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Vom Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne zum Gewinnfreibetrag

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2009 

Mit 1.1.2010 erfolgt durch die Aus­deh­nung des Frei­be­trags für inves­tier­te Gewinne (FBiG) und durch die gleich­zei­ti­ge Strei­chung der begüns­tig­ten Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewinne (§ 11a EStG) eine Ver­ein­fa­chung steu­er­li­cher Begüns­ti­gun­gen. Der „neue“ Gewinn­frei­be­trag ist unab­hän­gig von der Gewinn­ermitt­lungs­art für alle natür­li­chen Personen anwend­bar, welche betrieb­li­che Ein­künf­te erwirt­schaf­ten. Über­steigt der Gewinn 30.000 €, so kann für diesen zusätz­li­chen Betrag bei ent­spre­chen­den Inves­ti­tio­nen der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinn­frei­be­trag geltend gemacht werden. Die Ober­gren­ze bleibt mit 100.000 € pro Steu­er­pflich­ti­gen p.a. gleich. Über­gangs­ge­win­ne im Zusam­men­hang mit dem Wechsel der Gewinn­ermitt­lungs­art können für die Begüns­ti­gung ein­be­zo­gen werden, nicht aber Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne. Wird der Gewinn durch Pau­scha­lie­rung ermit­telt, so ist zwar die Inan­spruch­nah­me des Grund­frei­be­trags möglich, nicht aber des inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trags. Der Frei­be­trag erhöht sich von 10% auf 13% und führt bis zu einem Gewinn von 30.000 € ohne Not­wen­dig­keit einer ent­spre­chen­den Inves­ti­ti­on auto­ma­tisch zu einer fiktiven Betriebs­aus­ga­be von bis zu 3.900 €, wodurch auch eine Gleich­stel­lung mit unselb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen (begüns­ti­ge Besteue­rung des 13. und 14. Gehalts) erfolgen soll.

Die Vor­aus­set­zun­gen für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trag haben sich im Ver­gleich zum FBiG nicht geändert – es muss entweder in kör­per­li­che, abnutz­ba­re Anla­ge­gü­ter oder in bestimm­te Wert­pa­pie­re inves­tiert werden und die Min­dest­be­hal­te­dau­er muss vier Jahre betragen. Nicht völlig ein­deu­tig sind die Folgen, wenn bestehen­de Wert­pa­pie­re vor Ablauf der Frist verkauft werden und im selben Ver­an­la­gungs­zeit­raum für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trag taug­li­che Anla­ge­gü­ter erworben werden. Dem Geset­zes­wort­laut folgend muss mit den neuen abnutz­ba­ren Anla­ge­gü­tern die Frist der noch nicht abge­lau­fe­nen Wert­pa­pie­re fort­ge­setzt werden und es kann nicht statt­des­sen eine Nach­ver­steue­rung des alten Frei­be­trags und eine Inan­spruch­nah­me des neuen inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trags erfolgen.

In der Ver­an­la­gung 2009 kann der alte FBiG letzt­ma­lig in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Erhöhung von 10% auf 13% kann es — sofern es auch betriebs­wirt­schaft­lich möglich ist — sinnvoll sein, eine Ersatz­in­ves­ti­ti­on in das neue Jahr zu ver­schie­ben, um den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trag geltend machen zu können.

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