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Negative Kapi­tal­ein­künf­te im außer­be­trieb­li­chen Bereich sind weder aus­gleichs- noch vortragsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2024 

Das BFG hatte sich jüngst (GZ RV/7100381/2023 vom 1. Februar 2024) mit einer Kon­stel­la­ti­on aus­ein­an­der­zu­set­zen, in der im selben Jahr neben Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger und aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit sehr hohe negative Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (Verluste aus Akti­en­spe­ku­la­tio­nen in Höhe von rund 85.000 €) erzielt worden waren. Die Steu­er­pflich­ti­ge hatte hin­sicht­lich ihrer Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zur Regel­be­steue­rung optiert und wollte die nega­ti­ven Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen mit den posi­ti­ven Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger und nicht­selb­stän­di­ger Arbeit aus­glei­chen. Sofern der Verlust aus den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen nicht mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus­ge­gli­chen werden kann, sollte er in die Fol­ge­jah­re vor­ge­tra­gen (und später ver­wer­tet) werden bzw. sofern der Verlust nicht aus­ge­gli­chen werden kann, als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich berück­sich­tigt werden. Argu­men­tiert wurde dahin­ge­hend, dass der Verlust aus dem Akti­en­in­vest­ment plötz­lich und durch kaum bestreit­ba­re Bilanz­fäl­schun­gen des Unter­neh­mens aus­ge­löst worden war. Überdies sei es nicht gerecht­fer­tigt, Pri­vat­an­le­gern die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten zu ver­weh­ren, während im betrieb­li­chen Bereich ein Ver­lust­aus­gleich bzw. ‑vortrag möglich ist.

Das BFG ging in seiner Ent­schei­dung auf die Beson­der­hei­ten bei der Besteue­rung von Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen ein. Einer­seits müssen Beschrän­kun­gen beim Ver­lust­aus­gleich inner­halb der Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen beachtet werden und ande­rer­seits sind Verluste aus Kapi­tal­ver­mö­gen im Pri­vat­be­reich nicht mit Gewinnen aus anderen Ein­kunfts­ar­ten aus­gleichs­fä­hig. Wie auch die Ein­künf­te aus Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen werden die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen in die soge­nann­te “Sche­du­len­be­steue­rung” ein­be­zo­gen — diese Ein­künf­te sind nicht Teil des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te (pro­gres­si­ver Steu­er­ta­rif), sondern werden nach beson­de­ren Vor­schrif­ten ermit­telt und unter­lie­gen einem beson­de­ren, linearen Steu­er­satz. Verluste aus Ein­künf­ten, welche dem beson­de­ren Steu­er­satz unter­lie­gen, können nicht im Rahmen der gewöhn­li­chen Ermitt­lung des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te aus­ge­gli­chen werden. Dagegen bestehen auch keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken. Der Ver­lust­aus­gleich ist selbst dann aus­ge­schlos­sen, wenn — wie im kon­kre­ten Fall — zur Regel­be­steue­rung optiert wird.

Negative Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen können dem BFG folgend auch nicht vor­ge­tra­gen werden. Der Aus­gleich von Ver­lus­ten aus Ein­künf­ten, die dem beson­de­ren Steu­er­satz unter­lie­gen, wie eben jene aus der Ver­äu­ße­rung von Kapi­tal­ver­mö­gen, ist auf positive Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen beschränkt und zeitlich nur im Kalen­der­jahr der Ver­lus­ter­zie­lung möglich. Dies ist damit begrün­det, dass gesamt­haft betrach­tet bei Ein­künf­ten, die dem beson­de­ren Steu­er­satz unter­lie­gen, in einer Durch­schnitts­be­trach­tung ein hin­rei­chend ange­pass­tes System der Ver­lust­be­rück­sich­ti­gung gegeben ist und somit ein Ver­lust­vor­trag nicht not­wen­dig ist. Schließ­lich wurde auch noch der Versuch, den Verlust aus den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend zu machen, abge­schmet­tert. Es mangelt hierbei vor allem an dem Kri­te­ri­um der Zwangs­läu­fig­keit der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung. Überdies ent­spricht es nicht dem Sinn und Zweck der steu­er­li­chen außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung, im Falle von wirt­schaft­li­chen Miss­erfol­gen die Steu­er­last auf die All­ge­mein­heit abzu­wäl­zen, indem die Verluste mit einer Ermä­ßi­gung in der Ein­kom­men­steu­er berück­sich­tigt werden.

Im End­ef­fekt konnten die nega­ti­ven Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen weder mit anderen posi­ti­ven Ein­künf­ten aus­ge­gli­chen noch vor­ge­tra­gen oder anders­wer­tig steu­er­lich berück­sich­tigt werden.

Bild: © Adobe Stock — MQ-Illustrations