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Zoll und Ein­fuhr­um­satz­steu­er bei Online-Shopping


Dezember 2012 

Waren­viel­falt, (Preis)Vergleichsmöglichkeit und Komfort sind aus­ge­wähl­te Vorteile, die dazu bei­tra­gen, dass Online-Shopping schon seit Jahren zuneh­mend an Popu­la­ri­tät gewinnt. Mögliche zoll­recht­li­che Kon­se­quen­zen bzw. die Ein­fuhr­um­satz­steu­er sind bei Bestel­lun­gen aus Dritt­län­dern (Nicht-EU-Länder) oftmals wenig bekannt oder werden auf die leichte Schulter genommen. Damit das her­an­na­hen­de Weih­nachts­fest nicht durch unan­ge­neh­me Über­ra­schun­gen bei Internet-Bestel­lun­gen z.B. aus den USA oder aus Asien getrübt wird, finden sich nach­fol­gend Punkte, auf die beson­ders Acht gegeben werden sollte. So ist es wichtig zu wissen, dass die aus dem Rei­se­ver­kehr bekann­ten Frei­gren­zen und –mengen (z.B. für Alkohol und Ziga­ret­ten) nur bei Einfuhr im Rei­se­ge­päck gelten. Bei Bestel­lung über den Ver­sand­han­del fallen hingegen die vollen Ein­fuhr­ab­ga­ben an.

Zoll­frei­gren­ze

Werden Waren aus Dritt­län­dern im Zuge des Ver­sand­han­dels nach Öster­reich ein­ge­führt, so fallen grund­sätz­lich Zoll­ab­ga­ben an, welche sich nach der Ware selbst, dem Waren­wert und nach dem Ursprungs­land bemessen. Es gilt eine Frei­gren­ze von 150 €, wobei sich der Waren­wert aus dem Kauf­preis inklu­si­ve aus­län­di­scher Steuer zusam­men­setzt – Trans­port- oder Ver­si­che­rungs­kos­ten zählen nicht dazu. Wird die Frei­gren­ze über­schrit­ten, so werden die Zoll­ab­ga­ben basie­rend auf dem Zollwert erhoben. Der Zollwert inklu­diert Kauf­preis, Ver­pa­ckungs­kos­ten, Porto, Ver­si­che­rungs­kos­ten usw. Die Zoll­frei­gren­ze ist auf Parfum, Eau de toilette und alko­ho­li­sche Erzeug­nis­se nicht anwendbar.

Abwick­lung und Ein­he­bung der Zollabgabe

Im Regel­fall wird die Zoll­ab­ga­be über die Post abge­wi­ckelt und im Rahmen der Zustel­lung an den Bestel­ler wei­ter­ver­rech­net. Da die Zoll­ab­ga­be im End­ef­fekt vor allem von der Art der Ware abhängt, muss die Zoll­in­halts­er­klä­rung (Dekla­ra­ti­on) mit dem tat­säch­li­chen Inhalt und Waren­wert der Sendung über­ein­stim­men. Stellt sich bei einer Kon­trol­le heraus, dass nicht über­ein­stim­mend dekla­riert wurde, kann es zu finanz­straf­recht­li­chen Folgen sowie zur Beschlag­nah­me kommen! Bei der Zustel­lung unbe­stell­ter Ware sollte allein schon aus diesem Grund die Annahme ver­wei­gert werden. Eine Annah­me­ver­wei­ge­rung ist auch bei bereits im Zeit­punkt des Imports schad­haf­ter Ware ratsam, da die bloße Rück­sen­dung der Ware nicht zur Erstat­tung der Zoll­ab­ga­be führt. Ein Antrag auf Rück­erstat­tung bei bereits aus Dritt­län­dern impor­tier­ten (und daher vom Bestel­ler ange­nom­me­nen) Waren ist bei schad­haf­ter oder „falscher“ Ware zwar grund­sätz­lich möglich, aller­dings im Regel­fall kom­pli­ziert und zeitintensiv.

Ein­fuhr­um­satz­steu­er

Ab einem Waren­wert von 22 € fällt unab­hän­gig von etwaigen Zoll­ab­ga­ben Ein­fuhr­um­satz­steu­er an. Es kommen die in Öster­reich üblichen Umsatz­steu­er­sät­ze (20% bzw. 10%) zur Anwen­dung. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kauf­preis im Dritt­land ein Net­to­wert ist, da ansons­ten aus­län­di­sche Steuer und Ein­fuhr­um­satz­steu­er anfallen.

Beschrän­kun­gen und Verbote

Für Tabak­wa­ren gilt in Öster­reich aufgrund des Tabak­mo­no­pol­ge­set­zes ein gene­rel­les Han­dels­ver­bot, welches den Bezug via Ver­sand­han­del ver­bie­tet – unab­hän­gig davon ob aus EU-Staaten oder aus Dritt­län­dern. Ebenso verboten ist der Bezug von Medi­ka­men­ten (Arz­nei­wa­ren) via Ver­sand­han­del, wobei unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Aus­nah­men für in Öster­reich zuge­las­se­ne, rezept­freie Arz­nei­mit­tel bestehen. Vorsicht ist ange­bracht, da unter Umstän­den auch homöo­pa­thi­sche Arz­nei­zu­be­rei­tun­gen oder Vit­amin­prä­pa­ra­te von dem Verbot umfasst sein können. Schließ­lich gelten noch all­ge­mein bekannte Verbote i.Z.m. art­ge­schütz­ten Tieren und Pflanzen, Drogen etc.

Bevor man eine Bestel­lung in einem Online-Shop aus einem Dritt­land durch­führt, sollten mögliche zusätz­li­che Kosten in Form von Zoll­ab­ga­ben und Ein­fuhr­um­satz­steu­er sowie u.U. erhöhter Zeit­auf­wand und Mühen in die Vor­teil­haf­tig­keits­über­le­gun­gen mit­ein­be­zo­gen werden.

Bild: © Kurt Kleemann — Fotolia