Service
Rundum die Beratung

Info-Corner

Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Maß­nah­men zum Jah­res­wech­sel — Für Unternehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2008 

Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne (FBiG)

Der FBiG als Inves­ti­ti­ons­be­güns­ti­gung für E‑A-Rechner kann nicht nur für im Laufe des Jahres ange­schaff­te oder her­ge­stell­te abnutz­ba­re kör­per­li­che Anla­ge­gü­ter, sondern auch quasi in letzter Minute durch den Kauf pas­sen­der Wert­pa­pie­re geltend gemacht werden. Dies ist oft günstig, da der erwar­te­te Gewinn zum Jah­res­en­de hin regel­mä­ßig besser ein­schätz­bar ist. Passende Wert­pa­pie­re sind z.B. Anleihen von öster­rei­chi­schen bzw. Unter­neh­men aus EU/EWR (Aus­ga­be­wert < = 90% des Nenn­be­trags) bzw. ent­spre­chen­de Anlei­hen­fonds. Die maximale Begüns­ti­gung beträgt 10% des Gewinns, höchs­tens aber 100.000 €. Die Behal­te­frist der Wert­pa­pie­re ist wie bei Sach­an­la­gen vier Jahre. Werden diese Fristen nicht ein­ge­hal­ten, so kann bei dem früh­zei­ti­gen Aus­schei­den von Wert­pa­pie­ren ledig­lich durch Inves­ti­ti­on in ent­spre­chen­de kör­per­li­che Anlagen eine sofor­ti­ge Nach­ver­steue­rung ver­hin­dert werden (nicht mehr durch den Kauf von Wert­pa­pie­ren — siehe Klienten-Info 01/2008). Der Frei­be­trag ist ent­spre­chend im Anla­ge­ver­zeich­nis zu ver­mer­ken bzw. sind die Wert­pa­pie­re in ein geson­der­tes Ver­zeich­nis auf­zu­neh­men. Wird von der Basis­pau­scha­lie­rung Gebrauch gemacht, ist im Gegen­satz zu bestimm­ten pau­scha­lier­ten Berufs­grup­pen kein FBiG möglich (siehe Klienten-Info 08/2008)!

Begüns­tig­te Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewinne

Natür­li­che Personen mit Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich (gilt auch für Frei­be­ruf­ler) können den Eigen­ka­pi­tal­an­stieg bis zu maximal 100.000 € mit dem ½ Durch­schnitt­steu­er­satz (DSS) begüns­tigt ver­steu­ern – dies ent­spricht einer Steu­er­erspar­nis von max. 25.000 €. Bei einem Eigen­ka­pi­tal­ab­bau (durch Ent­nah­men) inner­halb der fol­gen­den sieben Jahre hat grund­sätz­lich eine Nach­ver­steue­rung mit dem bei der Begüns­ti­gung in Anspruch genom­me­nen ½ DSS zu erfolgen. Geschieht der Eigen­ka­pi­tal­ab­bau in einem Ver­lust­jahr, so besteht eine Ver­rech­nungs­mög­lich­keit zwischen Nach­ver­steue­rungs­be­trag und Verlust. Bei der Ent­schei­dung sollte berück­sich­tigt werden, dass ein solcher Verlust mit nach­fol­gen­den Gewinnen aus­ge­gli­chen werden kann und dadurch u.U. eine höhere Steu­er­erspar­nis eintritt. Möglich ist auch, durch ent­spre­chen­de betriebs­not­wen­di­ge Einlagen (z.B. zur Bezah­lung von Betriebs­schul­den) die Nach­ver­steue­rung zu ver­hin­dern. Die begüns­tig­te Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewinne und der FBiG schlie­ßen einander aus!

Antrag auf Grup­pen­be­steue­rung stellen

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kann durch Bildung einer Unter­neh­mens­grup­pe die Mög­lich­keit geschaf­fen werden, Gewinne und Verluste der ein­be­zo­ge­nen Gesell­schaf­ten aus­zu­glei­chen. Dies bietet mitunter erheb­li­che positive Steu­er­ef­fek­te. Vor­aus­set­zung ist die gefor­der­te finan­zi­el­le Ver­bin­dung (Kapi­tal­be­tei­li­gung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimm­rech­te) seit Beginn des Wirt­schafts­jah­res. Ebenso muss ein ent­spre­chen­der Grup­pen­an­trag beim Finanz­amt ein­ge­bracht werden. Bei allen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die das Kalen­der­jahr als Wirt­schafts­jahr haben (d.h. Bilanz­stich­tag 31.12.) ist der Grup­pen­an­trag bis spä­tes­tens 31.12.08 ein­zu­brin­gen, damit er noch Wirkung für die Ver­an­la­gung 2008 ent­fal­tet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehen­de Unter­neh­mens­grup­pe (etwa weil eine neue Betei­li­gung am 1.1.2008 erworben wurde).

Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung

Bei wirt­schaft­lich wert­vol­len Erfin­dun­gen bzw. im Rahmen des weiter aus­ge­leg­ten For­schungs­be­griffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der For­schungs­auf­wen­dun­gen als fiktive Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden. I.Z.m. volks­wirt­schaft­lich wert­vol­len Erfin­dun­gen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener For­schung können auch für Auf­trags­for­schung 25% von maximal 100.000 € p.a. als Betriebs­aus­ga­be ange­setzt werden. Alter­na­tiv zu den fiktiven Betriebs­aus­ga­ben besteht die Mög­lich­keit der Inan­spruch­nah­me einer For­schungs­prä­mie i.H.v. 8% (Steu­er­gut­schrift) – die Prämie kann z.B. in Ver­lust­si­tua­tio­nen vor­teil­haft sein und ist für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten immer besser.

Vor­ge­zo­ge­ne Inves­ti­tio­nen (Halb­jah­res­ab­schrei­bung) bzw. Zeit­punkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E‑A-Rechnern

Für Inves­ti­tio­nen, die nach dem 30. Juni 2008 getätigt werden, kann unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt in der zweiten Jah­res­hälf­te die halbe Jahres-AfA abge­setzt werden. Das Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen spä­tes­tens in den Dezember 2008 kann daher Steu­er­vor­tei­le bringen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abge­setzt werden.

E‑A-Rechner können grund­sätz­lich durch die Aus­nut­zung des Zufluss‑, Abfluss­prin­zips eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG ange­führ­te Ausgaben (z.B. Beratungs‑, Miet‑, Vertriebs‑, Verwaltungs‑, Zins­kos­ten etc.) ist aller­dings ledig­lich eine ein­jäh­ri­ge Vor­aus­zah­lung steu­er­lich abzugs­fä­hig! Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Ausgaben, die zum Jah­res­en­de fällig werden, sind jenem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn sie inner­halb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte “stehen gelas­se­ne For­de­run­gen”, welche nur auf Wunsch des Gläu­bi­gers später gezahlt werden, gelten aller­dings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Neue Selb­stän­di­gen­vor­sor­ge – jetzt noch anmelden

Bauern und Frei­be­ruf­ler (z.B. Ärzte, Rechts­an­wäl­te, Zivil­tech­ni­ker) können noch ab 1.1.2008 an der neuen Selb­stän­di­gen­vor­sor­ge teil­neh­men, wenn sie vor Jah­res­en­de einen ent­spre­chen­den Antrag bei einer Vor­sor­ge­kas­se stellen. Die Beiträge, die zur Gänze steu­er­lich absetz­bar sind, betragen 1,53% der Bei­trags­grund­la­ge (max. bis zur Höchst­bei­trags­grund­la­ge). Die ver­an­lag­ten Beiträge sind in der Vor­sor­ge­kas­se steu­er­frei. Bei Aus­zah­lung erfolgt eine Besteue­rung mit ledig­lich 6%. Im Falle der Über­tra­gung auf eine Pen­si­ons­kas­se besteht sogar eine kom­plet­te Steu­er­frei­heit der lau­fen­den Pensionszahlungen.

GSVG-Befrei­ung

Kleinst­un­ter­neh­mer (Jah­res­um­satz unter 30.000 €, Ein­künf­te unter 4.188,12 €) können eine GSVG-Befrei­ung für 2008 bis 31. Dezember 2008 bean­tra­gen. Berech­tigt sind Jung­un­ter­neh­mer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genann­ten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht über­schrit­ten wurden.

Auf­be­wah­rungs­pflich­ten

Mit 31.12.2008 endet grund­sätz­lich die 7‑jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jahres 2001. Wei­ter­hin auf­zu­be­wah­ren sind Unter­la­gen, welche für ein anhän­gi­ges Abgaben- oder sons­ti­ges behördliches/gerichtliches Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. Unter­la­gen für Grund­stü­cke bei Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung sind 12 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Dienen Grund­stü­cke nicht aus­schließ­lich unter­neh­me­ri­schen Zwecken und wurde beim nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Teil ein Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genommen, ver­län­gert sich die Auf­be­wah­rungs­pflicht auf 22 Jahre. Kei­nes­falls sollen Unter­la­gen ver­nich­tet werden, die zur Beweis­füh­rung z.B. bei Pro­dukt­haf­tung, Eigentums‑, Bestands- und Arbeits­ver­trags­recht dienen.

Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht durch zwei­ma­li­ges Über­schrei­ten der Umsatzgrenze

Unter­neh­mer, die in den Jahren 2006 und 2007 die Umsatz­gren­ze von 150.000 € über­schrit­ten und bis jetzt eine ver­ein­fach­te Losungs­er­mitt­lung (Kas­sa­sturz) vor­ge­nom­men haben, sind ab 1. Jänner 2009 zur Führung von Ein­zel­auf­zeich­nun­gen für Bar­ein­nah­men und –ausgänge verpflichtet.

Rechnungsbestandteile/Faxrechnungen

Ein­gangs­rech­nun­gen sollten über­prüft werden, ob sie alle wesent­li­chen Merkmale ent­hal­ten, da diese für die Aner­ken­nung als Betriebs­aus­ga­be sowie für den Vor­steu­er­ab­zug wesent­lich sind. Mittels Telefax über­mit­tel­te Rech­nun­gen sollen noch bis zum 31.12.2009 für den Vor­steu­er­ab­zug ausreichen.

Bild: © Kurt Kleemann — Fotolia