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Klienten-Info — Archiv

Wichtige umsatz­steu­er­li­che Ände­run­gen ab 1.1.2020

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2019 

Mit Jah­res­an­fang 2020 kommt es zu wich­ti­gen Ände­run­gen in der Umsatz­steu­er, welche der Rat der Euro­päi­schen Union unter dem Titel “Quick Fixes” ins Leben gerufen hat. Im Fol­gen­den ein kurzer Über­blick über die vom Natio­nal­rat bereits beschlos­se­nen Änderungen.

Trans­port­nach­wei­se bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lieferungen

Um die umsatz­steu­er­li­che Befrei­ung für inner­ge­mein­schaft­li­che (ig.) Lie­fe­run­gen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nach­wei­sen, dass die Ware tat­säch­lich ins übrige Gemein­schafts­ge­biet gelangt ist. Ab 1.1.2020 werden nun die Nach­wei­se hierfür EU-weit har­mo­ni­siert. Der Ver­käu­fer, sofern er die Ware selbst beför­dert oder ver­sen­det, muss hierfür in Besitz von min­des­tens zwei einander nicht wider­spre­chen­den Nach­wei­sen von zwei ver­schie­de­nen (vom Ver­käu­fer und Erwerber unab­hän­gi­gen) Personen sein. Als Nach­wei­se gelten einer­seits Unter­la­gen zum Trans­port bzw. Versand (soge­nann­te “Gruppe A” wie z.B. ein CMR-Fracht­brief, Kon­nos­se­ment, Luft­fracht­rech­nung, Rechnung des Beför­de­rers der Gegen­stän­de). Ander­seits werden Nach­wei­se der “Gruppe B” ange­führt, wie z.B. Ver­si­che­rungs­po­liz­zen für den Waren­trans­port, Bank­un­ter­la­gen, die die Bezah­lung des Trans­ports belegen, Bestä­ti­gun­gen von öffent­li­cher Stelle (z.B. Notar) sowie Quit­tun­gen eines Lager­in­ha­bers über die Lagerung der Gegen­stän­de. Der Ver­käu­fer benötigt nun entweder zwei Doku­men­te der “Gruppe A” oder er kann ein Dokument aus Gruppe A und den zweiten Nachweis aus Gruppe B vorlegen, um die Steu­er­frei­heit zu beweisen.

Holt der Käufer die Ware beim Ver­käu­fer ab und trans­por­tiert sie in den anderen Mit­glied­staat, benötigt der Ver­käu­fer neben den beiden oben ange­führ­ten Nach­wei­sen eine schrift­li­che Erklä­rung des Erwer­bers, aus der her­vor­geht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwer­bers von einem Dritten in den anderen Mit­glied­staat trans­por­tiert wurden. Den erläu­tern­den Bemer­kun­gen zum Entwurf des Gesetzes folgend, ist jedoch (vorerst) auch eine Nach­weis­füh­rung wie bisher möglich.

Zusam­men­fas­sen­de Meldung als Vor­aus­set­zung für die steu­er­be­frei­te inner­ge­mein­schaft­li­che Lieferung

Bei der Beur­tei­lung der Steu­er­frei­heit einer ig. Lie­fe­rung kommt zukünf­tig der “Zusam­men­fas­sen­den Meldung (ZM)” größere Bedeu­tung zu. Ab 1.1.2020 ist sowohl die gültige UID-Nummer des Erwer­bers als auch die Erklä­rung des Umsatzes in der ZM zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für die umsatz­steu­er­li­che Befrei­ung der ig. Lie­fe­rung. Bei einem Ver­säum­nis i.Z.m. der Abgabe und Erklä­rung der ZM ist vor­ge­se­hen, dass es zu keiner Ver­sa­gung der Steu­er­frei­heit kommt, wenn das Ver­säum­nis zur Zufrie­den­heit der Behörden ord­nungs­ge­mäß begrün­det werden kann.

