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Klienten-Info — Archiv

(Spe­ku­la­ti­ons-) Gewinne und ‑verluste bei suk­zes­siv ange­schaff­ten Aktien im Privatvermögen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2008 

Zum Jah­res­en­de stellt sich die Frage, ob durch die Rea­li­sa­ti­on von Spe­ku­la­ti­ons­ver­lus­ten Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne aus­ge­gli­chen werden sollen und damit eine Besteue­rung zum Grenz­steu­er­satz (max. 50%) ver­hin­dert werden kann. Dies kann auch bei Opti­ons­schei­nen sinnvoll sein. Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne stellen, sofern sie die Frei­gren­ze von 440 € über­schrei­ten, sonstige Ein­künf­te dar. Außer­halb der Ver­rech­nung mit Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen können Spe­ku­la­ti­ons­ver­lus­te nicht geltend gemacht werden. Inner­halb einer Akti­en­po­si­ti­on, welche durch Zu- und Verkäufe ver­än­dert wurde, ergeben sich für die Ermitt­lung des Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns bzw. ‑verlusts Fragen bzgl. Anschaf­fungs­kos­ten und Berech­nung der Jahresfrist.

Da jede Aktie für sich ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut dar­stellt, geht die Finanz­ver­wal­tung grund­sätz­lich davon aus, dass dem Willen des Steu­er­pflich­ti­gen zu ent­spre­chen ist – d.h. er bestimmt, ob die ver­kauf­ten Aktien z.B. aus dem bereits vor 3 Jahren erwor­be­nen Akti­en­pa­ket stammen oder jene sind, welche erst vor zwei Wochen ange­schafft wurden. Unter­liegt das Wert­pa­pier­de­pot regel­mä­ßig der (güns­ti­ge­ren) Sam­mel­ver­wah­rung, so kann bei suk­zes­siv ange­schaff­ten (gleichen) Aktien der Zusam­men­hang zwischen Stück­zahl und einem bestimm­ten Anschaf­fungs­preis nicht auto­ma­tisch nach­ge­wie­sen werden. Verfügt der Steu­er­pflich­ti­ge jedoch über eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on hin­sicht­lich der Käufe und Verkäufe eines Wert­pa­piers, so ist der gewünsch­ten Zuord­nung trotzdem zu folgen. Fehlen solche Auf­zeich­nun­gen, kommt das FIFO-Ver­fah­ren zur Anwen­dung, wodurch die “ältesten” Aktien zuerst verkauft werden.

Durch ein­wand­freie Doku­men­ta­ti­on (Datum, Anzahl, Preis) wird der Hand­lungs­spiel­raum erwei­tert. Vor­teil­haft ist dies z.B. bei der bewuss­ten Rea­li­sa­ti­on von Spe­ku­la­ti­ons­ver­lus­ten – bei Anwen­dung des FIFO-Ver­fah­rens würde u.U. kein Spe­ku­la­ti­ons­ver­lust vor­lie­gen, wenn aus der Spe­ku­la­ti­ons­frist fallende Alt­be­stän­de ver­äu­ßert würden. Bei einem (suk­zes­siv ver­grö­ßer­ten) GmbH-Anteil handelt es sich um ein ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut, weshalb der Eigen­tü­mer bei dem Verkauf nicht den kon­kre­ten Geschäfts­an­teil bestim­men kann.