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Steu­er­re­form kompakt II — Frei­be­trag bzw. Frei­gren­ze für Mitarbeiterrabatte

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2015 

Im Sinne einer Ver­ein­heit­li­chung ist zukünf­tig ein all­ge­mei­ner Frei­be­trag bzw. eine Frei­gren­ze für Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te vor­ge­se­hen. Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te bis max. 20% sind steu­er­frei (Frei­gren­ze) und führen auch nicht zu einem Sach­be­zug. Werden die 20% über­schrit­ten, so gelten Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te von jährlich ins­ge­samt 1.000 € pro Mit­ar­bei­ter als steu­er­frei (Frei­be­trag) und keinen Sach­be­zug begrün­dend. Über den Frei­be­trag hin­aus­ge­hen­de Vorteile sind als lau­fen­der Bezug zu ver­steu­ern. Als Bemes­sungs­grund­la­ge für den Rabatt ist grund­sätz­lich der Endpreis gegen­über End­ver­brau­chern her­an­zu­zie­hen (abzüg­lich üblicher Kun­den­ra­bat­te). Die pro­zen­tu­el­le Begüns­ti­gung von bis zu 20% gilt auch für teure Waren wie z.B. Autos oder Fer­tig­teil­häu­ser, da die Befrei­ung auf die Nutzung im Rahmen der privaten Lebens­füh­rung des Arbeit­neh­mers beschränkt ist und ange­nom­men wird, dass z.B. ein Fer­tig­teil­haus nur einmal während des Berufs­le­bens erworben wird. Im Ein­zel­fall kann für den Mit­ar­bei­ter die Frei­gren­ze deutlich attrak­ti­ver als der Frei­be­trag sein.