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Ver­äu­ße­rung einer inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung ist kein end­gül­ti­ger Vermögensverlust

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2018 

Grund­sätz­lich gilt, dass Wert­än­de­run­gen einer inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung (zumin­dest 10%ige Betei­li­gung an einer zumin­dest ein Jahr gehal­te­nen aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft) steu­erneu­tral sind. Im Jahr der Anschaf­fung besteht die Opti­ons­mög­lich­keit zur Steu­er­pflicht. Sofern diese Option nicht gewählt wird, können Wert­ver­lus­te nicht steu­er­wirk­sam geltend gemacht werden. Dies gilt aller­dings nicht für tat­säch­li­che und end­gül­ti­ge Ver­mö­gens­ver­lus­te durch liqui­da­ti­ons- oder insol­venz­be­ding­ten Unter­gang. Der­ar­ti­ge Verluste können — gekürzt um steu­er­freie Gewinn­aus­schüt­tun­gen der letzten fünf Jahre — über sieben Jahre verteilt geltend gemacht werden.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (GZ RV/5101743/2014 vom 6.6.2018 bzw. GZ RV/6100553/2017 vom 26.7.2018) hat sich zuletzt mehrfach damit befasst, ob ein im Zuge einer Ver­äu­ße­rung einer inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung rea­li­sier­ter Verlust als end­gül­ti­ger Ver­mö­gens­ver­lust im Sinne des § 10 Abs. 3 KStG anzu­se­hen ist. Das BFG vertrat dabei eine strenge Aus­le­gung und hat fest­ge­hal­ten, dass eine Ver­äu­ße­rung keinen Liqui­da­ti­ons- oder Insol­venz­fall dar­stellt und daher aufgrund feh­len­der gesetz­li­cher Deckung der Ver­äu­ße­rungs­ver­lust nicht geltend gemacht werden kann. Eine aus wirt­schaft­li­cher Sicht durchaus denkbare Gleich­stel­lung eines Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­tes mit einem Liqui­da­ti­ons­ver­lust wurde daher nicht akzeptiert. 

Mit dieser Ent­schei­dung ori­en­tiert sich das BFG an der sehr restrik­ti­ven Recht­spre­chung des VwGH (GZ Ro 2014/13/0042 vom 31.3.2017), welcher das Vor­lie­gen eines end­gül­ti­gen Ver­mö­gens­ver­lus­tes über­haupt erst bei Abschluss des Insol­venz- oder Liqui­da­ti­ons­ver­fah­rens zulässt. Im Hinblick auf die im Ausland oft recht kom­ple­xen und lang­wie­ri­gen Ver­fah­ren ist es somit oftmals gar nicht einfach, die faktisch bereits final ein­ge­tre­ten Verluste geltend machen zu können. Ins­ge­samt emp­fiehlt es sich, die Been­di­gung eines ver­lust­rei­chen Aus­lands­en­ga­ge­ments sorgsam zu planen.