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Steu­er­re­form kompakt III — Gegen­fi­nan­zie­run­gen für die Steuerreform


Dezember 2015 

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Die Kapi­tal­ertrag­steu­er wird von bisher 25% auf 27,5% erhöht. Die erhöhte KESt gilt auch für Zuwen­dun­gen von Pri­vat­stif­tun­gen, Erträge aus der Ver­äu­ße­rung von Wert­pa­pie­ren oder für Aus­schüt­tun­gen aus Immo­bi­li­en­fonds. Nur für Zinsen aus Spar­bü­chern und Giro­kon­ten ist explizit wei­ter­hin die KESt in Höhe von 25% vorgesehen.

Anhebung der Umsatzsteuer

Bei einigen vom ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 10% erfass­ten Umsätzen kommt es zu einer Steu­er­satz­er­hö­hung auf 13%. Die Erhöhung betrifft dabei vor allem Beher­ber­gungs­leis­tun­gen, Lie­fe­run­gen von Kunst­ge­gen­stän­den, Umsätze von Künst­lern, Film­vor­füh­run­gen, den Luft­ver­kehr im Inland, Museen, Theater sowie Lie­fe­run­gen von lebenden Tieren, Pflanzen und Brenn­holz. Sys­tem­be­dingt wird auch der Verkauf von ab-Hof-Weinen auf 13% erhöht (von 12%). Grund­sätz­lich treten die Steu­er­satz­er­hö­hun­gen mit 1.1.2016 in Kraft. Für Beher­ber­gungs­leis­tun­gen, Theater, Musik- und Gesangs­auf­füh­run­gen gelten die Erhö­hun­gen jedoch erst ab dem 1.5.2016. Über­gangs­be­stim­mun­gen gibt es teil­wei­se für Umsätze, welche zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 aus­ge­führt werden (unter Umstän­den geknüpft an Anzahlungen/Vorauszahlungen).

Abschaf­fung Topf-Sonderausgaben

Beiträge zur frei­wil­li­gen Kranken‑, Unfall- oder Pen­si­ons­ver­si­che­rung, Beiträge zu bestimm­ten Lebens­ver­si­che­run­gen und Ausgaben zur Wohn­raum­schaf­fung oder Wohn­raums­a­nie­rung waren bisher als soge­nann­te „Topf-Son­der­aus­ga­ben“ absetz­bar. Im Zuge der Steu­er­re­form kommt es zu einer Strei­chung dieser Absetz­mög­lich­keit. Für Alt­ver­trä­ge, welche vor dem 1.1.2016 abge­schlos­sen wurden, wird aus Ver­trau­ens­schutz­grün­den die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit bis 2020 zugelassen.

Abschaf­fung Bil­dungs­frei­be­trag und Bildungsprämie

Bil­dungs­frei­be­trag (20%) bzw. Bil­dungs­prä­mie (6%) können letzt­ma­lig bei der Ver­an­la­gung 2015 geltend gemacht werden und ent­fal­len ab dem Jahr 2016.

Weitere Strei­chung und Ein­schrän­kung von Begünstigungen

Anstelle der bis­he­ri­gen Dif­fe­ren­zie­rung nach der Nut­zungs­art (unmit­tel­ba­rer Betriebs­zweck, andere betrieb­li­che Zwecke, außer­be­trieb­lich) ist ein ein­heit­li­cher AfA-Satz von 2,5% für die Abschrei­bung von Gebäuden vor­ge­se­hen. Bei Betriebs­ge­bäu­den, die für Wohn­zwe­cke über­las­sen werden, ist die AfA mit 1,5% fest­ge­legt. Außerdem kommt es zu einer Ver­län­ge­rung der Ver­tei­lungs­frist für Instand­set­zungs­kos­ten von 10 auf 15 Jahre bei Betriebs- und Privatvermögen.