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Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2014 — Für Unternehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2014 

Antrag auf Grup­pen­be­steue­rung stellen

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kann durch die Bildung einer Unter­neh­mens­grup­pe die Mög­lich­keit geschaf­fen werden, Gewinne und Verluste der ein­be­zo­ge­nen Gesell­schaf­ten aus­zu­glei­chen. Dies bietet mitunter erheb­li­che positive Steu­er­ef­fek­te. Vor­aus­set­zung sind die gefor­der­te finan­zi­el­le Ver­bin­dung (Kapi­tal­be­tei­li­gung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimm­rech­te) seit Beginn des Wirt­schafts­jah­res sowie ein ent­spre­chend beim Finanz­amt ein­ge­brach­ter Grup­pen­an­trag. Bei allen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die das Kalen­der­jahr als Wirt­schafts­jahr haben (d.h. Bilanz­stich­tag 31.12.) ist der Grup­pen­an­trag bis spä­tes­tens 31.12.2014 ein­zu­brin­gen, damit er noch Wirkung für die Ver­an­la­gung 2014 ent­fal­tet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehen­de Unter­neh­mens­grup­pe (etwa weil eine neue Betei­li­gung am 1.1.2014 erworben wurde). Auf­bau­end auf einer EuGH-Ent­schei­dung können auch die Ergeb­nis­se inlän­di­scher Enkel­ge­sell­schaf­ten (Zwi­schen­ge­sell­schaft im Gemein­schafts­ge­biet) dem Grup­pen­trä­ger zuge­rech­net werden. Aus­län­di­sche Grup­pen­mit­glie­der können nach einer im Jahr 2014 erfolg­ten Geset­zes­än­de­rung nur noch dann ein­be­zo­gen werden, wenn diese in EU-Mit­glied­staa­ten oder in Staaten mit umfas­sen­der Amts­hil­fe ansässig sind. Bereits bestehen­de Grup­pen­mit­glie­der, die diese Vor­aus­set­zung nicht erfüllen, scheiden mit Stichtag 1. Jänner 2015 aus der Gruppe aus. Die bereits zuge­rech­ne­ten Verluste dieser Mit­glie­der sind in den Jahren 2015 bis 2017 zu je einem Drittel nach­zu­ver­steu­ern.

For­schungs­för­de­rung — Forschungsprämie

Die For­schungs­prä­mie von 10% ist als Steu­er­gut­schrift kon­zi­piert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Ver­lust­jah­ren. Überdies sind die For­schungs­auf­wen­dun­gen unab­hän­gig von der Inan­spruch­nah­me der For­schungs­prä­mie steu­er­lich abzugs­fä­hig. Die für die Prämie rele­van­ten For­schungs­auf­wen­dun­gen können Personal- und Mate­ri­al­auf­wen­dun­gen für For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­kei­ten, Gemein­kos­ten, Finan­zie­rungs­auf­wen­dun­gen und unmit­tel­bar der For­schung und Ent­wick­lung dienende Inves­ti­tio­nen (ein­schließ­lich der Anschaf­fung von Grund­stü­cken) umfassen. Die For­schungs­prä­mie ist für die Eigen­for­schung (diese muss im Inland erfolgen) betrag­lich nicht gede­ckelt. Für die Gel­tend­ma­chung der For­schungs­prä­mie ist die Vorlage eines posi­ti­ven Gut­ach­tens der Öster­rei­chi­schen For­schungs­för­de­rungs­ge­sell­schaft (FFG) (Anfor­de­rung über Finanz-Online) erfor­der­lich. Für das Gut­ach­ten werden seitens der FFG keine Kosten ver­rech­net. Im Gegen­satz dazu ist die Bemes­sungs­grund­la­ge für Auf­trags­for­schung – Vor­aus­set­zung ist wiederum, dass es sich um einen inlän­di­schen Auf­trag­neh­mer handelt — beim Auf­trag­ge­ber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gut­ach­tens ist bei der Auf­trags­for­schung nicht erforderlich.

Gewinn­frei­be­trag

Der Gewinn­frei­be­trag steht allen natür­li­chen Personen unab­hän­gig von der Gewinn­ermitt­lungs­art zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steu­er­pflich­ti­gen ohne Nachweis ein Grund­frei­be­trag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Gel­tend­ma­chung eines höheren Frei­be­trags sind ent­spre­chen­de Inves­ti­tio­nen erfor­der­lich. Begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen umfassen grund­sätz­lich abnutz­ba­re kör­per­li­che Anlagen bzw. nunmehr Wohn­bau­an­lei­hen (Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen zur För­de­rung des Wohnbaus), nicht mehr (zumin­dest temporär) aber Wert­pa­pie­re wie z.B. Anleihen. Die Nut­zungs­dau­er bzw. Behal­te­frist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren ange­schaff­te Wert­pa­pie­re bleiben wei­ter­hin über die Min­dest­be­hal­te­dau­er von vier Jahren nach­ver­steue­rungs­hän­gig. Scheiden dem Betrieb gewid­me­te Wohn­bau­an­lei­hen vor dem Ablauf von vier Jahren aus, so kann eine Ersatz­be­schaf­fung durch Real­in­ves­ti­tio­nen erfolgen bzw. inner­halb von zwei Monaten auch durch eine Wohn­bau­an­lei­hen­er­satz­be­schaf­fung. Bei Inan­spruch­nah­me einer Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung steht nur der Grund­frei­be­trag zu. Der Gewinn­frei­be­trag ver­min­dert auch die GSVG-Bemes­sungs­grund­la­ge und somit neben der Steu­er­be­las­tung auch die Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­las­tung. Seit der Ver­an­la­gung 2013 wird der Gewinn­frei­be­trag für Gewinne ab 175.000 € redu­ziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%; für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Gewinn­frei­be­trag zur Gänze. In Summe beträgt der Frei­be­trag daher maximal 45.350 €.

