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Steu­er­be­güns­ti­gun­gen bei Abfer­ti­gun­gen / Abfindungen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Oktober 2006 

Seit Ein­füh­rung der Abfer­ti­gung Neu ab 1. Jänner 2003 bestehen für die Steu­er­be­güns­ti­gung nach altem und neuem System wesent­li­che Unter­schie­de. Ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­güns­ti­gun­gen gegeben sind, wird in den Fällen der Abfer­ti­gung bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern und Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen als Betriebs­nach­fol­ger erläutert. 

Abfer­ti­gung Alt

An den Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen sowie den steu­er­li­chen Bestim­mun­gen hat sich nichts geändert. Die Lohn­steu­er von der Abfer­ti­gung ist entweder nach der Ver­viel­fa­cher­me­tho­de oder mit dem festen Steu­er­satz von 6% — je nachdem was güns­ti­ger ist — zu berech­nen. Auch bei der frei­wil­li­gen Abfer­ti­gung bleibt alles beim Alten. 

Abfer­ti­gung Neu

Der vom Arbeit­ge­ber ent­rich­te­te Beitrag zur Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se (MVK) in der Höhe von 1,53% der Lohn­be­zü­ge ist lohn­steu­er­frei. Die Abfer­ti­gungs­zah­lung an den Arbeit­neh­mer von der MVK unter­liegt dem festen Steu­er­satz von 6%; erfolgt sie aber in Ren­ten­form besteht Steu­er­frei­heit. Die Kapi­tal­ab­lö­se der Rente ist aber wieder mit 6% steu­er­pflich­tig. Für frei­wil­li­ge Abfer­ti­gun­gen gibt es keine der Abfer­ti­gung Alt ver­gleich­ba­re Steu­er­be­güns­ti­gung. Als Ersatz­re­ge­lung sei auf die im Fol­gen­den erwähnte Begüns­ti­gung für Ver­gleichs­zah­lun­gen hingewiesen.

Ver­gleichs­zah­lun­gen gem. § 67 Abs. 8a EStG

Bei Abfer­ti­gung Neu
Fallen Ver­gleichs­sum­men bei oder nach Been­di­gung von Dienst­ver­hält­nis­sen an und werden sie für Zeit­räu­me aus­be­zahlt, für die eine Anwart­schaft gegen­über der MVK besteht, sind sie bis € 7.500,- mit 6% zu ver­steu­ern. Diesen Betrag über­stei­gen­de Aus­zah­lun­gen bleiben im Ausmaß von 20% steu­er­frei, 80% sind nach dem Monats­ta­rif zu versteuern.

Bei Abfer­ti­gung Alt
Der feste Steu­er­satz von 6% für € 7.500,- kommt nicht zur Anwen­dung. Von der gesamten Ver­gleichs­zah­lung bleiben 20% steu­er­frei, der über­stei­gen­de Teil ist nach dem Monats­ta­rif zu versteuern.

Abgren­zungs­re­ge­lung zwischen Abfer­ti­gung Alt und Neu

Bei Arbeits­ver­trä­gen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist zu unter­schei­den, ob die bisher erwor­be­nen Anwart­schaf­ten zur Gänze oder teil­wei­se in das neue System über­tra­gen oder „ein­ge­fro­ren” worden sind und der Arbeit­neh­mer in das neue System gewech­selt hat bzw. im alten ver­blie­ben ist.

Anspruchs­vor­aus­set­zung / Sonderfälle

All­ge­mein
Ein Anspruch auf Abfer­ti­gung besteht bei: Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber, unge­recht­fer­tig­te oder unver­schul­de­te Ent­las­sung, berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Austritt des Arbeit­neh­mers, Ablauf eines befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses oder dessen ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung.
Kein Anspruch besteht dagegen bei Fort­set­zung des Dienst­ver­hält­nis­ses unter unwe­sent­lich geän­der­ten Bedin­gun­gen (Rz 1070 LStR). Nur dann, wenn bei wesent­lich geän­der­ten Ver­hält­nis­sen (z.B. Bezugs­re­duk­ti­on von min­des­tens 25%) zu einem späteren Zeit­punkt ein neues Dienst­ver­hält­nis begrün­det wird, bleibt die Steu­er­be­güns­ti­gung für die bezahlte Abfer­ti­gung erhalten. 

Betriebs­über­nah­me im Fami­li­en­be­trieb
Die Aus­zah­lung von im alten Abfer­ti­gungs­sys­tem ange­sam­mel­ten Abfer­ti­gungs­an­sprü­chen von fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen Dienst­neh­mern werden im Falle der Betriebs­über­nah­me durch diese weder als Betriebs­aus­ga­be noch als steu­er­be­güns­tig­te Abfer­ti­gung vom Fiskus aner­kannt. Ent­rich­te­te Lohn­steu­er kann gem. § 240 BAO auf Antrag vom Arbeit­ge­ber bis zum Ablauf des Kalen­der­jah­res aus­ge­gli­chen oder zurück­ge­for­dert werden; der Arbeit­neh­mer kann den Rück­zah­lungs­an­trag bis zum Ablauf des 5. Jahres, das auf das Jahr der Ein­be­hal­tung folgt, stellen.

Abfer­ti­gung eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers
Laut UFS, Wien 4.4.2006, RV/2637‑W/02 ist für die Steu­er­be­güns­ti­gung der Abfer­ti­gung die Ein­stel­lung aller (auch nur gering­fü­gi­gen) aktiven Tätig­kei­ten erfor­der­lich.
Im kon­kre­ten Fall handelte es sich um Ein­künf­te aus sons­ti­ger selb­stän­di­ger Arbeit eines wesent­lich betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers gem. § 22 Z 2 EStG, für welche der halbe Steu­er­satz (Über­gangs­ge­winn) nach § 37 EStG bean­sprucht worden ist. Da der Beru­fungs­wer­ber aber seine Tätig­keit als Fach­grup­pen­vor­ste­her erst nach Ablauf seiner Funk­ti­ons­pe­ri­ode, die über den Zeit­punkt seiner Aufgabe der Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer hinaus ging, ein­stell­te und bis dahin gering­fü­gi­ge Funk­ti­ons­ge­büh­ren bezog, wurde die Berufung abgewiesen.

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