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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­spar­check­lis­te 2006 — Teil 4: Für alle Steuerpflichtigen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2006 

- Son­der­aus­ga­ben / “Topf­son­der­aus­ga­ben”

Durch das Vor­zie­hen von Son­der­aus­ga­ben kann das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men ver­min­dert werden. In Erin­ne­rung wird gerufen, dass die steu­er­li­che Absetz­bar­keit mit einem Höchst­be­trag von € 2.920,- zuzüg­lich weiterer € 2.920,- für Allein­ver­die­ner sowie ins­ge­samt weiterer € 1.460,- ab drei Kindern beschränkt ist. Ein Allein­ver­die­ner mit drei Kindern kann daher maximal € 7.300,- als “Topf­son­der­aus­ga­ben” geltend machen. In diese Grenze fallen aller­dings auch Ausgaben für Lebens‑, Unfall- und Kran­ken­ver­si­che­run­gen, Ausgaben für Wohn­raums­a­nie­rung sowie die Anschaf­fung von jungen Aktien. Die im Rahmen dieser Höchst­bei­trä­ge geltend gemach­ten Ausgaben wirken sich aber nur mit einem Viertel steu­er­min­dernd aus. Bei einem Jah­res­ein­kom­men zwischen € 36.400,- und € 50.900,- redu­ziert sich der absetz­ba­re Betrag überdies gleich­mä­ßig auf null.

  • Ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig
    Dazu zählen der Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, sofern sie nicht Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten sind. Auch pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten als Son­der­aus­ga­ben absetzen.
  • Höchst­be­trag ohne Ein­schleif­re­gel
    Kir­chen­bei­trä­ge bis € 100,- und bestimm­te Zuwen­dun­gen für For­schung bis 10% der Vorjahreseinkünfte.

- Außer­ge­wöhn­li­che Belastungen

Damit der Selbst­be­halt über­stie­gen wird, kann es sinnvoll sein, Zah­lun­gen noch in das Jahr 2006 vor­zu­zie­hen (z.B. Krank­heits­kos­ten, Einbau eines behin­der­ten­ge­rech­ten Bades). Unter­halts­kos­ten sind nur insoweit abzugs­fä­hig, als sie beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst a.g. Belas­tun­gen dar­stel­len würden. Bei Kata­stro­phen­schä­den entfällt der Selbstbehalt. 

- Aus­bil­dungs­kos­ten

Für Kinder kann ein Pau­schal­be­trag von monat­lich € 110,- als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden, wenn im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes keine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­mög­lich­keit besteht. Berufs­be­ding­te Aus‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten können als Betriebs- bzw. Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden.

- Zukunfts­vor­sor­ge / Bau­spa­ren / Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2006 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von € 2066,- pro Jahr führt zu einer staat­li­chen Prämie von 8,5% und beläuft sich somit auf € 175,61. Beim Bau­spa­ren gilt für 2006 eine staat­li­che Prämie von 3% bis zu einem Ein­zah­lungs­be­trag von € 1.000,-. Alter­na­tiv oder ergän­zend hierzu sind Beiträge zu einer Pen­si­ons­zu­satz­ver­si­che­rung, zu einer Pen­si­ons­kas­se, einer betrieb­li­chen Kol­lek­tiv­ver­si­che­rung bzw. einer frei­wil­li­gen Höher­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Pen­si­ons­ver­si­che­rung im Höchs­taus­maß von € 1.000,- mit 8,5% prämienbegünstigt.

- Spe­ku­la­ti­ons­ein­künf­te
Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne sind mit Ver­lus­ten aus der­ar­ti­gen Geschäf­ten im gleichen Jahr aus­gleichs­fä­hig. Die Spe­ku­la­ti­ons­frist beträgt 1 Jahr, bei Lie­gen­schaf­ten 10 Jahre. Beispiel: steu­er­pflich­ti­ger Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn (über der Frei­gren­ze von € 440,-) wird durch Rea­li­sie­rung des Spe­ku­la­ti­ons­ver­lus­tes (z.B. Verkauf der inner­halb der letzten 12 Monate erwor­be­nen und nunmehr im Minus befind­li­chen Aktien) aus­ge­gli­chen. Glaubt man an das Poten­ti­al der im Minus befind­li­chen Aktien, können sie durch Nachkauf zum nied­ri­ge­ren Kurs wieder ange­schafft werden. 

- Spenden
Die Abzugs­fä­hig­keit von Spenden an bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) ist mit 10% des Vor­jah­res­ein­kom­men begrenzt. Ohne Berück­sich­ti­gung der 10%-Grenze sind Geld- und Sach­spen­den in Kata­stro­phen­fäl­len als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wenn sie mit einem Wer­be­ef­fekt ver­bun­den sind. 

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia