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Kein Vor­steu­er­ab­zug für privat genutzte Gebäu­de­tei­le – Ent­schei­dung in Seeling-Fällen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

November 2009 

Ein fast revo­lu­tio­när anmu­ten­des EuGH-Urteil im Jahr 2003 in der Rechts­sa­che „Seeling“ hat damals bei vielen Steu­er­pflich­ti­gen die Hoffnung geweckt, bei teils unter­neh­me­risch und teils privat genutz­ten Gebäuden zunächst den vollen Vor­steu­er­ab­zug (auch für den privat genutz­ten Teil) geltend machen zu können. In weiterer Folge wäre die private Nutzung als Eigen­ver­brauch in ver­hält­nis­mä­ßig geringen Beträgen zu ver­steu­ern gewesen. Die Befürch­tung von erheb­li­chen Umsatz­steu­er­aus­fäl­len hat dazu geführt, dass die Finanz­ver­wal­tung den Vor­steu­er­ab­zug für privat genutzte Gebäu­de­tei­le mit kom­ple­xen Rege­lun­gen und Argu­men­ten „abzu­dre­hen“ ver­such­te. Die Recht­mä­ßig­keit der Vor­ge­hens­wei­se der Finanz­ver­wal­tung wurde damals von zahl­rei­chen Experten in Frage gestellt. Die Folge waren eine Vielzahl von Beru­fun­gen gegen abwei­sen­de Beschei­de der Finanzverwaltung.

Nach über sechs Jahren hat der VwGH (28.5.2009, 2009/15/0100) nach vor­he­ri­ger Anfrage beim EuGH nun ent­schie­den, dass ein auf die Bestim­mun­gen des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG gestütz­ter Aus­schluss des Vor­steu­er­ab­zu­ges für Ausgaben des privaten Haus­halts und Auf­wen­dun­gen für die Lebens­füh­rung zulässig ist. Nach diesen spe­zi­el­len öster­rei­chi­schen Bestim­mun­gen, die bereits vor dem EU-Beitritt (1.1.1995) galten und bis heute nicht geändert wurden, ist somit für jene Gebäu­de­tei­le, die über­wie­gend privaten Wohn­zwe­cken dienen, der Vor­steu­er­ab­zug leider unzu­läs­sig. Da mit abwei­sen­den Beru­fungs­ent­schei­dun­gen (auch im weiteren Instan­zen­zug durch den UFS oder den VwGH) zu rechnen ist, wird eine Fort­füh­rung der in den letzten Jahren aus­ge­setz­ten Ver­fah­ren in der Regel nicht mehr sinnvoll sein.

Auch bei Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts (Gemein­den, Pfarren usw.) ist – wenn­gleich auf Basis anderer Ent­schei­dun­gen von VwGH (vom 8.7.2009, 2006/15/0231 und 24.6.2009, 2007/15/0192) und EuGH (12.2.2009, C‑515/07) – die Inan­spruch­nah­me eines Vor­steu­er­ab­zugs für den hoheit­lich genutz­ten Teil nicht möglich. Die Argu­men­ta­ti­on lautet dabei, dass hoheit­li­che Tätig­kei­ten keine der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie unter­lie­gen­de Akti­vi­tä­ten dar­stel­len (sondern unter­neh­mens­frem­de Zwecke). Auch hier wird eine Fort­füh­rung der Beru­fungs­ver­fah­ren regel­mä­ßig nicht mehr zweck­mä­ßig sein. 

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