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Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten — Offenlegungspflichten


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Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten — Offenlegungspflichten

Kate­go­rien: Info-Corner , Check­lis­ten

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, ver­deck­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und größere Genos­sen­schaf­ten haben ihren Jah­res­ab­schluss offen zu legen. Ver­deck­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind unter­neh­me­risch tätige Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, bei denen kein unbe­schränkt haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Person ist (z.B. GmbH & Co. KG). Ist der unbe­schränkt haftende Gesell­schaf­ter keine Kapi­tal­ge­sell­schaft, so gelten die Bestim­mun­gen für die GmbH. Grund­sätz­lich gilt § 277 Abs. 1 UGB, wonach Jah­res­ab­schluss und Lage­be­richt samt Bestä­ti­gungs­ver­merk inner­halb von neun Monaten vom Vorstand bzw. der Geschäfts­füh­rung zum Fir­men­buch ein­ge­reicht werden müssen. Inner­halb der­sel­ben Frist sind der Bericht des Auf­sichts­ra­tes, der Ergeb­nis­ver­wen­dungs­vor­schlag und der Ergeb­nis­ver­wen­dungs­be­schluss ein­zu­rei­chen. Für bestimm­te Gesell­schaf­ten gelten – abhängig von der Größe nach den Grö­ßen­klas­sen des § 221 UGB — Erleich­te­run­gen hin­sicht­lich der Offenlegung.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Gesell­schaf­ten welche Unter­la­gen zum Fir­men­buch ein­zu­rei­chen haben:

Kapi­tal­ge­sell­schaft
Welche Unter­la­gen sind offen zu legen?

große AG

Jah­res­ab­schluss und Lage­be­richt
Jah­res­ab­schluss ist zusätz­lich im Amts­blatt der Wiener Zeitung zu ver­öf­fent­li­chen
gege­be­nen­falls Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Bericht
Bericht des Auf­sichts­ra­tes
Vor­schlag über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses
Beschluss über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses (§ 277 UGB)

große GmbH

Jah­res­ab­schluss und Lage­be­richt gem. § 277 Abs. 1 UGB
gege­be­nen­falls Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Bericht
Bericht des Auf­sichts­ra­tes
Vor­schlag über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses
Beschluss über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses (§ 277 UGB)

kleine AG
mit­tel­gro­ße AG
mit­tel­gro­ße GmbH

ver­kürz­te Bilanz
ver­kürz­te GuV
ver­kürz­ter Anhang gemäß § 279 UGB

kleine GmbH

kein Lage­be­richt erfor­der­lich
keine Ver­pflich­tung, die GuV ein­zu­rei­chen
Bilanz und Anhang sind ein­zu­rei­chen
Ver­wen­dung von Form­blät­tern ist ausreichend

Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaft

kein Anhang erfor­der­lich
Angabe Haftungsverhältnisse

Angabe von an die Geschäfts­füh­rung gewähr­ten Krediten unter der Bilanz