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VwGH zu Gebühren und Steuern bei Hausverlosungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2013 

Haus­ver­lo­sun­gen stellen eine inter­es­san­te Alter­na­ti­ve zum klas­si­schen Verkauf von (Immobilien)Liegenschaften dar, bei denen oftmals über­ra­schend hohe Erlöse erzielt werden können. Der Reiz liegt für Los­käu­fer – wie all­ge­mein beim Glücks­spiel – darin, mit einem relativ geringen Einsatz eine Lie­gen­schaft erwerben zu können. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich vor kurzem in zwei Fällen mit der abga­ben­recht­li­chen Behand­lung von Haus­ver­lo­sun­gen zu beschäf­ti­gen. Strittig war, ob dabei Gebühren anfallen können und wie eine Haus­ver­lo­sung für Grund­er­werb­steu­er-Zwecke zu behan­deln ist.

Im ersten Fall (GZ 2010/16/0101 vom 29.8.2013) kam es zu gar keiner Haus­ver­lo­sung, da nicht genügend Lose verkauft worden waren. Das zustän­di­ge Finanz­amt ver­rech­ne­te dennoch eine Gebühr von 190.080 € und begrün­de­te dies mit dem Hinweis auf einen gebüh­ren­pflich­ti­gen Glücks­ver­trag. Schließ­lich würde die Hoffnung auf einen noch unge­wis­sen Vorteil ver­spro­chen. Laut Ansicht des VwGH über­sieht das zustän­di­ge Finanz­amt dabei jedoch, dass Rechts­ge­schäf­te, die unter anderem unter das GrEStG fallen, keine Gebüh­ren­pflicht auslösen. Bei einer Haus­ver­lo­sung handelt es sich nicht um zwei nach­ein­an­der gereihte, getrenn­te Rechts­vor­gän­ge (Ver­lo­sung und Eigen­tums­über­tra­gung) sondern um ein ein­heit­li­ches Rechts­ge­schäft. Der VwGH stellt also klar, dass das ein­heit­li­che Rechts­ge­schäft nicht dem Gebüh­ren­ge­setz bzw. dem Glücks­spiel­ge­setz, sondern der GrESt unter­liegt. Da es in dem kon­kre­ten Fall jedoch zu keiner Haus­ver­lo­sung gekommen ist, kann auch keine Grund­er­werb­steu­er anfallen.

Im zweiten Fall (GZ 2012/16/0159 bis 0160 vom 29.8.2013) wurde eine Lie­gen­schaft samt Gebäude verlost. Durch den Verkauf von Losen konnte ein Betrag von 2.177.901 € erzielt werden. Das zustän­di­ge Finanz­amt setzte die GrESt auf Basis der Gesamt­ein­nah­men aus den Los­ver­käu­fen fest. Die Ver­lo­sen­den und die Gewin­ne­rin waren hingegen der Meinung, dass die Gegen­leis­tung, welche im Regel­fall die Bemes­sungs­grund­la­ge für die GrESt dar­stellt, ledig­lich den bezahl­ten Lospreis umfasst. Schließ­lich seien die übrigen Loskäufe keine Gegen­leis­tung der Gewin­ne­rin. Im Übrigen sei die Ver­lo­sung ein von der Eigen­tums­über­tra­gung los­ge­lös­tes Rechts­ge­schäft und daher mangels Gegen­leis­tung der drei­fa­che Ein­heits­wert als Bemes­sungs­grund­la­ge für die GrESt her­an­zu­zie­hen. Der VwGH kam auch hier zu der Ent­schei­dung, dass bei beiden Rechts­ge­schäf­ten (Ver­lo­sung und Eigen­tums­über­tra­gung an der Lie­gen­schaft) ein derart enger Zusam­men­hang gegeben ist, dass von einem ein­heit­li­chen Vorgang aus­zu­ge­hen ist. Da es aber nicht darauf ankommt, ob die kom­plet­te Gegen­leis­tung vom Erwerber erbracht wird, ist unter wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se auch der Betrag, der durch den Verkauf der übrigen Lose erzielt werden konnte, der Gegen­leis­tung hin­zu­zu­rech­nen. Im Zuge einer Eigen­tums­über­tra­gung an den glück­li­chen Gewinner ist daher für die Bemes­sung der Grund­er­werb­steu­er auf die ins­ge­samt durch den Los­ver­kauf erziel­ten Beträge abzustellen.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia