Service
Rundum die Beratung

Info-Corner

Klienten-Info — Archiv

Neue­run­gen ab 2008

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2007 

:: Neues zur Ein­rei­chung der UVA ab Jänner 2008

Das BMF kündigt die Senkung der Vor­jah­res-Umsatz­gren­ze (2007) für die Ein­rei­chung der UVA von bisher € 100.000,- auf € 30.000,- an. Das wirkt sich auf die ver­flich­ten­de elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung fol­gen­der Abga­ben­er­klä­run­gen 2008 aus: U1, U13, U30, E1, E6, K1 und KommSt-Erklä­rung. Das BMF bezif­fert die zusätz­li­che Belas­tung für die Unter­neh­men mit ca. € 2,6 Mio!

:: Ver­pflich­tung zur dop­pel­ten Buchführung 

Die umsatz- und tätig­keits­un­ab­hän­gi­ge Buch­füh­rungs­pflicht gilt wie bisher gem. § 189 UGB für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (AG, GmbH), ab 2008 gilt dies auch für GmbH & Co KG (bei der keine natür­li­che Person unbe­schränkt haftet) und führt bei Vor­lie­gen von Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb zur Gewinn­ermitt­lung nach § 5 EStG, bei anderen betrieb­li­chen Ein­künf­ten nach § 4 Abs. 1 EStG. Über­stieg der Umsatz 2007 € 600.000,- bei gewer­be­trei­ben­den Ein­zel­un­ter­neh­men / Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, besteht ab 2008 Buch­füh­rungs­pflicht nach § 5 EStG, sofern nicht gem. §124 b Z 134 EStG in der Steu­er­erklä­rung 2007 von der Auf­schub­op­ti­on (bis Ende 2009) Gebrauch gemacht wird

:: Wert­pa­pier­de­ckung für Pensionsrückstellung

Gem. §§ 14 Abs. 7 iVm 124 b Z 137 EStG besteht bei abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr erstmals per 30. Juni 2008, bei einem Kalen­der­jahr frü­hes­tens per 31. Dezember 2008 eine 50%ige Deckungspflicht.

:: Abfuhr von lohn­ab­hän­gi­gen Abgaben (13. Lohn­ab­rech­nungs­lauf)

Werden Bezüge, die das laufende Jahr betref­fen, im Fol­ge­jahr aus­be­zahlt, sieht das Abga­ben­si­che­rungsG 2007 für die Abfuhr der lohn­ab­hän­gi­gen Abgaben folgende Regelung vor: Erfolgt die Aus­zah­lung bis zum 15. Februar, kann die Lohn­steu­er durch Auf­rol­lung des ver­gan­ge­nen Lohn­zah­lungs­zeit­rau­mes neu berech­net werden. Findet keine Auf­rol­lung statt, sind diese Bezüge dem Lohn­zah­lungs­zeit­raum Dezember zuzu­rech­nen (§ 77 Abs. 5 EStG). Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis 15. Februar aus­be­zahlt, ist die Lohn­steu­er bis zum 15. Februar für das Vorjahr abzu­füh­ren, wobei § 67 Abs. 8 lit. c EStG nicht anzu­wen­den (§ 79 Abs. 2 EStG) und der Jah­res­lohn­zet­tel zu berich­ti­gen ist. Diese Abfuhr­ver­pflich­tung bezieht sich glei­cher­ma­ßen auf den DB, DZ und KommSt.

:: Neuer Dienst­rei­se­be­griff ab 2008 (Klienten-Info 9/2007)

Tages­gel­der, die auf Grund von lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrif­ten aus­be­zahlt werden, sind nur dann steu­er­frei, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG taxativ ange­führ­ten Reis­e­tat­be­stän­de vor­lie­gen. Die Kilo­me­ter­gren­ze beträgt 30.000 p.a. Steu­er­frei sind Kilo­me­ter­gel­der daher nur mehr bis € 11.400,- p.a. (30.000 * 0,38).

:: Restrik­ti­ve Mel­de­be­stim­mung (Klienten-Info 11/2007)

Dienst­neh­mer sind bereits vor Arbeits­an­tritt anzu­mel­den und inner­halb von 7 Tagen nach Ende der Pflicht­ver­si­che­rung abzu­mel­den.

