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Artikel zum Thema: Finanzordnungswidrigkeit

WiEReG-Novelle bringt bedeut­sa­me Neuerungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2023 

Ende Juli 2023 ist die WiEReG-Novelle ver­öf­fent­licht worden, welche bedeut­sa­me Neue­run­gen und Ände­run­gen i.Z.m. dem Wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer Regis­ter­ge­setz mit sich bringt. Durch die Novelle soll die Wirk­sam­keit des Regis­ters gestärkt werden und auch Emp­feh­lun­gen aus der Natio­na­len Risi­ko­ana­ly­se 2021 umge­setzt werden. Aus­ge­wähl­te Aspekte werden nach­fol­gend über­blick­mä­ßig dargestellt.

Grund­rechts­wid­rig­keit der öffent­li­chen Einsicht und damit ver­bun­de­ne Konsequenzen

Die bisher gere­gel­te öffent­li­che Einsicht in das Register der wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer wurde durch ein EuGH-Urteil im November 2022 ein­ge­schränkt und als grund­rechts­wid­rig erkannt, da die komplett öffent­li­che Einsicht (i.S.d. 5. Geld­wä­sche-Richt­li­nie) mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Fami­li­en­le­bens und dem Recht auf Schutz der betref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht ver­ein­bar sei. Statt­des­sen trat der bis­he­ri­ge Wortlaut der 4. Geld­wä­sche-Richt­li­nie wieder in Kraft, der eine Einsicht bei Vor­lie­gen eines berech­tig­ten Inter­es­ses vorsieht. Ein berech­tig­tes Inter­es­se haben Medien, zivil­ge­sell­schaft­li­che Orga­ni­sa­tio­nen mit Bezug zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung, Kredit- und Finanz­in­sti­tu­te sowie jene Personen, die die wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer ihrer poten­zi­el­len Geschäfts­part­ner in Erfah­rung bringen möchten.

Zur Gewäh­rung der berech­tig­ten Einsicht ist grund­sätz­lich ein mehr­stu­fi­ges Ver­fah­ren vor­ge­se­hen: Zunächst ist ein elek­tro­ni­scher Antrag (über die BMF-Webseite) auf Abfrage eines kon­kre­ten Rechts­trä­gers not­wen­dig, in dessen Rahmen auch das berech­tig­te Inter­es­se nach­ge­wie­sen werden muss (darunter ist oftmals zu ver­ste­hen, dass aufgrund wirt­schaft­li­cher oder per­sön­li­cher Elemente ein hin­rei­chen­des Inter­es­se am wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer des Rechts­trä­gers besteht). Um gege­be­nen­falls einen schnel­le­ren Zugang zur Einsicht zu ermög­li­chen, können auch berufs­mä­ßi­ge Par­tei­en­ver­tre­ter namens und im Auftrag ihrer Man­dan­ten WiEReG-Auszüge abfragen. Dies kann bei­spiels­wei­se im Falle eines offen­kun­di­gen berech­tig­ten Inter­es­ses wie im Zuge einer Lie­gen­schafts­trans­ak­ti­on bedeut­sam sein.

Erwei­te­rung der behör­den­über­grei­fen­den Zusam­men­ar­beit und des Informationsaustausches

Die bislang fehlende aus­rei­chen­de recht­li­che Grund­la­ge für die rasche und effek­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwischen der Regis­ter­be­hör­de und anderen natio­na­len wie inter­na­tio­na­len Behörden wurde durch die WiEReG-Novelle geschaf­fen. Nunmehr (bzw. seit 1.8.2023) können Behörden wie die Geld­wä­sche­mel­de­stel­le, KSW, FMA, WKO, die Abga­ben­be­hör­den oder Staats­an­walt­schaf­ten zusam­men­ar­bei­ten sowie Daten und Doku­men­te aus­tau­schen und ver­ar­bei­ten, die für die Beur­tei­lung des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums von Rechts­trä­gern relevant sind, welche Finanz­ver­ge­hen oder Finanz­ord­nungs­wid­rig­kei­ten oder Zwangs­stra­fen betreffen.

Auto­ma­ti­scher Abgleich des Regis­ters mit Sanktionslisten

Der manuelle Abgleich von Sank­ti­ons­lis­ten (wie z.B. i.Z.m. dem Ukraine-Krieg) mit den öster­rei­chi­schen Regis­tern stellt typi­scher­wei­se einen hohen Ver­wal­tungs­auf­wand dar. Durch die WiEReG-Novelle erfolgt nunmehr (konkret mit 12.12.2023) ein auto­ma­ti­scher Abgleich mit den Stamm­re­gis­tern, wodurch mögliche Über­ein­stim­mun­gen der Register mit Sank­ti­ons­lis­ten wesent­lich rascher auf­ge­deckt und ana­ly­siert werden können.

Bessere risi­ko­ori­en­tier­te Aufsicht durch die Regis­ter­be­hör­de durch erwei­ter­te Ana­ly­se­mög­lich­kei­ten und größere Kom­pe­ten­zen bei Unterlagenanforderungen

Durch die Novelle wird die Mög­lich­keit geschaf­fen, dass die Abga­ben­be­hör­den auf gewisse Regis­ter­da­ten zugrei­fen können, um modell­ba­sier­te Analysen erstel­len zu können. Ins­be­son­de­re soll dies zur Ent­de­ckung von Schein­un­ter­neh­men mit mög­li­chen Schein­ge­schäfts­füh­rern und Schein­ge­sell­schaf­ten sowie nicht gemel­de­ten Treu­hand­schaf­ten bei­tra­gen (ab 16.4.2024). Seit 1.8.2023 kann die Regis­ter­be­hör­de auch Unter­la­gen und Aus­künf­te von Rechts­trä­gern anfor­dern, um die gesetz­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht gem. WiEReG zu über­prü­fen. So müssen sämt­li­che Doku­men­te und Infor­ma­tio­nen auf­be­wahrt werden, welche die wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer betref­fen und für das Ver­ständ­nis der Eigen­tums- und Kon­troll­struk­tur erfor­der­lich sind.

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