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Anspruch auf Mak­ler­pro­vi­si­on auch bei “indi­rek­ter Vermittlung”


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Anspruch auf Mak­ler­pro­vi­si­on auch bei “indi­rek­ter Vermittlung”

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2015 

Immo­bi­li­en­mak­ler befinden sich in der oftmals undank­ba­ren Situa­ti­on, dass der Immo­bi­li­en­ver­käu­fer trotz erfolg­rei­cher Ver­mitt­lung den Anteil des Maklers an diesem Erfolg nicht zu würdigen vermag und umge­kehrt der Käufer partout nicht einsieht, wieso er zusätz­lich zu dem Kauf­preis der Immo­bi­lie noch die nicht uner­heb­li­che Makler­pro­vi­si­on bezahlen soll. 

Der OGH hatte sich unlängst (GZ 8 Ob 74/15p vom 29.10.2015) mit einem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein Haus­ver­käu­fer zwar die Dienste eines Immo­bi­li­en­mak­lers genutzt hatte, jedoch wenige Wochen nach der erfolg­lo­sen Inan­spruch­nah­me der Mak­ler­dienst­leis­tung das Haus (ohne Makler) über eine Inter­net­platt­form erfolg­reich ver­kau­fen konnte.

Der OGH schloss sich den Ent­schei­dun­gen der Vor­in­stan­zen an und billigte den Anspruch des Immo­bi­li­en­mak­lers auf die Ver­kaufs­pro­vi­si­on. Der Aus­gangs­punkt für die Ver­dienst­lich­keit und somit für den Pro­vi­si­ons­an­spruch ist übli­cher­wei­se bei einem Immo­bi­li­en­mak­ler dann erreicht, wenn dem Kauf­in­ter­es­sen­ten das zu ver­kau­fen­de Objekt gezeigt oder dem Geschäfts­herrn (= Ver­käu­fer) der Name des Kauf­in­ter­es­sen­ten bekannt­ge­ge­ben wird. Da im kon­kre­ten Fall der Makler den Besich­ti­gungs­ter­min orga­ni­siert hat, an dem die späteren Käufer das Objekt zum ersten Mal in Augen­schein nehmen konnten, ist er jeden­falls für den erfolg­rei­chen Verkauf der Immo­bi­lie mit­ver­ant­wort­lich.

Anders aus­ge­drückt kann die Mak­ler­pro­vi­si­on (als Kos­ten­fak­tor für Ver­käu­fer oder Käufer) nicht dadurch umgangen werden, dass während des auf­rech­ten Ver­trags­ver­hält­nis­ses mit dem Immo­bi­li­en­mak­ler das durch den Makler ver­mit­tel­te nied­ri­ge­re Kauf­an­ge­bot (in einem ersten Schritt) vom Ver­käu­fer aus­ge­schla­gen wird. 

Wenn dann wenige Wochen später der Ver­käu­fer selbst eine Annonce über ein Inter­net­por­tal schaltet und im End­ef­fekt diesem nied­ri­ge­ren Kauf­an­ge­bot dieses Inter­es­sen­ten doch zustimmt, waren immer noch die Ver­mitt­lungs­ak­ti­vi­tä­ten des Immo­bi­li­en­mak­lers für den Ver­kaufs­ab­schluss mit­ur­säch­lich. Es geht nämlich die Kau­sa­li­tät zwischen Mak­ler­tä­tig­keit und Ver­trags­ab­schluss nicht schon deshalb verloren, weil zwi­schen­zeit­lich auch andere Ursachen für den erfolg­rei­chen Ver­trags­ab­schluss gesetzt worden sind.