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Manage­ment-Info — Archiv

(Kontroll-)Rechte eines GmbH-Gesellschafters

Kate­go­rien: Manage­ment-Info , Ärzte-Info

Oktober 2006 

Welche Mög­lich­kei­ten hat ein GmbH-Gesell­schaf­ter, auf pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten der Organe zu reagie­ren? Die wesent­lichs­ten Mit­ver­wal­tungs­rech­te eines Gesell­schaf­ters kon­zen­trie­ren sich auf das Teilnahme‑, Aus­kunfts- und Stimm­recht im Rahmen der Gene­ral­ver­samm­lung. Die Infor­ma­ti­ons­mög­lich­kei­ten, die jedem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter zustehen, beschrän­ken sich jedoch nicht auf die Gene­ral­ver­samm­lung. Der folgende Artikel gibt einen Über­blick über abseits der Generalversammlung.

Buch­ein­sichts­recht

Die fun­da­men­ta­len Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­sen der Gesell­schaf­ter sind in § 22 Abs 2 GmbHG geregelt:
“Jedem Gesell­schaf­ter sind ohne Verzug nach Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses samt Lage­be­richt und des Kon­zern­ab­schlus­ses samt Kon­zern­la­ge­be­richt Abschrif­ten zuzu­sen­den. Er kann inner­halb von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des Jah­res­ab­schlus­ses beru­fe­nen Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter oder vor Ablauf der für die schrift­li­che Abstim­mung fest­ge­setz­ten Frist in die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft Einsicht nehmen. Eine Bestim­mung, dass den Gesell­schaf­tern das Ein­sichts­recht nicht zustehe, oder dass es inner­halb einer kürzeren Frist aus­zu­üben oder sons­ti­gen Beschrän­kun­gen unter­wor­fen sei, darf in den Gesell­schafts­ver­trag nur auf­ge­nom­men werden, wenn ein Auf­sichts­rat zu bestel­len ist.”

In jenen Fällen, in denen das Ein­sichts­recht im Gesell­schafts­ver­trag aus­ge­schlos­sen bzw. ein­ge­schränkt wurde, hat der Gesell­schaf­ter ein Recht auf Zusen­dung des Jahres- (Konzern-) abschlus­ses samt Lage­be­richt, bei gänz­li­chem Aus­schluss zusätz­lich auf Zusen­dung des Gewinn­ver­tei­lungs­vor­schla­ges und des Prü­fungs­be­rich­tes des Abschluss­prü­fers sowie der Gene­ral­ver­samm­lungs­be­schlüs­se.
Der Gesetz­ge­ber hat somit jedem Gesell­schaf­ter die Mög­lich­keit gegeben, sich über die wirt­schaft­li­che Lage der Gesell­schaft zu infor­mie­ren bzw. sich auf die Gene­ral­ver­samm­lung vorzubereiten. 

Umfas­sen­der Informationsanspruch

Nach Auf­fas­sung des OGH stehen den Gesell­schaf­tern der GmbH auch außer­halb der Gene­ral­ver­samm­lung umfas­sen­de — nicht näher zu begrün­den­de — Infor­ma­ti­ons­an­sprü­che zu (OGH 09.09.1990 OGH 6 Ob 17/90). Dieser Infor­ma­ti­ons­an­spruch steht nicht nur Gesell­schaf­tern mit auf­rech­ter Mit­glied­schaft, sondern auch aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­tern zu. Das Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se des Gesell­schaf­ters ist bei außer­ge­richt­li­cher Gel­tend­ma­chung konkret dar­zu­le­gen und betrifft Unter­la­gen der Zeit seiner Mit­glied­schaft. Der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Gesell­schaf­ters wird dort beschränkt, wo gesell­schafts­frem­de, die Gesell­schaft schä­di­gen­de Inter­es­sen verfolgt werden (zB die Infor­ma­tio­nen sollen für Kon­kur­renz­un­ter­neh­men ver­wen­det werden — siehe auch OGH 24.07.1997, 6 Ob 215/97d)

