge ent­rich­tet hat, ist ein Antrag auf Rück­zah­lung der PV- und KV-Beiträge bis 31. Dezember 2006 möglich. Rück­erstat­te­te Beträge sind im Jahr der Rück­über­wei­sung einkommensteuerpflichtig.

- Wer­bungs­kos­ten noch vor dem 31. Dezember 2006 bezahlen

Ausgaben, die in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der nicht­selb­stän­di­gen Tätig­keit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2006 ent­rich­tet werden, damit sie 2006 von der Steuer abge­setzt werden können. Darunter fallen ins­be­son­de­re berufs­be­ding­te Aus‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten (z.B. ordent­li­ches Uni­ver­si­täts­stu­di­um). Prin­zi­pi­ell müssen Wer­bungs­kos­ten durch ent­spre­chen­de Nach­wei­se (Rech­nun­gen, Quit­tun­gen, Fahr­ten­buch) belegt werden können und sind nur zu berück­sich­ti­gen, wenn sie den Betrag von ins­ge­samt € 132,- (Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le) überschreiten.

- Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung 2001 sowie Antrag auf Rück­zah­lung von zu Unrecht ein­be­hal­te­ner Lohnsteuer 

Neben der Pflicht­ver­an­la­gung (z.B.: nicht lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te von mehr als € 730,- p.a.) gibt es auch die Antrags­ver­an­la­gung, aus der ein Guthaben zu erwarten ist. Der Antrag ist inner­halb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2001 läuft die Frist am 31. Dezember 2006 ab. Antrag kann über Finan­zOn­line https://finanzonline.bmf.gv.at/ gestellt werden.
Mittels Antrags­ver­an­la­gung können Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Frei­be­trags­be­schei­des noch nicht berück­sich­tigt wurden. Weitere Gründe für eine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung: Dienst­ge­ber hat zu Unrecht Lohn­steu­er ein­be­hal­ten, Anspruch auf Nega­tiv­steu­er bei geringen Bezügen, Nicht­be­rück­sich­ti­gung der Pend­ler­pau­scha­le oder unter­jäh­ri­ger Wechsel des Arbeit­ge­bers bzw. nicht ganz­jäh­ri­ge Beschäf­ti­gung.
Wurden Allein­ver­die­ner- bzw. Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag samt Kin­der­zu­schlag nicht ent­spre­chend berück­sich­tigt, so ver­blei­ben folgende Mög­lich­kei­ten für eine nach­träg­li­che Beantragung:

  • Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung mittels Formular L 1
  • Erstat­tungs­an­trag mittels Formular E 5, wenn keine lohn­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te vorliegen.

- Steu­er­be­güns­ti­gung für Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge und Diensterfindungen

Für der­ar­ti­ge Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätz­li­ches Jahres­sechs­tel zu, welches ledig­lich mit 6% Lohn­steu­er belastet ist. (Keine tri­via­len Vor­schlä­ge, sondern Sonderleistungen).