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Rech­nungs­le­gungs­än­de­rungs­ge­setz 2014

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2014 

Ende Sep­tem­ber wurde der Minis­te­ri­al­ent­wurf zum Rech­nungs­le­gungs­än­de­rungs­ge­setz 2014 (RÄG 2014) ver­öf­fent­licht. Nach einigen klei­ne­ren Anpas­sun­gen liegt nunmehr eine Regie­rungs­vor­la­ge vor, welche im Dezember zur Beschluss­fas­sung gelangen soll. Mit dem RÄG 2014 sollen einer­seits rech­nungs­le­gungs­spe­zi­fi­sche Vorgaben der EU umge­setzt werden, ande­rer­seits besteht eine weitere Ziel­set­zung darin, die unter­neh­mens­recht­li­chen und steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen anzu­glei­chen. Betrof­fen sind Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haftung und Akti­en­ge­sell­schaf­ten sowie kapi­ta­lis­ti­sche Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (GmbH & Co KG). Die Anwen­dung der geän­der­ten Bestim­mun­gen ist für jene Geschäfts­jah­re vor­ge­se­hen, die nach dem 31.12.2015 beginnen (somit bei Regel­bi­lanz­stich­tag Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2016). Die wich­tigs­ten geplan­ten Ände­run­gen im Überblick:

  • All­ge­mei­ne Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­ze: Kodi­fi­zie­rung des Grund­sat­zes der Wesent­lich­keit und des wirt­schaft­li­chen Gehalts, wobei diese Begriffe in der Praxis ohnehin schon weit­ge­hend eta­bliert sind.
  • Änderung der Grö­ßen­klas­sen: Die Grenzen für die ein­zel­nen Grö­ßen­klas­sen werden leicht ange­ho­ben und um die Kate­go­rie der „Kleinst­ge­sell­schaf­ten“ (soge­nann­te Micros) erwei­tert:

 

Bilanz­sum­me Mio. €

Umsatz­er­lö­se Mio. €

Arbeit­neh­mer Anzahl

Kleine Gesell­schaf­ten

alt: 4,84
neu: 5

alt: 9,68
neu: 10

alt: 50
neu: 50

Kleinst­ge­sell-
schaften (NEU)

350.000 €

700.000 €

10

Mit­tel­gro­ße Gesellschaften 

alt: 19,25
neu: 20

alt: 38,5
neu: 40

alt: 250
neu: 250

Kleinst­ge­sell­schaf­ten brauchen keinen Anhang auf­stel­len. Weiters ist für diese der Straf­rah­men für Zwangs­stra­fen generell halbiert. Apropos Zwangs­tra­fen: für die Dauer von Insol­venz­ver­fah­ren sollen keine Zwangs­stra­fen verhängt werden.