Min­der­hei­ten­rech­te

Neben den bereits erwähn­ten Indi­vi­du­al­rech­ten sieht das GmbHG zusätz­lich Min­der­hei­ten­rech­te vor; ein Zusam­men­schluss mehrerer Gesell­schaf­ter zur Errei­chung des not­wen­di­gen Quorums ist möglich. Ein wich­ti­ges Mittel, um ein etwaiges pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten der Organe fest­stel­len zu können, ist die Revi­sor­be­stel­lung. Gesell­schaf­ter, deren Stamm­ein­la­ge 10% des Stamm­ka­pi­tals oder den Nenn­be­trag von min­des­tens € 700.000,- errei­chen, können nach einem ableh­nen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss einen Revisor zur Prüfung des letzten Jah­res­ab­schlus­ses durch Gerichts­be­schluss bestel­len. Zustän­di­ges Gericht ist das Han­dels­ge­richt des Sitzes der Gesell­schaft. Im Antrag ist dar­zu­le­gen, dass der Antrag auf Son­der­prü­fung (zB unter Tages­ord­nungs­punk­ten wie Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses oder Ent­las­tung) bei der Gene­ral­ver­samm­lung abge­lehnt wurde. Darüber hinaus müssen im Antrag Unred­lich­kei­ten oder grobe Ver­let­zun­gen des Gesetzes oder des Gesell­schafts­ver­tra­ges glaub­haft gemacht werden (zB Ver­let­zung von Buch­füh­rungs- und Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten, Bildung unver­hält­nis­mä­ßig hoher Reserven, unzu­läs­si­ge Ent­nah­men, Ver­rech­nung betriebs­frem­der Ausgaben und sonstige Bilanzverschleierungen).

Weitere Min­der­hei­ten­rech­te von Gesell­schaf­tern sind:

:: Gel­tend­ma­chung von Ersatz­an­sprü­chen gegen Gesell­schaf­ter, Geschäfts­füh­rer oder Auf­sichts­rat, wenn dies durch Gesell­schaf­ter­be­schluss zuvor abge­lehnt oder gar über einen ent­spre­chen­den Antrag nicht abge­stimmt wurde, obwohl der Antrag recht­zei­tig (§ 38 Abs 3) bei den Geschäfts­füh­rern ange­mel­det war. (Min­der­heit erreicht Stamm­ein­la­ge von 10% des Stamm­ka­pi­tals oder den Nenn­be­trag von min­des­tens € 700.000,-).

:: Gesetz- oder gesell­schafts­ver­trags­wid­ri­ge Zah­lun­gen sind an Gesell­schaf­ter von diesen zurück­zu­er­stat­ten, aus­ge­nom­men sie wurden in gutem Glauben als Gewinn­an­teil bezogen. Bleibt die Geschäfts­füh­rung bei der Gel­tend­ma­chung der­ar­ti­ger Ansprü­che im Einklang mit der Mehrheit untätig, kann die Min­der­heit in analoger Anwen­dung des § 48 GmbHG den Anspruch durchsetzen.

:: Aus wich­ti­gen Gründen können in der Liqui­da­ti­ons­pha­se der Gesell­schaft andere Liqui­da­to­ren bestellt werden. (Min­der­heit erreicht Stamm­ein­la­ge von 10% des Stamm­ka­pi­tals oder den Nenn­be­trag von min­des­tens € 700.000,-).

:: Sofern im Gesell­schafts­ver­trag nicht ein gerin­ge­rer Teil hierzu berech­tigt wurde, können 10% des Stamm­ka­pi­tals eine Gene­ral­ver­samm­lung ein­be­ru­fen und Tages­ord­nungs­punk­te auf­neh­men lassen (§§ 37, 38 GmbHG) .

:: Ein Drittel des Stamm­ka­pi­tals kann ein Auf­sichts­rats­mit­glied ent­sen­den.

:: Gesell­schaf­ter mit 10% des Stamm­ka­pi­tals können ein Auf­sichts­rats­mit­glied bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grundes durch das Gericht abbe­ru­fen lassen.

:: Gesell­schaf­ter, deren Stamm­ein­la­ge 10% des Stamm­ka­pi­tals oder den Nenn­be­trag von min­des­tens € 1,4 Mio. errei­chen, können bei kleinen GmbHs die Erstel­lung eines voll­stän­di­gen Anhanges zur Bilanz verlangen.

:: Sperr­mi­no­ri­tät: Das nötige Stim­men­ge­wicht ergibt sich aus den jewei­li­gen Mehr­heits­re­geln; ist für einen Beschluss bspw. eine ¾ — Mehrheit vor­ge­se­hen, so kann dieser durch 25 % + 1 Stimme ver­hin­dert werden.
Erwerb von Anlagen/unbeweglichen Gegen­stän­den: Über­steigt die Kauf­sum­me eines Erwerbs zu dau­ern­den Geschäfts­zwe­cken 20 % des Stamm­ka­pi­tals, so ist eine ¾‑Mehrheit erfor­der­lich. Diese Bestim­mung ist für die ersten zwei Jahre nach Ein­tra­gung der Gesell­schaft zwingend.

Nächste Ausgabe: Ver­mö­gens­rech­te der GmbH-Gesell­schaf­ter, ins­be­son­de­re Probleme der ver­deck­ten (Gewinn-) Aus­schüt­tun­gen bzw. Ein­la­gen­rück­zah­lun­gen sowie Eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­de Gesellschafterleistungen.

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