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Auf­lö­sungs­ab­ga­be bei der Been­di­gung von Dienst­ver­hält­nis­sen ab 2013

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Dezember 2012 

Die Auf­lö­sungs­ab­ga­be ist eine Bun­des­ab­ga­be zu Gunsten der Arbeits­markt­po­li­tik, welche vom Dienst­ge­ber zu ent­rich­ten ist, wenn ein arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges echtes oder freies Dienst­ver­hält­nis nach dem 31. Dezember 2012 endet. Wie die Höchst­be­mes­sungs­grund­la­ge in der Sozi­al­ver­si­che­rung wird die Auf­lö­sungs­ab­ga­be jedes Jahr auf­ge­wer­tet werden, wodurch sie im Jahr 2013 vor­aus­sicht­lich 113 € (Aus­gangs­punkt war 110 €) aus­ma­chen wird. Für das Anfallen der Auf­lö­sungs­ab­ga­be spielt es keine Rolle, wann das Dienst­ver­hält­nis begonnen wurde. Die Abgabe ist unab­hän­gig von der Ver­dienst­hö­he des (ehe­ma­li­gen) Mit­ar­bei­ters oder von dessen Alter.

Sieht man von den zahl­rei­chen Aus­nah­men ab, so ist die Auf­lö­sungs­ab­ga­be etwa bei Zeit­ab­lauf von befris­te­ten Dienst­ver­hält­nis­sen (länger als 6 Monate) zu ent­rich­ten wie auch bei unge­recht­fer­tig­ten Ent­las­sun­gen – ebenso bei berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Aus­trit­ten mit der Ausnahme von Gesund­heits­aus­trit­ten. Einer beson­ders bei Sai­son­ar­beits­kräf­ten üblichen Vor­ge­hens­wei­se wird ebenso Rechnung getragen, indem die Abgabe bei Kün­di­gun­gen durch den Arbeit­ge­ber zu ent­rich­ten ist, auch wenn eine Wie­der­ein­stel­lungs­zu­sa­ge erfolgt ist. Wird ein arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Dienst­ver­hält­nis in ein gering­fü­gi­ges Dienst­ver­hält­nis umge­wan­delt, kommt es auch zur Auflösungsabgabe.

Keine Auf­lö­sungs­ab­ga­be fällt jedoch in fol­gen­den Fällen an:

  • Been­di­gung einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung (kein arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Dienst­ver­hält­nis), Auf­lö­sung während der Pro­be­zeit oder wenn eine Befris­tung von maximal 6 Monaten vor­ge­le­gen ist;
  • bei Arbeit­neh­mer-Kün­di­gung, bei gerecht­fer­ti­ger Ent­las­sung oder bei Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses nach § 25 Insolvenzordnung;
  • bei vor­zei­ti­gem Austritt ohne wich­ti­gen Grund bzw. aus gesund­heit­li­chen Gründen;
  • bei ein­ver­nehm­li­cher Auf­lö­sung nach Voll­endung des Regel­pen­si­ons­al­ters mit Pen­si­ons­an­spruch (Frauen mit Voll­endung des 60. Lebensjahres/Männer mit Voll­endung des 65. Lebensjahres);
  • bei ein­ver­nehm­li­cher Auf­lö­sung mit Sonderruhegeldanspruch;
  • bei der Auf­lö­sung von Lehr­ver­hält­nis­sen oder von ver­pflich­ten­den Ferial- oder Berufspraktika;
  • bei unmit­tel­ba­rem Wechsel im Konzern;
  • wenn ein Anspruch auf Inva­li­di­täts- oder Berufs­un­fä­hig­keits­pen­si­on besteht;
  • bei Tod des Arbeitnehmers.