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Klienten-Info — Archiv

Ände­run­gen beim Kin­der­be­treu­ungs­geld für Geburten ab dem 1. März 2017

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2016 

Für vor dem Umstel­lungs­stich­tag geborene Kinder bleiben die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen zum Kin­der­be­treu­ungs­geld unver­än­dert. Für Neu­ge­bur­ten gilt dann aber, dass die der­zei­ti­gen vier Pau­schal­va­ri­an­ten in ein „Kin­der­be­treu­ungs­geld­kon­to“ umge­wan­delt werden. Das ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Kin­der­geld bleibt bestehen. Die Bezugs­dau­er als Konto kann inner­halb eines vor­ge­ge­be­nen Rahmens von 365 Tagen bis zu 851 Tagen (28 Monate) ab der Geburt für einen Eltern­teil bzw. von 456 Tagen (15 Monate) bis 1.063 Tagen (35 Monate) bei Inan­spruch­nah­me durch beide Eltern­tei­le flexibel gewählt werden. Bei der Variante mit 365 Tagen beträgt das Kin­der­be­treu­ungs­geld 33,88 € täglich, in der längsten Variante 14,53 € täglich. Generell gilt dabei, dass je länger die frei gewählte Bezugs­dau­er ausfällt, desto geringer der Tages­satz ist und umgekehrt.

Bei annä­hernd gleicher Auf­tei­lung zwischen den Eltern­tei­len (50:50 bis 60:40) gebührt ein Part­ner­schafts­bo­nus in Höhe einer Ein­mal­zah­lung von 500 € je Eltern­teil. Grund­sätz­lich müssen sich die Eltern bei der erst­ma­li­gen Antrag­stel­lung auf eine Anspruchs­dau­er einigen (eine ein­ma­li­ge nach­träg­li­che Änderung ist aber unter bestimm­ten Bedin­gun­gen möglich). Neu ist die Mög­lich­keit des gleich­zei­ti­gen Bezugs durch beide Eltern­tei­le für die Dauer von bis zu 31 Tagen anläss­lich des erst­ma­li­gen Wechsels, wobei sich die Gesamt­an­spruchs­dau­er um diese Tage redu­ziert. Die Zuver­dienst­gren­ze liegt bei 6.800 € pro Kalenderjahr.

Für erwerbs­tä­ti­ge Väter, die sich unmit­tel­bar nach der Geburt des Kindes intensiv und aus­schließ­lich der Familie widmen und ihre Erwerbs­tä­tig­keit (im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­ge­ber) unter­bre­chen, gibt es einen “Fami­li­en­zeit­bo­nus” in Höhe von 22,60 € täglich (aller­dings mit Anrech­nung, wenn der Vater später ein Kin­der­be­treu­ungs­geld bezieht). Der Fami­li­en­zeit­bo­nus ist inner­halb eines unun­ter­bro­che­nen Zeit­raums von 28 bis 31 Tagen und längs­tens bis 91 Tage nach der Geburt zu nutzen. Trotz Unter­bre­chung der Erwerbs­tä­tig­keit besteht wei­ter­hin eine Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung.

Bild: © Kurt Kleemann — Fotolia