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Artikel zum Thema: Vorsorge

Zah­lun­gen in den Repa­ra­tur­fonds bei Ver­mie­tung nicht sofort abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Oktober 2022 

Fragen der Abzugs­fä­hig­keit von Kosten im Zusam­men­hang mit Erhal­tungs- oder Her­stel­lungs­auf­wand sind regel­mä­ßig Gegen­stand höchst­ge­richt­li­cher Ent­schei­dun­gen. Der VwGH (GZ Ro 2021/13/0014 vom 2.5.2022) hatte sich unlängst damit befasst, ob Zah­lun­gen eines Woh­nungs­ei­gen­tü­mers in den Repa­ra­tur­fonds bereits zum Zeit­punkt des Abflus­ses als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden können.

Nach § 31 Abs. 1 Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz haben die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer eine ange­mes­se­ne Rücklage (Repa­ra­tur­fonds) zur Vorsorge für künftige Auf­wen­dun­gen zu bilden. Durch die in der Regel laufende Ein­he­bung von Bei­trä­gen soll ein Haf­tungs­fonds oder eine Liqui­di­täts­re­ser­ve geschaf­fen werden, um nicht nur all­täg­li­che Auslagen, sondern auch größere Erhaltungs‑, Inves­ti­ti­ons- und Ver­bes­se­rungs­ar­bei­ten finan­zie­ren zu können. Die Rücklage, die ein Vermögen der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft dar­stellt, ist dabei für alle Arten von Lie­gen­schafts­auf­wen­dun­gen ver­wend­bar. Da der einzelne Woh­nungs­ei­gen­tü­mer eine Rück­zah­lung nicht ver­lan­gen kann, argu­men­tier­te der Steu­er­pflich­ti­ge mit einem ent­spre­chen­den Ver­mö­gens­ab­fluss für die Aner­ken­nung als Wer­bungs­kos­ten. Seitens des VwGH wurde dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt. 

Vor­aus­set­zung für den Wer­bungs­kos­ten­cha­rak­ter ist, dass im Zeit­punkt der Leistung der Zahlung ernst­lich damit gerech­net werden muss, dass der die Wer­bungs­kos­ten­ei­gen­schaft begrün­den­de Zusam­men­hang gegeben ist. Es muss damit der Zusam­men­hang mit Instand­hal­tungs­auf­wand und nicht mit zu akti­vie­ren­dem Her­stel­lungs­auf­wand gegeben sein. Da die Rücklage vom Ver­wal­ter für alle Arten von Lie­gen­schafts­auf­wen­dun­gen ver­wen­det werden kann, steht bei der Dotie­rung der Rücklage durch den Woh­nungs­ei­gen­tü­mer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Wer­bungs­kos­ten­cha­rak­ter zukommt. Es kann schließ­lich noch nicht beur­teilt werden, ob damit künftig akti­vie­rungs­pflich­ti­ge (z.B. Her­stel­lung oder Instand­set­zung) oder sofort abzugs­fä­hi­ge Ausgaben (Instand­hal­tung) getätigt werden. Erst wenn sofort abzugs­fä­hi­ge Kosten aus der Rücklage bezahlt werden, ist eine steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung daher möglich.

Bild: © Adobe Stock — Watchara