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Klienten-Info — Archiv

Mini One Stop Shop (MOSS) bis zum Jah­res­en­de beantragen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2014 

Die ab 1.1.2015 gel­ten­den Leis­tungs­ort­re­ge­lun­gen bei der Erbrin­gung von Telekommunikations‑, Rundfunk- und elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer können für die leis­ten­den Unter­neh­mer zu einem erheb­li­chen Mehr­auf­wand führen, da sie sich mög­li­cher­wei­se in mehreren Mit­glied­staa­ten umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren lassen müssen. Bekann­ter­ma­ßen gilt mit Jah­res­wech­sel bei Rundfunk‑, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Fern­seh­leis­tun­gen der Wohnsitz des Leis­tungs­emp­fän­gers als umsatz­steu­er­li­cher Leis­tungs­ort (bisher war dies der Unter­neh­mer­ort). Unter die betrof­fe­nen Leis­tun­gen fallen u.a. Mobil­funk­diens­te (inklu­si­ve SMS und VoIP), die Bereit­stel­lung von Websites, Web­hos­ting, Fern­war­tung, die Bereit­stel­lung von Software und deren Aktua­li­sie­rung, die Bereit­stel­lung von Bildern, Texten und Infor­ma­tio­nen und Daten­ban­ken, die Erbrin­gung von Fern­un­ter­richts­leis­tun­gen sowie die Bereit­stel­lung von Musik, Filmen und Spielen.

In Abhän­gig­keit von der Beschaf­fen­heit der Dienst­leis­tun­gen gelten für die Bestim­mung des Ansäs­sig­keits­orts des Leis­tungs­emp­fän­gers folgende Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen.

  • Erfor­dert der Empfang der Leistung die phy­si­sche Anwe­sen­heit des Leis­tungs­emp­fän­gers (z.B. Tele­fon­zel­len, WLAN-Hot-Spots oder Inter­net­ca­fés) so gilt die Ver­mu­tung, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger an diesem Ort ansässig ist.
  • Bei Leis­tun­gen über Fest­netz­an­schluss gilt der Ort des Anschlus­ses als Empfängerort.
  • Bei Leis­tungs­er­brin­gung über mobile Netz­wer­ke ist der Län­der­code der SIM-Karte relevant.
  • Sofern der Empfang der Leis­tun­gen einen Decoder, eine Programm- oder Satel­li­ten­kar­te benötigt, gilt als Ver­mu­tung für den Emp­fän­ger­ort der Standort des Gerätes bzw. der Karte. Ist dieser Ort nicht bekannt, so wird die Adresse, an welche die Programm- oder Satel­li­ten­kar­te ver­sen­det wurde, als Emp­fän­ger­ort vermutet.

Für Unter­neh­men, die solche Leis­tun­gen in EU-Mit­glied­staa­ten erbrin­gen, in denen sie weder Sitz noch Betriebs­stät­te haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) ein­ge­rich­tet. Dieser dient als zentrale Anlauf­stel­le für Steu­er­erklä­run­gen und Steu­er­zah­lun­gen und führt dazu, dass sich die Unter­neh­mer nicht in jedem EU-Mit­glieds­staat extra regis­trie­ren lassen müssen. Öster­rei­chi­sche Unter­neh­mer können sich zum MOSS elek­tro­nisch über Finan­zOn­line regis­trie­ren. Sofern MOSS ab 1.1.2015 bereits ver­wen­det werden soll, ist der Antrag auf Regis­trie­rung bis spä­tes­tens 31.12.2014 abzu­ge­ben. Die MOSS-Steu­er­erklä­run­gen müssen elek­tro­nisch über Finan­zOn­line bis zum 20. Tage des auf den Erklä­rungs­zeit­raum fol­gen­den Monats ein­ge­reicht werden. Der Erklä­rungs­zeit­raum ist das Kalen­der­vier­tel­jahr.

Über MOSS können nur Leis­tun­gen erfasst werden, die der Unter­neh­mer in Mit­glied­staa­ten erbringt, in denen er weder sein Unter­neh­men betreibt noch eine Betriebs­stät­te hat. Ansons­ten hat die Meldung der lokalen Umsätze im Rahmen der regu­lä­ren Steu­er­erklä­rung zu erfolgen.

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