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Vor­steu­er­ab­zug bei Ver­mie­tung einer Immo­bi­lie zu Wohn­zwe­cken durch eine Privatstiftung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2011 

Die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist mit 10% umsatz­steu­er­pflich­tig sofern eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit gegeben ist und die Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken erfolgt. Der VwGH (GZ 2008/13/0046 vom 19.10.2011) hatte sich unlängst mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob die Ver­mie­tung (zu Wohn­zwe­cken) durch eine Pri­vat­stif­tung an den Begüns­tig­ten eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit bei dieser dar­stellt. Sofern umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Ver­mie­tung vorliegt, kann nämlich auch die mit der Errich­tung bzw. Reno­vie­rung der Immo­bi­lie zusam­men­hän­gen­de Umsatz­steu­er als Vor­steu­er abge­zo­gen werden.

Im vor­lie­gen­den Fall hat der Erst­stif­ter und nach­fol­gen­de Begüns­tig­te der Stiftung eine Immo­bi­lie gestif­tet, welche von der Pri­vat­stif­tung umfas­send reno­viert und dann an den Begüns­tig­ten (Erst­stif­ter und Ehefrau) ver­mie­tet wurde. Der VwGH musste sich mit der Frage aus­ein­an­der­set­zen, ob die Ver­mie­tung eines ein­zel­nen Objekts bei der Pri­vat­stif­tung eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit dar­stellt und folglich den Vor­steu­er­ab­zug recht­fer­tigt. Konkret war beson­de­re Brisanz geboten, da eine sehr auf­wen­di­ge Reno­vie­rung vorlag und in Folge eine Luxus­woh­nung von der Pri­vat­stif­tung an den Begüns­tig­ten ver­mie­tet wurde.

Wie schon in einer früheren Ent­schei­dung hat der VwGH erkannt, dass die Ver­mie­tung einer Immo­bi­lie zu Wohn­zwe­cken als fort­lau­fen­de Dul­dungs­leis­tung auch bei einer Pri­vat­stif­tung eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit dar­stel­len kann. Wesent­li­che Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass es sich dabei nicht bloß um den begüns­tig­ten Zweck der Stiftung handelt, sondern dass eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit bei der Pri­vat­stif­tung vorliegt. Die Beur­tei­lung ist dabei anhand eines Ver­gleichs zwischen den Umstän­den vor­zu­neh­men, unter denen das Wohn­ge­bäu­de dem Stifter über­las­sen wird, und den Umstän­den, unter denen die ent­spre­chen­de wirt­schaft­li­che Tätig­keit gewöhn­lich ausgeübt wird. Ent­schei­den­de Bedeu­tung kommt dabei dem Merkmal zu, ob eine markt­kon­for­me Ver­mie­tung gegeben ist. Es ist auf den Fremd­ver­gleichs­grund­satz abzu­stel­len und nicht von Vorn­her­ein Unter­nehmer­ei­gen­schaft und Vor­steu­er­ab­zug zu ver­nei­nen, bloß weil es sich um die Ver­mie­tung eines Luxus­ob­jekts von der Pri­vat­stif­tung an den Begüns­tig­ten handelt und eine miss­bräuch­li­che Praxis ange­nom­men werden könnte. Die weiteren Folgen dieses spek­ta­ku­lä­ren Erkennt­nis­ses sind abzu­war­ten – ebenso inter­es­sant sind die mög­li­chen Kon­se­quen­zen für Gestal­tun­gen zwischen Kapi­tal­ge­sell­schaft und Gesell­schaf­ter, sofern die hier zwischen Pri­vat­stif­tung und Begüns­tig­tem vor­lie­gen­de Gestal­tung steu­er­lich Aner­ken­nung findet.

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