Service
Rundum die Beratung

Info-Corner

Klienten-Info — Archiv

Betriebs­stät­te bei Tätig­keit eines aus­län­di­schen Arztes in öster­rei­chi­schen Ordinationsräumen?


Dezember 2013 

Ein aus­län­di­scher Arzt ohne Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Öster­reich erbringt in diversen öster­rei­chi­schen Kliniken auf Basis von abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen chir­ur­gi­sche Tätig­kei­ten. Dazu wurden ihm zu den Behand­lungs­zei­ten Räume zur Ver­fü­gung gestellt. Für das Finanz­amt reichte diese bloße Mit­be­nüt­zung aus, um eine Betriebs­stät­te anzu­neh­men und somit Ein­kom­men­steu­er für die in Öster­reich voll­brach­te Tätig­keit vor­zu­schrei­ben. Wenn­gleich der UFS jüngst (GZ RV/0107‑F/13 vom 6.9.2013) keine inhalt­lich finale Ent­schei­dung treffen musste, beinhal­tet der Sach­ver­halt doch einige bemer­kens­wer­te Aussagen.

Eine Betriebs­stät­te ist eine feste örtliche Ein­rich­tung, die der Ausübung eines Betrie­bes dient. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss dazu zwar die Ver­fü­gungs­macht über die Betriebs­stät­te haben, sie muss jedoch nicht im Eigentum der Person stehen. Es genügt vielmehr, dass sie für Zwecke des Unter­neh­mens ständig zur Ver­fü­gung steht. In früheren VwGH-Erkennt­nis­sen wurde auch aus­ge­spro­chen, dass eine bloße Mit­be­nut­zung eines Raumes zur Begrün­dung einer Betriebs­stät­te aus­rei­chen kann. Diese Erkennt­nis­se bezogen sich aber auf Geschäfts­füh­rer und Unter­neh­mens­be­ra­ter, wobei hier ein Raum alleine und allen­falls Hilfs­mit­tel (Strom, Telefon etc.) zur Begrün­dung einer Betriebs­stät­te aus­rei­chen können. Der UFS räumte nun aber ein, dass hierbei berufs­be­zo­gen zu ermit­teln ist, inwie­weit im kon­kre­ten Fall für die Ausübung der Tätig­keit ein Bedarf nach sach­li­cher Aus­stat­tung besteht und welcher Art dieser Bedarf ist.

Der UFS führte nun aus, dass bei einem Arzt aufgrund seiner Tätig­keit die Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines Raumes alleine nicht aus­reicht, um eine Betriebs­stät­te in Öster­reich annehmen zu können. Vielmehr kommt es zusätz­lich darauf an, ob die medi­zi­ni­schen Geräte und Appa­ra­tu­ren bei Bedarf jeder­zeit zur Ver­fü­gung gestellt werden. Hierbei sind die Aus­ge­stal­tung des Mit­be­nut­zungs­rech­tes des Arztes sowie die ver­trag­li­che Gestal­tung mit dem Ver­mie­ter der Räum­lich­keit von wesent­li­cher Bedeu­tung. Gerade in dieser Frage hat jedoch das Finanz­amt wider­sprüch­li­che Fest­stel­lun­gen getrof­fen. Einer­seits wurde behaup­tet, der Arzt hätte das erfor­der­li­che Arbeits­werk­zeug selbst mit­neh­men müssen und ande­rer­seits wären ihm der Raum, ein Behand­lungs­stuhl sowie Geräte, Zubehör und Ver­brauchs­ma­te­ri­al zur Ver­fü­gung gestellt worden. In der Ent­schei­dung spielte der UFS den Ball daher wegen man­geln­der Sach­ver­halts­er­he­bung wieder zurück an die erste Instanz. Da der VwGH zu Ärzten im Spe­zi­el­len in diesem Zusam­men­hang noch keine Ent­schei­dung getrof­fen hat, bleibt das Betriebs­stät­ten­ri­si­ko für aus­län­di­sche Ärzte wei­ter­hin aufrecht.

Bild: © con­trast­werk­statt — Fotolia