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Steu­er­re­form kompakt IV — Registrierkassenpflicht

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Dezember 2015 

Als Gegen­fi­nan­zie­rungs­maß­nah­me und im Sinne der Betrugs­be­kämp­fung wird begin­nend mit 1. Jänner 2016 die Regis­trier­kas­sen­pflicht für Bar­ein­nah­men ein­ge­führt. Davon betrof­fen sind auch Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner, wenn die betrieb­li­chen Ein­künf­te einen Jah­res­um­satz (pro Betrieb) von 15.000 € über­stei­gen und die jähr­li­chen Bar­um­sät­ze (dieses Betrie­bes) mehr als 7.500 € aus­ma­chen. Zu den Bar­um­sät­zen zählen auch Zah­lun­gen mittels Bankomat- und Kre­dit­kar­te. Grund­sätz­lich sind für den Beginn der Regis­trier­kas­sen­pflicht auch schon die Bar­um­sät­ze im Jahr 2015 relevant, da vier Monate ab dem Monat, in welchem die 7.500 € Bar­er­lö­se über­schrit­ten werden, die Regis­trier­kas­sen­pflicht aus­ge­löst wird. Frü­hes­tens kann jedoch der 1. Januar 2016 die Regis­trier­kas­sen­pflicht auslösen. Aller­dings hat das BMF kund­ge­macht, dass keine finanz­straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen ein­tre­ten, wenn die Regis­trier­kas­sen­pflicht bis Ende März 2016 nicht erfüllt ist. Diese Schon­frist ver­län­gert sich sogar bis zum 30. Juni 2016, sofern Gründe für die Nicht­er­fül­lung der Regis­trier­kas­sen­pflicht glaub­haft gemacht werden können. Die Anschaf­fung einer solchen elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­se bzw. die Umrüs­tung einer Regis­trier­kas­se ist auf Antrag mit einer steu­er­frei­en Prämie von 200 € gestützt – die Anschaf­fungs­kos­ten können überdies im Jahr der Anschaf­fung steu­er­lich abge­setzt werden (bereits im Rahmen der Ver­an­la­gung 2015).

Die Regis­trier­kas­sen­pflicht bedingt eine Ein­zel­erfas­sung der Umsätze und zieht auch noch eine Bele­ger­tei­lungs­pflicht nach sich. Aus­nah­men von der Regis­trier­kas­sen­pflicht bestehen vor allem für Berufs­grup­pen, welche unter die soge­nann­te Kalte-Hände-Regel fallen. Dabei handelt es sich um Selb­stän­di­ge, die ihre Umsätze auf öffent­li­chen Wegen, Straßen oder Plätzen erzielen (z.B. Maro­ni­bra­ter, Christ­baum­ver­käu­fer, Eis­ver­käu­fer etc.). Die Ver­ein­fa­chung besteht darin, dass sie die Bar­ein­nah­men durch täg­li­chen Kas­sa­sturz (zu doku­men­tie­ren­de Rück­rech­nung aus dem aus­ge­zähl­ten Kas­se­nend- und Kas­sen­an­fangs­be­stand) ermit­teln dürfen. Diese Son­der­re­ge­lung gilt nur, solange nicht ein Jah­res­um­satz von 30.000 € über­schrit­ten wird. Ebenso von der Regis­trier­kas­sen- und Bele­ger­tei­lungs­pflicht befreit sind gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten und kleine Ver­eins­fes­te wie auch Auto­ma­ten­um­sät­ze unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Für „mobile Selb­stän­di­ge“, die Leis­tun­gen außer­halb ihrer Betriebs­stät­te erbrin­gen, wie z.B. Ärzte, Masseure, Friseure, Tier­ärz­te usw. ist mangels Mitnahme der Regis­trier­kas­se vor­ge­se­hen, dass sie die Bar­um­sät­ze nach Rückkehr in die Betriebs­stät­te ohne unnö­ti­gen zeit­li­chen Aufschub erfassen müssen (und zwar einzeln).

Die Regis­trier­kas­se muss gegen tech­ni­sche Mani­pu­la­ti­on geschützt sein, wobei hier ent­spre­chend der Regis­trier­kas­sen­si­cher­heits­ver­ord­nung (noch im Ent­wurfs­sta­di­um) ein stu­fen­wei­ser Ausbau der Sicher­heits­vor­keh­run­gen ange­dacht ist. Ab 1.1.2016 müssen bereits bestimm­te Beleg­da­ten in einem elek­tro­ni­schen Daten­pro­to­koll erfasst und gespei­chert werden. Außerdem sind sie auch auf dem Kun­den­be­leg anzu­füh­ren. Folgende Infor­ma­tio­nen werden verlangt:

  • Bezeich­nung des leis­ten­den Unternehmers,
  • fort­lau­fen­de Nummer des Geschäftsvorfalls,
  • Tag der Belegausstellung,
  • die han­dels­üb­li­che Leis­tungs- und Men­gen­be­schrei­bung und
  • der End­be­trag.

Mecha­ni­sche Kassen wie in der Kas­sen­richt­li­nie von 2012 beschrie­ben (Typ 1 Kassen ohne Elek­tro­nik, Daten­trä­ger oder Speicher) gelten demnach ab dem 1.1.2016 nicht mehr als zuläs­si­ge Regis­trier­kas­sen. Achtung: Nicht alle elek­tro­ni­schen Kassen erfüllen zwingend die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen wie sie in der Regis­trier­kas­sen­si­cher­heits­ver­ord­nung defi­niert sind. Spä­tes­tens ab dem 1.1.2017 muss jede Regis­trier­kas­se mit Kas­sen­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und mit einer Sicher­heits­ein­rich­tung aus­ge­rüs­tet sein, welche die im Daten­er­fas­sungs­pro­to­koll gespei­cher­ten Ein­zel­um­sät­ze mit einer kryp­to­gra­phi­schen Signatur sichert. Diese Signa­tur­er­stel­lungs­ein­heit ist über Finan­zOn­line zu regis­trie­ren und soll auch zu einer lücken­lo­sen Pro­to­kol­lie­rung der Bar­um­sät­ze bei­tra­gen, indem jeder Umsatz mit Bezug auf den Vor­umsatz abge­spei­chert werden muss. Da für große Unter­neh­men mit vielen Regis­trier­kas­sen dieses Vorgehen für jede einzelne Regis­trier­kas­se sehr auf­wen­dig und teuer wäre, gibt es für so genannte geschlos­se­ne Gesamt­sys­te­me Ver­ein­fa­chun­gen.

Wird der Einsatz einer Regis­trier­kas­se trotz Über­schrei­ten der Umsatz­gren­zen ver­wei­gert, so kann dies typi­scher­wei­se eine Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit nach sich ziehen (Geld­stra­fe bis zu 5.000 €). Außerdem geht dadurch die gesetz­li­che Ver­mu­tung der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Bücher und Auf­zeich­nun­gen verloren. Bei vor­sätz­li­cher Mani­pu­la­ti­on der Regis­trier­kas­se drohen sogar bis zu 25.000 € Strafe. Eben­falls eine Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit stellt der vor­sätz­li­che Verstoß gegen die Bele­ger­tei­lungs­pflicht dar. Wenn hingen der Kunde den Beleg nicht wie vor­ge­schrie­ben aus den Geschäfts­räum­lich­kei­ten des Unter­neh­mers mitnimmt, bleibt dieser Verstoß gegen die Bele­g­an­nah­me­pflicht sank­ti­ons­los.

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