  • Vorgaben zur Abschrei­bungs­dau­er eines Fir­men­wer­tes: Sofern die Nut­zungs­dau­er nicht ver­läss­lich geschätzt werden kann, hat die Abschrei­bung über 10 Jahre zu erfolgen (gilt nicht für bereits bilan­zier­te Fir­men­wer­te). Eine Zuschrei­bung nach einer außer­plan­mä­ßi­gen Abschrei­bung ist nicht zulässig. Die Nut­zungs­dau­er ist im Anhang anzugeben.
  • Bilanz­pos­ten der unver­steu­er­ten Rück­la­gen wird abge­schafft: Die Position der unver­steu­er­ten Rück­la­gen (§ 205 UGB) wird ersatz­los gestri­chen. Bestehen­de unver­steu­er­te Rück­la­gen sollen unmit­tel­bar in die Gewinn­rück­la­ge ein­ge­stellt werden. Damit ver­bun­de­ne (passive) Steu­er­lat­zen werden durch Bildung einer Rück­stel­lung berücksichtigt.
  • Zuschrei­bung bei Finanz­an­la­gen (§ 204 UGB): Das Wahl­recht auf Zuschrei­bun­gen zu ver­zich­ten, wenn der nied­ri­ge­re Wert auch steu­er­lich bei­be­hal­ten werden kann, entfällt künftig (Zuschrei­bungs­pflicht bei Wegfall der Gründe für eine außer­plan­mä­ßi­ge Abschrei­bung). Steu­er­lich gibt es eine Über­gangs­re­ge­lung, welche die Ein­stel­lung des Zuschrei­bungs­be­trags in eine (außer­bi­lan­zi­el­le) unver­steu­er­te Rücklage ermöglicht.
  • Her­stel­lungs­kos­ten von Sach­an­la­gen und Vorräten: Hier ist eine Har­mo­ni­sie­rung mit den steu­er­li­chen Bewer­tungs­an­sät­zen vor­ge­se­hen. Dadurch besteht künftig eine bilan­zi­el­le Akti­vie­rungs­pflicht (bisher Wahl­recht) für ange­mes­se­ne fixe und variable Gemeinkosten.
  • Disagio: Durch eine Änderung in § 198 Abs. 7 UGB wird künftig eine Akti­vie­rungs­pflicht (bisher Wahl­recht) für ein Disagio normiert. Ein Disagio liegt vor, wenn der Rück­zah­lungs­be­trag einer Ver­bind­lich­keit zum Zeit­punkt ihrer Begrün­dung höher ist als ihr Auszahlungsbetrag.
  • Bewer­tung von Rück­stel­lun­gen: Rück­stel­lun­gen sind künftig mit dem Erfül­lungs­be­trag anzu­set­zen (bisher Rück­zah­lungs­be­trag), welcher best­mög­lich zu schätzen ist. Bei der Bewer­tung sind auch Sach­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen zu berück­sich­ti­gen wie auch künftige Kos­ten­stei­ge­run­gen. Rück­stel­lun­gen mit einer Rest­lauf­zeit von mehr als einem Jahr sind mit einem markt­üb­li­chen Zinssatz abzu­zin­sen. Sozi­al­ver­pflich­tun­gen (Abfertigungs‑, Jubi­lä­ums- und Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen) sind entweder nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen oder alter­na­tiv pauschal mit einem durch­schnitt­li­chen Markt­zins­satz bei einer Rest­lauf­zeit von 15 Jahren zu ermit­teln. Die steu­er­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen gelten wei­ter­hin. Soweit aufgrund der geän­der­ten Bewer­tung von lang­fris­ti­gen Ver­pflich­tun­gen, welche die Bildung einer Rück­stel­lung erfor­der­lich machen, eine Zufüh­rung zu den Rück­stel­lun­gen erfor­der­lich ist, ist dieser Betrag über längs­tens fünf Jahre gleich­mä­ßig verteilt nachzuholen. 
  • Latente Steuern: Anglei­chung an das inter­na­tio­nal übliche „lia­bi­li­ty concept“ (bilanz­ori­en­tiert) anstatt wie bisher Ori­en­tie­rung an der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung. Wesent­lich ist, dass es für mit­tel­gro­ße und große Gesell­schaft künftig zu einer Akti­vie­rungs­pflicht kommt (bisher Wahl­recht). Für aktive latente Steuern auf Ver­lust­vor­trä­ge besteht ein Akti­vie­rungs­wahl­recht (bisher Akti­vie­rungs­ver­bot), wenn über­zeu­gen­de sub­stan­ti­el­le Hinweise vor­lie­gen, dass aus­rei­chen­des zu ver­steu­ern­des Ergebnis in Zukunft vor­lie­gen wird. 
  • Kein außer­or­dent­li­ches Ergebnis mehr: In Anleh­nung an die inter­na­tio­na­len Rechungs­le­gungs­be­stim­mun­gen soll der Ausweis von außer­or­dent­li­chen Auf­wen­dun­gen und Erträgen in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ent­fal­len. Dafür sind dazu Angaben im Anhang zu machen.
  • Glie­de­rung Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung: Hier kommt es zu keinen fun­da­men­ta­len Ände­run­gen. Neben dem Entfall der unver­steu­er­ten Rück­la­gen sind eigene Anteile künftig als Minus­pos­ten im Eigen­ka­pi­tal zu zeigen. Das „EGT“ wird künftig als „Ergebnis vor Steuern“ bezeich­net.
  • Kon­zern­ab­schlüs­se: Anhebung der Schwel­len­wer­te für die Ausnahme von der Kon­so­li­die­rung für mittlere Gruppen (Net­to­me­tho­de: 20 Mio. € Bilanz­sum­me statt bisher 17,5 Mio. € und 40 Mio. € Umsatz­er­lö­se statt bisher 35 Mio. €; bei der Brut­to­me­tho­de: 24 Mio. € Bilanz­sum­me statt bisher 21 Mio. € und 24 Mio. € Umsatz­er­lö­se statt bisher 35 Mio. €). Weiters wird bei neuen Erst­kon­so­li­die­run­gen die Buch­wert­me­tho­de abge­schafft. Bei der Equity-Methode wird die in der Praxis ohnehin nicht allzu sehr ver­brei­te­te Kapi­tal­an­teils­me­tho­de abgeschafft.
  • Anhang: Die Anga­be­pflich­ten im Anhang werden neu geregelt. Vor allem bei kleinen Gesell­schaf­ten werden die Angaben gestrafft. Bei mit­tel­gro­ßen und großen Gesell­schaf­ten kommen aller­dings zum Teil zusätz­li­che Angaben hinzu.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.

Bild: © Kurt Kleemann — Fotolia