Defi­ni­ti­on des Reihengeschäfts

In Zukunft wird das bisher gesetz­lich nicht gere­gel­te Rei­hen­ge­schäft in einem eigenen Absatz (§ 3 Abs. 15 UStG) defi­niert. Ein Rei­hen­ge­schäft liegt (wie bisher) vor, wenn die­sel­ben Gegen­stän­de nach­ein­an­der gelie­fert werden und diese Gegen­stän­de unmit­tel­bar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Emp­fän­ger) in der Reihe beför­dert oder ver­sen­det werden. Da der Gegen­stand tat­säch­lich nur einmal bewegt wird, kann es auch wie bisher nur eine “bewegte Lie­fe­rung” geben. Die “bewegte Lie­fe­rung” ist die erste Lie­fe­rung in der Lie­fer­ket­te, bei der einer der Ver­trags­part­ner die Beför­de­rung entweder selbst durch­führt oder beauf­tragt. Je nach Sach­ver­halt können eine oder mehrere ruhende Lie­fe­run­gen vor­lie­gen. Unter den EU-Mit­glied­staa­ten kam es in der Ver­gan­gen­heit zu Zuord­nungs­pro­ble­men der bewegten Lie­fe­rung, wenn der Unter­neh­mer, der die Beför­de­rung oder Beauf­tra­gung des Trans­ports vor­ge­nom­men hat, inner­halb der Unter­neh­mer­ket­te gestan­den hat (soge­nann­ter “Zwi­schen­händ­ler”). Nun ist geregelt, dass die Lie­fe­rung an diesen Zwi­schen­händ­ler die “bewegte Lie­fe­rung” dar­stellt. Dies wurde bisher von der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung auch schon so gehand­habt. Neu ist aber, dass der Zwi­schen­händ­ler die Zuord­nung der bewegten Lie­fe­rung beein­flus­sen kann, indem er mit der UID-Nummer des Ursprungs­lan­des auftritt. Bei Vor­lie­gen aller übrigen Vor­aus­set­zun­gen ist dann die steu­er­freie ig. Lie­fe­rung jene Lie­fe­rung des Zwi­schen­händ­lers an seinen Abnehmer.

Ver­ein­fa­chung beim Konsignationslager

Ein Kon­si­gna­ti­ons­la­ger bezeich­net ein Waren­la­ger, das ein Unter­neh­mer bei seinem Abnehmer innehat und in dem die Waren bei Bedarf des Abneh­mers ent­nom­men werden. Bisher wurde die Lie­fe­rung des Unter­neh­mers in sein Kon­si­gna­ti­ons­la­ger (beim Abnehmer) als (steu­er­freie) inner­ge­mein­schaft­li­che Ver­brin­gung behan­delt. Zudem musste der Inhaber des Kon­si­gna­ti­ons­la­gers im Lage­staat des Lagers einen ig. Erwerb ver­steu­ern. Beim Zeit­punkt der Entnahme aus dem Lager durch den Abnehmer lag eine steu­er­pflich­ti­ge Lie­fe­rung des Inhabers des Kon­si­gna­ti­ons­la­gers vor. Eine Regis­trie­rung im Lage­staat seines Kon­si­gna­ti­ons­la­gers war also prin­zi­pi­ell vor­ge­se­hen, wobei einige Mit­glied­staa­ten Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen vorsahen.

Ab 1.1.2020 liegt erst im Zeit­punkt der Entnahme der Waren aus dem Kon­si­gna­ti­ons­la­ger eine (steu­er­freie) ig. Lie­fe­rung des Lie­fe­ran­ten vor. Der Emp­fän­ger hat gegen­gleich einen ig. Erwerb zu ver­steu­ern. Damit diese Ver­ein­fa­chung — sie soll ver­hin­dern, dass sich der Lieferer im Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­staat regis­trie­ren lassen muss — ange­wen­det werden kann, müssen neben dem Umstand, dass die Gegen­stän­de in ein Kon­si­gna­ti­ons­la­ger ver­bracht werden, folgende Vor­aus­set­zun­gen kumu­la­tiv erfüllt sein: Der Lieferer betreibt im Inland weder sein Unter­neh­men noch hat er eine Betriebs­stät­te; der Lieferer meldet die Gegen­stän­de und die UID des Erwer­bers in der ZM und der Lieferer trägt die Ver­brin­gung der Gegen­stän­de in das Register für Kon­si­gna­ti­ons­lä­ger ein.

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