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Kurz-Info: Mel­de­pflicht für den Country-by-Country Report bis 31.12.2016

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2016 

Das neue Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­setz (VPDG) sieht neben der Erstel­lung bzw. Bereit­stel­lung von Master File und Local File für beson­ders große Konzerne (kon­so­li­dier­ter Kon­zern­vor­jah­res­um­satz von mindestens 750 Mio. €) die Ver­pflich­tung zur Erstel­lung des Country-by-Country Reports (CbC-Report) vor. Obwohl die Abgabe des CbC-Reports grund­sätz­lich die Kon­zern­ober­ge­sell­schaft betrifft, sind öster­rei­chi­sche Unter­neh­men, die Teil eines solch großen Konzerns sind, von einer Mel­de­pflicht betrof­fen. Sie müssen nämlich gem. § 4 VPDG bis zum 31.12.2016 melden, welche (aus­län­di­sche) Konzern(ober)gesellschaft den CbC-Report erstel­len wird. Der CbC-Report soll zwischen den Finanz­ver­wal­tun­gen der für den Konzern rele­van­ten Länder aus­ge­tauscht werden und enthält zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen, welche den natio­na­len Steu­er­be­hör­den die Auswahl der zu prü­fen­den Unter­neh­men erleich­tern soll. Das BMF hat nunmehr das Formular „VPDG 1 — Mit­tei­lung zur län­der­be­zo­ge­nen Bericht­erstat­tung gemäß 4 Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­setz (VPDG)“ ver­öf­fent­licht. Wichtig ist, dass jede öster­rei­chi­sche Gesell­schaft, welche Teil einer solchen mul­ti­na­tio­na­len Unter­neh­mens­grup­pe ist, dieser Mel­de­pflicht nach­kom­men muss. Selbst dann, wenn die Umsatz­er­lös­schwel­le von 50 Mio. € nicht über­schrit­ten wurde und somit keine Ver­pflich­tung zur Erstel­lung von stan­dar­di­sier­ter Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on (z.B. öster­rei­chi­sches Local File) besteht.

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