Vor­ge­zo­ge­ne Inves­ti­tio­nen (Halb­jah­res­ab­schrei­bung) bzw. Zeit­punkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E‑A-Rechnern

Für Inves­ti­tio­nen, die nach dem 30.6.2014 getätigt werden, kann unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt in der zweiten Jah­res­hälf­te die halbe Jahres-AfA abge­setzt werden. Das Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen spä­tes­tens in den Dezember 2014 kann daher Steu­er­vor­tei­le bringen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abge­setzt werden. E‑A-Rechner können grund­sätz­lich durch die Aus­nut­zung des Zufluss‑, Abfluss­prin­zips eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG ange­führ­te Ausgaben (z.B. Beratungs‑, Miet‑, Vertriebs‑, Verwaltungs‑, Zins­kos­ten etc.) ist aller­dings ledig­lich eine ein­jäh­ri­ge Vor­aus­zah­lung steu­er­lich abzugs­fä­hig! Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Ausgaben, die zum Jah­res­en­de fällig werden, sind jenem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn sie inner­halb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelas­se­ne For­de­run­gen“, welche nur auf Wunsch des Gläu­bi­gers später gezahlt werden, gelten aller­dings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Beach­tung der Umsatz­gren­ze für Kleinunternehmer

Die Umsatz­steu­er­be­frei­ung (ohne Vor­steu­er­ab­zug) ist nur bei einem Jah­res­net­to­um­satz von bis zu 30.000 € möglich. Unter­neh­mer, die Gefahr laufen diese Grenze im Jahr 2014 zu über­schrei­ten, sollten — wenn für sie die Ist-Ver­steue­rung gilt (z.B. bei vielen Frei­be­ruf­lern) — den Zah­lungs­ein­gang nach Mög­lich­keit erst 2015 ver­ein­nah­men. Ande­ren­falls unter­lie­gen auch die anderen bereits ver­ein­nahm­ten Umsätze (nach­träg­lich) der Umsatzsteuerpflicht.

GSVG-Befrei­ung

Kleinst­un­ter­neh­mer (Jah­res­um­satz unter 30.000 €, Ein­künf­te unter 4.743,72 €) können eine GSVG-Befrei­ung für 2014 bis 31. Dezember 2014 bean­tra­gen. Berech­tigt sind Jung­un­ter­neh­mer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regel­pen­si­ons­al­ter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genann­ten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht über­schrit­ten wurden.

Auf­be­wah­rungs­pflich­ten

Mit 31.12.14 endet grund­sätz­lich die 7‑jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jahres 2007. Wei­ter­hin auf­zu­be­wah­ren sind Unter­la­gen, welche für ein anhän­gi­ges Abgaben- oder sons­ti­ges behördliches/gerichtliches Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. Unter­la­gen für Grund­stü­cke bei Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung sind 12 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Dienen Grund­stü­cke nicht aus­schließ­lich unter­neh­me­ri­schen Zwecken und wurde beim nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Teil ein Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genommen, ver­län­gert sich die Auf­be­wah­rungs­pflicht unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen auf 22 Jahre. Kei­nes­falls sollen Unter­la­gen ver­nich­tet werden, die zur Beweis­füh­rung z.B. bei Pro­dukt­haf­tung, Eigentums‑, Bestands- und Arbeits­ver­trags­recht dienen.

Abzugs­fä­hig­keit von Spenden

Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen an bestimm­te For­schungs­ein­rich­tun­gen und der Erwach­se­nen­bil­dung dienende Lehr­ein­rich­tun­gen sowie an Uni­ver­si­tä­ten können bis zu einem Maxi­mal­be­trag von 10% des Gewinnes des lau­fen­den Wirt­schafts­jah­res Betriebs­aus­ga­be sein. Zusätz­lich und betrags­mä­ßig unbe­grenzt können auch Geld- und Sach­spen­den, die mit der Hil­fe­stel­lung bei Kata­stro­phen­fäl­len zusam­men­hän­gen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mild­tä­ti­ge Zwecke sind als Betriebs­aus­ga­be steu­er­lich absetz­bar. Wesent­lich ist, dass die Spenden emp­fan­gen­de Orga­ni­sa­ti­on bzw. der Spen­den­sam­mel­ver­ein in der BMF-Liste auf­scheint und dass die Spende im Jahr 2014 geleis­tet wurde und nach­ge­wie­sen werden kann. Eine doppelte Berück­sich­ti­gung einer bestimm­ten Spende als Betriebs­aus­ga­be und als Son­der­aus­ga­be (siehe dazu die Aus­füh­run­gen im Bereich „Für alle Steu­er­pflich­ti­gen“) ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betrieb­li­che und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te nicht über­schrei­ten dürfen. 

Wert­pa­pier­de­ckung Pensionsrückstellungen

Zur Ver­mei­dung von steu­er­li­chen Straf­zu­schlä­gen müssen zum Ende des Wirt­schafts­jah­res Wert­pa­pie­re im Nenn­be­trag von min­des­tens 50% des am Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res aus­ge­wie­se­nen steu­er­li­chen Pen­si­ons­rück­stel­lungs­be­tra­ges im Betriebs­ver­mö­gen vor­han­den sein. Es sollte daher das Vor­han­den­sein einer ent­spre­chen­den Bede­ckung noch vor Jah­res­en­de über­prüft werden.

Ener­gie­ab­ga­ben­rück­ver­gü­tung

Die Antrag­stel­lung für das Kalen­der­jahr 2009 hat bis spä­tes­tens 31.12.2014 zu erfolgen.

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