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Ver­län­ge­rung Ener­gie­kos­ten­zu­schuss — weitere Details

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2023 

Aufgrund anhal­tend hoher Ener­gie­prei­se ist der Ener­gie­kos­ten­zu­schuss nach wie vor ein wich­ti­ges Instru­ment zur Unter­stüt­zung betrof­fe­ner Unter­neh­men (zur Ver­län­ge­rung des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses siehe auch Beitrag vom Jänner 2023). In einer Medi­en­in­for­ma­ti­on des BM für Arbeit und Wirt­schaft sind unlängst weitere Details zur prak­ti­schen Umset­zung bekannt gemacht worden.

Die Ver­län­ge­rung des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses 1 umfasst das 4. Quartal 2022. Die Vor­anmel­dung für den Ener­gie­kos­ten­zu­schuss 1 für Q4 2022 ist von 29. März bis 14. April über den aws För­der­ma­na­ger möglich. Die Antrags­pha­se geht von 17. April bis 16. Juni 2023.

Der Ener­gie­kos­ten­zu­schuss 2 ist bekann­ter­ma­ßen durch einige Neue­run­gen gegen­über dem Ener­gie­kos­ten­zu­schuss 1 gekenn­zeich­net, wie z.B. durch den Wegfall des Kri­te­ri­ums der Ener­gie­in­ten­si­tät in der Stufe 1 und 2 oder durch eine höhere För­der­in­ten­si­tät der Mehr­kos­ten sowie neue För­der­gren­zen. Der för­der­fä­hi­ge Zeitraum des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses 2 ist mit 1.1. bis 31.12.2023 fest­ge­legt. Die Antrag­stel­lung soll dabei in zwei Zeit­räu­men erfolgen. Das erste Antrags­fens­ter für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ist für das 3. Quartal 2023 (August/September) vor­ge­se­hen. Das zweite Antrags­fens­ter für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 soll das 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) sein — je nach bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen. Wir werden Sie über die weiteren Ent­wick­lun­gen auf dem Lau­fen­den halten.

Bild: © Adobe Stock — Zerbor