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Vor­steu­er­ab­zug bei privaten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen öfter als geglaubt möglich

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2023 

Aufgrund der zwi­schen­zeit­lich explo­dier­ten und wei­ter­hin vola­ti­len Strom­prei­se boomt auch im Pri­vat­be­reich die Strom­erzeu­gung mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. Dazu kommt auch ein stei­gen­des Umwelt­be­wusst­sein. Die Anschaf­fung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (PV-Anlagen) ist auch steu­er­lich durchaus inter­es­sant. Ein­kom­men­steu­er­lich wurde ab der Ver­an­la­gung 2022 eine Ein­kom­men­steu­er­be­frei­ung für die Ein­spei­sung von elek­tri­scher Energie aus PV-Anlagen ein­ge­führt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn die Eng­pass­leis­tung der Anlage maximal 25 Kilo­watt­peak (kWp) beträgt und nicht mehr als 12.500 kWh pro Jahr ein­ge­speist wurden. Der über 12.500 kWh hin­aus­ge­hen­de Teil ist steu­er­pflich­tig und wird in der Regel Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb dar­stel­len. Die Eigen­nut­zung der erzeug­ten Energie stellt kein Ein­kom­men dar und ist im Übrigen auch von der Elek­tri­zi­täts­ab­ga­be befreit.

Umsatz­steu­er­lich wird mit der Ein­spei­sung von elek­tri­scher Energie aus privaten PV-Anlagen in der Regel die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze von 35.000 € netto pro Jahr nicht über­schrit­ten, sodass zwar die Strom­lie­fe­rung umsatz­steu­er­be­freit ist, jedoch auch grund­sätz­lich kein Vor­steu­er­ab­zug zusteht. Es besteht aller­dings die Mög­lich­keit, auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu ver­zich­ten, indem dieser Verzicht dem Finanz­amt schrift­lich bekannt gegeben wird. Sofern mehr als 50 % des pro­du­zier­ten Stroms in das Netz ein­ge­speist werden, kann dann ein Vor­steu­er­ab­zug geltend gemacht werden und die in Rechnung gestell­te Umsatz­steu­er aus den Anschaf­fungs­kos­ten der PV-Anlage, aber auch aus den Instal­la­ti­ons- und War­tungs­leis­tun­gen zurück­ge­holt werden. Der Verzicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung führt dazu, dass die Strom­lie­fe­run­gen an den Ener­gie­ver­sor­ger der 20%igen Umsatz­steu­er unter­lie­gen. Es kommt dabei zum Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger (Ener­gie­ver­sor­ger).

Ein Kos­ten­fak­tor für einen selbst wird dann aller­dings die Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung auf den privat genutz­ten Strom. Bemes­sungs­grund­la­ge sind die Selbst­kos­ten, die sich aus der antei­li­gen Abschrei­bung bei einer 20jährigen Abschrei­bungs­dau­er ergeben. Die Kosten des umsatz­steu­er­li­chen Eigen­ver­brauchs sind aber im Ver­gleich zum Vor­steu­er­ab­zug anläss­lich der Anschaf­fung ver­gleichs­wei­se sehr gering, sodass dies übli­cher­wei­se im Pri­vat­be­reich die steu­er­lich optimale Vor­ge­hens­wei­se ist. Genauer durch­rech­nen sollte man sich das auch, wenn es sonst noch weitere Umsätze gibt, die unter der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung umsatz­steu­er­frei behan­delt werden (z.B. steu­er­be­frei­te Ver­mie­tungs­um­sät­ze oder geringe neben­be­ruf­li­che Ein­künf­te). Bei Verzicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung anläss­lich der Anschaf­fung einer PV-Anlage ver­lie­ren nämlich dann auch der­ar­ti­ge Umsätze ihre Steuerbefreiung.

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