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Neue­run­gen bei der Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2014 

Die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GesbR) in ihrer bis­he­ri­gen Form beruhte weit­ge­hend auf der Stamm­fas­sung des ABGB aus dem Jahr 1811. Eine Reform war also schon längst über­fäl­lig und wurde nun am 22. Oktober 2014 durch das GesbR-Reform­ge­setz im Natio­nal­rat beschlos­sen. Soviel vorab — an dem Grund­ge­rüst der GesbR hat sich wenig geändert. Die Gestal­tung des Gesell­schafts­ver­hält­nis­ses soll wie bisher grund­sätz­lich den Parteien des Gesell­schafts­ver­trags obliegen. Somit hat auch die „GesbR-Neu“ keine eigene Rechts­per­sön­lich­keit und wie bisher muss zwischen einer im Rechts­ver­kehr auf­tre­ten­den Außen­ge­sell­schaft und einer bloßen Innen­ge­sell­schaft (Prototyp: stille Gesell­schaft) unter­schie­den werden. Ist der Gegen­stand der Gesell­schaft der Betrieb eines Unter­neh­mens oder führen die Gesell­schaf­ter einen gemein­sa­men Gesell­schafts­na­men, so gilt nun eine gesetz­li­che Ver­mu­tung, dass die Gesell­schaf­ter eine Außen­ge­sell­schaft ver­ein­ba­ren wollten. Da keine Rechts­per­sön­lich­keit besteht, kann die GesbR auch kein Vermögen besitzen. Das Vermögen wird also wei­ter­hin den Gesell­schaf­tern per­sön­lich zuge­ord­net und dies entweder mittels ideellem Mit­ei­gen­tum aller Gesell­schaf­ter oder als Allein­ei­gen­tum eines Gesell­schaf­ters. For­de­run­gen der Gesell­schaft dienen der gemein­sa­men Zweck­ver­fol­gung und stehen allen Gesell­schaf­tern gemein­sam zu.

Zu einer wesent­li­chen Änderung kam es im Zuge der Reform bei der Ver­tre­tungs­be­fug­nis im Innen­ver­hält­nis der Gesell­schaft. An Stelle der bis­he­ri­gen Gesamt­ge­schäfts­füh­rung nach dem Mehr­heits­prin­zip soll nun bei gewöhn­li­chen Geschäf­ten jeder Gesell­schaf­ter allein ver­tre­ten dürfen. Als Kon­trol­le steht dafür jedem Gesell­schaf­ter ein Wider­spruchs­recht zu. Für außer­ge­wöhn­li­che Geschäf­te gilt in der neuen Fassung das Ein­stim­mig­keits­prin­zip. Blo­cka­den ein­zel­ner Gesell­schaf­ter können nur durch Zustim­mungs­kla­gen berei­nigt werden. Hin­sicht­lich Aus­schüt­tung und Ent­nah­men wurden weit­ge­hend die bei der OG bestehen­den Rege­lun­gen über­nom­men. Im Ver­hält­nis zu Dritten gilt die Ver­tre­tung der Gesell­schaft so weit wie die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis. Die Haftung der Gesell­schaf­ter für Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft gilt wie bisher unbe­schränkt und soli­da­risch. Die Umwand­lung einer GesbR in eine OG oder KG soll durch die Ein­füh­rung einer Gesamt­rechts­nach­fol­ge nun erleich­tert werden. Eine GesbR muss bei Über­schrei­ten der Schwel­len­wer­te für die Rech­nungs­le­gung (mehr als 700.000 € Umsatz in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Geschäfts­jah­ren oder mehr als 1.000.000 € Umsatz in einem Geschäfts­jahr) in eine OG oder KG umge­wan­delt werden und ins Fir­men­buch ein­ge­tra­gen werden. Die Her­ab­set­zung dieser Grenze auf 500.000 €, wie dies in der Dis­kus­si­on im Gesetz­wer­dungs­pro­zess gefor­dert war, wurde im End­ef­fekt doch nicht umgesetzt.

Aus steu­er­li­cher Sicht wird eine GesbR nur aner­kannt, wenn sie nach außen aus­rei­chend in Erschei­nung tritt. Die Gesell­schaf­ter sind dann, wie in einer OG oder KG, als Mit­un­ter­neh­mer anzu­se­hen, wenn sie Unter­neh­mer­initia­ti­ve ent­fal­ten und Unter­neh­mer­ri­si­ko eingehen. Handelt es sich um eine reine Innen­ge­sell­schaft, dann ist der nach außen in Erschei­nung tretende Gesell­schaf­ter in der Regel nur dann Mit­un­ter­neh­mer, wenn er am Betriebs­er­folg und am Betriebs­ver­mö­gen betei­ligt ist.

Die neue Fassung tritt groß­teils ab 1.1.2015 in Kraft und ist somit jeden­falls für neu gebil­de­te GesbRs anzu­wen­den. Für Alt­ge­sell­schaf­ten, die vor dem 1.1.2015 gegrün­det wurden, treten die neuen Bestim­mun­gen erst ab 1. Juli 2016 in Kraft, sofern nicht zuvor ein Gesell­schaf­ter erklärt, dass er die alten Rege­lun­gen bei­be­hal­ten möchte.

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