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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Behand­lung der Kosten für Ordinationsvertretung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2006 

Bei Ver­hin­de­rung des Pra­xis­in­ha­bers (z.B. Urlaub, Kran­ken­stand etc.) werden regel­mä­ßig andere Ärzte als Pra­xis­ver­tre­ter beschäf­tigt. Dabei kommt es übli­cher­wei­se zu keinem steu­er­li­chen bzw. sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis, sondern es liegt ein Auf­trags­ver­hält­nis vor. Der Pra­xis­ver­tre­ter erzielt daher Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit und hat eine Hono­rar­no­te (not­wen­di­ger Inhalt: Name und Anschrift des Pra­xis­ver­tre­ters und des Pra­xis­in­ha­bers, Zeitraum der Ver­tre­tungs­tä­tig­keit, Entgelt für die Ver­tre­tung) zu legen. Umsatz­steu­er ist nicht in Rechnung zu stellen, da es sich um (unecht) steu­er­be­frei­te Umsätze aus ärzt­li­cher Tätig­keit handelt. Im Zusam­men­hang mit der Ver­tre­tungs­tä­tig­keit erwach­sen­de Kosten (z.B. Fahrtspe­sen) sind abzugsfähig.

Der Pra­xis­in­ha­ber kann die Kosten für die Pra­xis­ver­tre­tung als Betriebs­aus­ga­ben absetzen. Die Kosten für eine im eigenen Haus ein­ge­rich­te­te Ver­tre­ter­woh­nung werden nach der Judi­ka­tur des VwGH (22.10.1997, 93/13/0267) aller­dings steu­er­lich nicht aner­kannt, da übli­cher­wei­se Ärzte aus Nach­bar­ge­mein­den die Ver­tre­tung über­neh­men und daher die Ver­mu­tung besteht, dass die Ver­tre­ter­woh­nung über­wie­gend privaten Zwecken dient.

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