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Salz­bur­ger Steu­er­dia­log 2013 — High­lights aus der Umsatzsteuer

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Dezember 2013 

Die wich­tigs­ten Ergeb­nis­se zum Salz­bur­ger Steu­er­dia­log im Bereich Umsatz­steu­er, welche Anfang Oktober 2013 vom BMF ver­öf­fent­licht wurden, sollen nach­fol­gend näher dar­ge­stellt werden.

Grenz­über­schrei­ten­der PKW-Sachbezug

Der Arbeit­neh­mer hat regel­mä­ßig (ertrag­steu­er­lich) einen Sach­be­zug zu ver­steu­ern, wenn er ein Fir­men­fahr­zeug (Dienst­wa­gen) auch in seiner Freizeit nutzen darf. Aus umsatz­steu­er­li­cher Per­spek­ti­ve sind der Leis­tungs­ort und die damit für den Arbeit­ge­ber ein­tre­ten­den Kon­se­quen­zen von Inter­es­se. Konkret ist ein Dienst­neh­mer mit Haupt­wohn­sitz in Öster­reich betrof­fen, welchem von seinem deut­schen Arbeit­ge­ber ein in Deutsch­land mit Vor­steu­er­ab­zug ange­schaff­ter Pkw auch für private Fahrten zur Ver­fü­gung gestellt wird. Es ist dabei von einem ent­gelt­li­chen, tau­sch­ähn­li­chen Umsatz aus­zu­ge­hen (Arbeits­leis­tung gegen Sach­zu­wen­dung), da das Auto dem Arbeit­neh­mer für eine gewisse Dauer und nicht nur gele­gent­lich zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen wird. Daraus folgt, dass es sich umsatz­steu­er­lich um eine lang­fris­ti­ge Ver­mie­tung eines Beför­de­rungs­mit­tels handelt und für den Ort der sons­ti­gen Leistung der Haupt­wohn­sitz bzw. der gewöhn­li­che Auf­ent­halt des Arbeit­neh­mers aus­schlag­ge­bend ist. Unab­hän­gig davon, ob der Arbeit­neh­mer ein Grenz­gän­ger ist und täglich nach Öster­reich zurück­kehrt oder ob er wochen­wei­se in Deutsch­land über­nach­tet, ist der gewöhn­li­che Auf­ent­halt aufgrund der engeren per­sön­li­chen Bin­dun­gen jeden­falls in Öster­reich. Die Mög­lich­keit für den Arbeit­neh­mer, den Dienst­wa­gen auch privat nutzen zu können, hat für den deut­schen Arbeit­ge­ber zur Folge, dass er sich in Öster­reich im Regel­fall umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren lassen muss (Finanz­amt Graz-Stadt) und öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er für den Sach­be­zug abzu­füh­ren hat.

Klein­un­ter­neh­mer schuldet Umsatz­steu­er kraft Rechnungslegung

Klein­un­ter­neh­mer sind, sofern sie nicht zur Regel­be­steue­rung optieren, unecht umsatz­steu­er­be­freit (es ist keine Umsatz­steu­er in Rechnung zu stellen, es steht kein Vor­steu­er­ab­zug zu). Sie verfügen im Regel­fall auch nicht über eine UID-Nummer, außer sie wird bean­tragt, etwa um inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerbe tätigen zu können. Wenn nun ein Klein­un­ter­neh­mer ohne UID Umsatz­steu­er in Rechnung stellt und auch keine Option zur Regel­be­steue­rung abge­ge­ben wurde, stellt sich die Frage, ob wegen einer man­gel­haf­ten Rechnung keine Umsatz­steu­er­schuld entsteht oder ob die Umsatz­steu­er­schuld für den Klein­un­ter­neh­mer kraft Rech­nungs­le­gung eintritt. Der Klein­un­ter­neh­mer hat mangels UID auf seiner Rechnung auch keine ange­führt – sie stellt aller­dings kein not­wen­di­ges Rech­nungs­merk­mal dar, da er auch keine Leistung im Inland erbringt, für welche das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug besteht. Im Umkehr­schluss erfüllt die Rechnung ohne UID aber mit unrich­tig aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er die not­wen­di­gen Rech­nungs­merk­ma­le! Der Klein­un­ter­neh­mer schuldet daher die Umsatz­steu­er kraft Rech­nungs­le­gung. Ent­spre­chen­de Acht­sam­keit bei dem Aus­stel­len von Rech­nun­gen ist ange­bracht, da ansons­ten nur die Mög­lich­keit der Rech­nungs­be­rich­ti­gung verbleibt.

„Gut­schein­ge­schen­ke“

Um die Kauf­be­reit­schaft der Kunden zu erhöhen, ist es durchaus üblich, dass die Kunden beim Kauf eines bestimm­ten Produkts einen Gut­schein für bestimm­te Waren ihrer Wahl bei einem (anderen) Ver­trags­händ­ler erhalten. So ist es denkbar, dass der Käufer einer Sitz­grup­pe eines Möbel­hau­ses einen Gut­schein über 50 € bekommt, welchen er für Einkäufe in einer Dro­ge­rie­ket­te ver­wen­den kann. Bei Ein­lö­sung des Gut­scheins durch den Kunden erhält der Ver­trags­händ­ler eine Pro­vi­si­ons­gut­schrift in Höhe des Gut­schein­nenn­werts. Aus Umsatz­steu­er­per­spek­ti­ve kommt es für das Möbel­haus zu keiner Min­de­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge für die ver­kauf­te Sitz­grup­pe (trotz Ersatz des Gut­schein­be­trags an die Dro­ge­rie­ket­te), da der Gut­schein nicht inner­halb der Leis­tungs­ket­te ein­ge­löst wird. Die Zahlung in Höhe des ein­ge­lös­ten Gut­scheins durch das Möbel­haus an den Ver­trags­händ­ler stellt ein Entgelt von dritter Seite dar. Folglich mindert der ein­ge­lös­te Gut­schein auch beim Ver­trags­händ­ler nicht den steu­er­pflich­ti­gen Umsatz.