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UFS: Ver­mie­tungs­ein­künf­te werden min­der­jäh­ri­gem Kind zuge­rech­net bei Ver­mö­gens­ver­wal­tung durch die Eltern

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Dezember 2012 

An die steu­er­li­che Aner­ken­nung bei Nahe­be­zie­hun­gen im Familien- und Ver­wand­ten­kreis – etwas bei Anstel­lun­gen oder bei Ver­mie­tun­gen – stellt die Finanz­ver­wal­tung natur­ge­mäß strenge Anfor­de­run­gen, um „Steu­er­split­ting-Gestal­tun­gen“ gar nicht erst auf­kom­men zu lassen. Der einer UFS-Ent­schei­dung vom 26.9.2012 (GZ RV/0533‑W/12) zugrunde liegende Sach­ver­halt zeigt jedoch, dass bei nach­voll­zieh­ba­ren außer­steu­er­li­chen Gründen auch teil­wei­se steu­er­lich moti­vier­te Hand­lun­gen Aner­ken­nung finden können.

Aus­gangs­punkt ist, dass ein Vater seinem min­der­jäh­ri­gen Sohn den Kauf­preis für den Kauf einer Eigen­tums­woh­nung geschenkt hatte und die aus der Woh­nungs­ver­mie­tung erziel­ten Ein­künf­te dem Sohn zuge­rech­net werden sollen. Zivil­recht­lich ist der Sohn Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und im Grund­buch wurden zuguns­ten des Vaters ein Ver­äu­ße­rungs- und Belas­tungs­ver­bot ein­ge­tra­gen wie auch ein lebens­lan­ges unent­gelt­li­ches Wohn­recht. Die Miet­ein­nah­men werden – abge­wi­ckelt wird alles durch den Vater als gesetz­li­chen Ver­tre­ter — auf ein auf den Sohn lau­ten­des Spar­kon­to ein­ge­zahlt, von dem auch die Betriebs­kos­ten geleis­tet werden. Die Über­schüs­se der Miet­ein­nah­men werden auf zwei wiederum auf den Sohn lautende Spar­bü­cher über­wie­sen, wobei über diese Spar­bü­cher nur mit Geneh­mi­gung des Pfleg­schafts­ge­richts verfügt werden kann. Mit Voll­endung des 18. Lebens­jah­res soll der Sohn diese Spar­bü­cher erhalten.

Für die steu­er­li­che Zurech­nung von Ein­künf­ten ist die wirt­schaft­li­che Betrach­tungs­wei­se (Stich­wort wirt­schaft­li­ches Eigen­tums) aus­schlag­ge­bend, der zivil­recht­li­chen Gestal­tung kommt nur Indi­zi­en­wir­kung zu. Folglich hindert die zivil­recht­li­che beschränk­te Geschäfts­fä­hig­keit des Sohnes und die daher not­wen­di­ge Ver­tre­tung durch den Vater nichts an der wirt­schaft­li­chen Zurech­nung der Ein­kunfts­quel­le zum Sohn. Der UFS sah in den im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Rechten und Lasten entgegen der Ansicht des Finanz­amts keinen Grund, das wirt­schaft­li­che Eigentum dem Sohn abzu­spre­chen, da es dem Vater etwa nicht gestat­tet ist, die Wohnung im eigenen Namen zu ver­äu­ßern oder zu ver­mie­ten. Wesent­lich für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Woh­nungs­ver­mie­tung beim Sohn ist, dass ihm im Ergebnis die Ein­nah­men aus der Ver­mie­tung zukommen, von ihm die Wer­bungs­kos­ten getragen werden und der erzielte Ein­nah­men­über­schuss der Ver­fü­gung durch den Vater entzogen ist. Ver­gleich­bar einer Ver­wal­tung fremden Ver­mö­gens durch einen Sach­wal­ter hat auch hier die Ein­künf­te­zu­rech­nung zum (vom Vater ver­tre­te­nen) Sohn zu erfolgen. Da die Moti­va­ti­on des Vaters in erster Linie in der Schaf­fung einer sicheren Wert­an­la­ge und Zukunfts­vor­sor­ge für seinen Sohn liegt und die steu­er­li­chen Aspekte in den Hin­ter­grund treten, konnte der UFS keinen Gestal­tungs­miss­brauch erkennen.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia