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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on von erstat­te­ten Bei­trä­gen für den Nachkauf von Versicherungszeiten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2006 

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht

In der Klienten-Info April 2006 wurde auf die Mög­lich­keit der Antrag­stel­lung auf Bei­trags­rück­erstat­tung infolge Wegfalls der Höher­ver­si­che­rung bei Mehr­fach­ver­si­che­rung ab 2006 hin­ge­wie­sen.
Eine weitere Bei­trags­er­stat­tung durch den Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­trä­ger erfolgt seit 1. Jänner 2004 von Amts wegen für ein­ge­kauf­te Schul-/Studien-/Aus­bil­dungs­zei­ten, wenn diese Zeiten weder für den Pen­si­ons­an­spruch benötigt werden noch die Leistung erhöhen. Für Pen­sio­nen mit Stichtag vor 1. Jänner 2004 ist die Bei­trags­rück­erstat­tung nur über Antrag möglich.

Steu­er­recht

Wurden die Beiträge sei­ner­zeit als Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht, erhebt sich die Frage nach der steu­er­li­chen Behand­lung bei der Rück­erstat­tung.
Mangels Vor­lie­gens der Vor­aus­set­zun­gen des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG, der die Nach­ver­steue­rung von als Son­der­aus­ga­ben i.S. des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG abge­setz­ten Ver­si­che­rungs­prä­mi­en regelt und auch kein anderer steu­er­pflich­ti­ger Tat­be­stand vorliegt, ist im Jahr der Bei­trags­er­stat­tung diese nicht zu erfassen.
Gem. § 295a BAO kann aller­dings das Jahr, in dem die Beiträge als Son­der­aus­ga­be abge­setzt worden sind von Amts wegen wieder auf­ge­nom­men werden, soweit sich dieses rück­wir­ken­de Ereignis inner­halb der 5‑jährigen Ver­jäh­rungs­zeit begeben hat. (Hinweis auf Klienten-Info Oktober 2005 und März 2006).

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