:: Maß­nah­men zur Arbeitsplatzförderung 

  • Arbeits­zeit­fle­xi­bi­li­sie­rung
    Folgende Maß­nah­men sind vor­ge­se­hen: Ver­län­ge­rung der täg­li­chen Arbeits­zeit, Zulas­sung von 12 Stunden-Schich­ten, Ver­ein­fa­chun­gen bei Gleit­zeit, 4 Tage-Woche, Ein­ar­bei­ten und Abbau von Zeit­gut­ha­ben. Teil­zeit­be­schäf­tig­te, die Mehr­ar­beit leisten, haben Anspruch auf einen Mehr­ar­beits­zu­schlag von 25%, der aber in bestimm­ten Fällen nicht zusteht.
  • Bonus für Beschäf­ti­gung von Behin­der­ten
    Für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Juli 2008, wird ein Bonus von € 600,- / Monat zusätz­lich zur Inte­gra­ti­ons­bei­hil­fe aus­be­zahlt. Diese För­de­rung gibt es auch für Lehr­lin­ge und Behin­der­te, die sich selb­stän­dig machen.
  • Lohn­zu­schuss vom AMS für Arbeits­lo­se
    Sie erhalten ein “Scheck­heft” für die Arbeits­su­che. Dem Dienst­ge­ber wird für maximal 2 Jahre ein Zuschuss bis zu 2/3 des Bruttobezuges/Monat (Unter­gren­ze € 1.000,-) ausbezahlt. 

:: Selb­stän­di­gen­vor­sor­ge (Abfer­ti­gung Neu) 

Sie wird ver­pflich­tend für Gewer­be­trei­ben­de und Neue Selb­stän­di­ge, die KV-pflicht­ver­si­chert sind und frei­wil­lig für Frei­be­ruf­ler und Bauern. Der Beitrag an die MVK beträgt 1,53% (der KV-Beitrag sinkt von 9,1% auf 7,65%),sodass die Bei­trags­er­hö­hung sich auf 0,08% beschränkt und ist eine Betriebs­aus­ga­be. Für aktive Frei­be­ruf­ler besteht eine Opti­ons­frist bis 30. Juni 2008, Berufs­an­fän­ger müssen sich binnen 6 Monaten nach Tätig­keits­be­ginn entscheiden.

:: Aus­wei­tung der Arbeitslosenversicherung

Freie Dienst­neh­mer sind ab 2008 bei­trags­pflich­tig und werden auch in die Insol­ven­z­ent­gelt­ver­si­che­rung mit ein­be­zo­gen. Für Selb­stän­di­ge ist die Ein­be­zie­hung erst ab 2009 vorgesehen.

:: Aus für Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er ab 1. August 2008 

Das Aus­lau­fen dieser Steuern scheint sicher zu sein. Zum Unter­schied von einer Schen­kung, ist der Zeit­punkt für den Anfall der Erb­schaft nicht beein­fluss­bar. Dass die Besteue­rung durch ein “Zufalls­er­eig­nis” (Tod des Erb­las­sers) aus­ge­löst wird, dürfte ver­fas­sungs­wid­rig sein. Zur Ver­mei­dung der Erb­schaft­steu­er bieten sich 2 Mög­lich­kei­ten an: Das Tes­ta­ment enthält eine auf­schie­ben­de Bedin­gung für den Erb­an­fall erst nach dem 31. Juli 2008 und der Pflicht­teils­be­rech­tig­te macht seinen Anspruch erst nach dem 31. Juli 2008 geltend (3 Jahre hat er dazu Zeit). Die gesetz­li­chen Erben haben aber keine Chance der Steuer zu entgehen. Als Maßnahme gegen Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen wird Mel­de­pflicht für die Schen­kung dis­ku­tiert, bei deren Ver­let­zung vor­aus­sicht­lich ein “Ver­mö­gens­ver­schie­bungs­zu­schlag” anfallen wird. Für Stif­tun­gen wird vor­aus­sicht­lich eine Ein­gangs­steu­er ein­ge­führt. Bei Grund­stücks­schen­kun­gen mit Auflagen (Wohn­rechts­vor­be­halt, Kre­dit­über­nah­me) bleibt die Grund­er­werb­steu­er aufrecht.
Uner­war­te­te Folgen hat die Kün­di­gung des DBA seitens Deutsch­lands für Öster­rei­cher, bei Bestehen eines Steu­er­an­knüp­fungs­punk­tes zu Deutsch­land (Wohnsitz, gewöhn­li­cher Auf­ent­halt, Vermögen in Deutsch­land etc.), weil dadurch volle Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er­pflicht in Deutsch­land aus­ge­löst wird.