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AVRAG: Recht­li­che Aspekte bei Unternehmensübertragung

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

April 2004 

Beim Übergang eines Unter­neh­mens, eines Betrie­bes oder Betriebs­tei­les auf einen anderen Inhaber tritt der Erwerber ex lege gemäß § 3 Arbeits­ver­trags­rechts-Anpas­sungs­ge­setz (AVRAG) als Arbeit­ge­ber in die zum Zeit­punkt des Über­gangs bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­se ein. Beim Out­sour­cing (Aus­glie­de­rung von Akti­vi­tä­ten an externe Dienst­leis­ter) kommt diese Bestim­mung dann zum Tragen, wenn bei der Aus­glie­de­rung sämt­li­che Betriebs­mit­tel auf den neuen Inhaber mit­über­tra­gen werden. 

Ein Übergang der Arbeits­ver­hält­nis­se findet dann nicht statt, wenn der Arbeit­neh­mer von seinem (ein­ge­schränk­ten) Recht Gebrauch macht und der Über­nah­me wider­spricht. Das Wider­spruchs­recht des Arbeit­neh­mers besteht nur unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen:
:: Wenn durch den Übergang der kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Bestand­schutz des Arbeit­neh­mers (infolge Wechsel der Kol­lek­ti­vertrags­zu­geh­hö­rig­keit) wegfällt und der Erwerber keinen indi­vi­du­al­recht­li­chen Bestand­schutz über­nimmt.
:: Wenn der Erwerber eine auf Ein­zel­ver­ein­ba­rung beru­hen­de betrieb­li­che Pen­si­ons­zu­sa­ge (§ 5 AVRAG) nicht übernimmt.

Wider­spricht der Arbeit­neh­mer dem Übergang nicht, tritt der Erwerber gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG als Arbeit­ge­ber mit allen Rechten und Pflich­ten in die im Zeit­punkt des Über­gan­ges bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­se ein. Die Arbeits­be­din­gun­gen bleiben folglich grund­sätz­lich aufrecht — es sei denn, aus den Bestim­mun­gen über den Wechsel der Kol­lek­tiv­ver­trags­an­ge­hö­rig­keit, die betrieb­li­chen Pen­si­ons­zu­sa­gen und die Wei­ter­gel­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen ergibt sich anderes.

Nach Übergang darf der Arbeit­ge­ber die Arbeits­be­din­gun­gen inner­halb eines Jahres nicht durch Ein­zel­ver­ein­ba­rung zu Lasten des Arbeit­neh­mers beschrän­ken oder ändern.
Da mit dem Übergang das Arbeits­ver­hält­nis prin­zi­pi­ell nicht beendet wird, hat der Arbeit­neh­mer im Zuge des Über­gan­ges des Dienst­ver­hält­nis­ses keinen Anspruch auf Abfer­ti­gung, Urlaubs­ent­schä­di­gung oder dergleichen.

Ab dem Übergang haften sowohl der Erwerber des Unter­neh­mens als auch der bis­he­ri­ge Arbeit­ge­ber (Ver­äu­ße­rer) für die Ver­pflich­tun­gen aus dem Arbeits­ver­hält­nis, welche bis zu dem Zeit­punkt des Über­gangs ent­stan­den sind, zur unge­teil­ten Hand. Pro­ble­ma­tisch kann dies dann werden, wenn der Erwerber in weiterer Folge insol­vent wird und die über­tra­ge­nen Arbeit­neh­mer den Ver­äu­ße­rer in Anspruch nehmen. Dieser würde dies­falls wirt­schaft­lich diese Ansprü­che zweimal tragen. Einmal durch die Berück­sich­ti­gung der Ermitt­lung des Wertes des Unter­neh­mens und einmal bei Inan­spruch­nah­me durch die Arbeitnehmer.

§ 3 AVRAG kommt nicht im Fall des Kon­kur­ses des Ver­äu­ße­rers zum Zeit­punkt der Über­tra­gung, zur Anwendung.

Bei vielen Out­sour­cing­pro­zes­sen ist es jedoch nicht gewünscht, dass die Arbeits­ver­hält­nis­se über­tra­gen werden. Daher ist auf alle Fälle eine sorg­fäl­ti­ge Vor­be­rei­tung eines jeden Out­sour­cing­pro­zes­ses ratsam.

Bild: © estima — Fotolia