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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Maß­nah­men zum Jah­res­en­de — Für alle Steuerpflichtigen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2009 

Son­der­aus­ga­ben – Topfsonderausgaben

Die Absetz­bar­keit ist mit einem Höchst­be­trag von 2.920 € zuzüg­lich weiterer 2.920 € für Allein­ver­die­ner sowie ins­ge­samt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen ins­be­son­de­re Ausgaben für Lebens‑, Unfall- und Kran­ken­ver­si­che­run­gen, Ausgaben für Wohn­raums­a­nie­rung sowie die Anschaf­fung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchst­bei­trä­ge geltend gemach­ten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steu­er­min­dernd aus. Bei einem Jah­res­ein­kom­men zwischen 36.400 € und 60.000 € redu­ziert sich der absetz­ba­re Betrag überdies gleich­mä­ßig auf 0.

Son­der­aus­ga­ben ohne Höchst­be­trag und Kirchenbeitrag

Folgende Son­der­aus­ga­ben sind ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig: Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten (wenn nicht schon Betriebsausgabe/Werbungskosten). Pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten jeden­falls als Son­der­aus­ga­ben absetzen. Kir­chen­bei­trä­ge sind nunmehr mit jährlich 200 € begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vor­jah­res­ein­kom­mens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieb­li­chen Bereich (siehe dazu Aus­füh­run­gen in der Rubrik „Für Unter­neh­mer“) dies­be­züg­lich Spenden als Ausgabe abge­setzt, so ver­rin­gert sich das Maximum bei den Son­der­aus­ga­ben. Ab 2009 kann zusätz­lich durch private (Geld)Spenden an mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Ober­gren­ze liegt bei 10% des Vor­jah­res­ein­kom­mens. Die Spenden müssen gege­be­nen­falls mittels Ein­zah­lungs­be­leg nach­ge­wie­sen werden.

Außer­ge­wöhn­li­che Belastungen

Damit der Selbst­be­halt über­stie­gen wird, kann es sinnvoll sein, Zah­lun­gen noch in das Jahr 2009 vor­zu­zie­hen (z.B. für Krank­heits­kos­ten, Einbau eines behin­der­ten­ge­rech­ten Bades). Unter­halts­kos­ten sind nur insoweit abzugs­fä­hig, als sie beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst außergew. Belas­tun­gen dar­stel­len würden. Bei Kata­stro­phen­schä­den entfällt der Selbstbehalt.

Anmer­kung: Aus­län­di­sche Ein­künf­te sind bei der Ein­kom­mens­er­mitt­lung sowohl für die Höhe der Topf­son­der­aus­ga­ben als auch der außergew. Belas­tung mitbestimmend.

Steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kinderbetreuungskosten

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können für Kinder bis zum 10. Lebens­jahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden. Die Abzugs­fä­hig­keit beschränkt sich auf tat­säch­lich ange­fal­le­ne Betreu­ungs­kos­ten (abzüg­lich steu­er­frei­er Zuschuss des Arbeit­ge­bers). Die Kin­der­be­treu­ung muss in privaten oder öffent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen bzw. durch päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen erfolgen (KI 06/09).

Zukunfts­vor­sor­ge – Bau­spa­ren — Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2009 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von 2.214,22 € p.a. bringt eine staat­li­chen Prämie von 9,5%. Beim Bau­spa­ren gilt für 2009 eine staat­li­che Prämie von 4% bis zu einem Ein­zah­lungs­be­trag von 1.200 €. Ebenso sind Beiträge zu einer Pen­si­ons­zu­satz­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se, betrieb­li­chen Kol­lek­tiv­ver­si­che­rung bzw. frei­wil­li­gen Höher­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Pen­si­ons­ver­si­che­rung im Höchs­taus­maß von 1.000 € mit 9,5% begünstigt. 

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