News
Immer aktuell

Manage­ment-Info — Archiv

Ände­run­gen beim Unter­neh­mens­er­werb ab dem 1.1.2007

Kate­go­rien: Manage­ment-Info , Ärzte-Info

Dezember 2006 

Zu Jah­res­be­ginn tritt das Unter­neh­mens­ge­setz­buch (UGB) in Kraft und ersetzt das bis­he­ri­ge Han­dels­ge­setz­buch (HGB). Das UGB bringt für den Verkauf und Erwerb eines Unter­neh­mens wesent­li­che Ände­run­gen. Ins­be­son­de­re für den Erwerber eines Unter­neh­mens führen diese Ände­run­gen zu mehr Klarheit und einer erhöhten Rechtssicherheit.

Ver­trags­über­nah­me

Der Gesetz­ge­ber sieht bei einem Unter­neh­mens­er­werb ab dem 1.1.2007 eine auto­ma­ti­sche Über­nah­me der Rechts­ver­hält­nis­se des Ver­äu­ße­rers durch den Erwerber vor. Derzeit gehen Ver­trags­ver­hält­nis­se (zB Lie­fer­ver­trä­ge, Bezugs­ver­trä­ge usw.) bei einem Unter­neh­mens­er­werb nicht auto­ma­tisch auf den Erwerber über. Dies kann zur Folge haben, dass der Ver­äu­ße­rer des Unter­neh­mens weiter Ver­trags­part­ner des Dritten bleibt und für Ver­bind­lich­kei­ten wie Zah­lungs­schul­den ins­be­son­de­re bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen zeitlich unbe­schränkt haftet, obwohl er sein Unter­neh­men verkauft hat. Für den Übergang des Ver­trags­ver­hält­nis­ses auf den Erwerber ist die Zustim­mung des Dritten, also des jewei­li­gen Ver­trags­part­ners des Ver­äu­ße­rers, erfor­der­lich. Dies kann zu Ver­zö­ge­run­gen und Unklar­hei­ten bei Unter­neh­mens­über­gän­gen führen, auch wenn diese Grund­re­gel bereits derzeit durch Aus­nah­me­be­stim­mun­gen zB im Arbeits­recht, Bestand­recht und Patent­recht, durch­bro­chen ist. 

Nach den neuen Bestim­mun­gen tritt der Erwerber ex lege anstelle des Ver­äu­ße­rers in die unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Ver­trags­ver­hält­nis­se des Ver­äu­ße­rers ein. Erwerber und Ver­äu­ße­rer können jedoch abwei­chend davon ver­ein­ba­ren, dass es zu keiner Ver­trags­über­nah­me kommen soll — dann bleibt das Ver­trags­ver­hält­nis unver­än­dert und der Erwerber haftet wie bisher neben dem Veräußerer. 

Die gesetz­li­che Regelung der Ver­trags­über­nah­me ist zu begrüßen, weil sie pra­xis­nah ist und den Erfor­der­nis­sen des Geschäfts­le­bens ent­spricht. Bei einem Unter­neh­mens­er­werb ist typi­scher­wei­se nicht gewünscht, dass der Ver­äu­ße­rer, der sein Unter­neh­men über­trägt, wei­ter­hin Ver­trags­part­ner des Dritten bleibt. Der Ver­äu­ße­rer soll aus dem Ver­trags­ver­hält­nis aus­schei­den, damit dieses mit dem Erwerber fort­ge­setzt werden kann. 

Wider­spruchs­recht des Dritten

Damit der Dritte aber nicht schutz­los dem Erwerber aus­ge­lie­fert ist und seinen bis­he­ri­gen Ver­trags­part­ner einfach verliert, wurde ihm die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, der Ver­trags­über­nah­me zu wider­spre­chen. Den Geset­zes­ma­te­ria­li­en (1058 XXII. GP) zufolge setzt das Wider­spruchs­recht einen wich­ti­gen Grund voraus. Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn dem Dritten die Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses mit dem Erwerber nicht zumutbar ist. Muss der Dritte bei­spiels­wei­se befürch­ten, dass der Erwerber nicht in gleicher Weise liquid ist wie der Ver­äu­ße­rer, kann er von seinem Wider­spruchs­recht Gebrauch machen. In diesem Fall bleibt das Ver­trags­ver­hält­nis unver­än­dert mit dem Ver­äu­ße­rer bestehen. Gleich­zei­tig haftet der Erwerber aber auch wie schon bisher für die unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Verbindlichkeiten.

Mit­tei­lung an den Dritten

Auf jeden Fall emp­fiehlt es sich, dass den Dritten vom Unter­neh­mens­über­gang schrift­lich zu ver­stän­di­gen. Für die Ver­stän­di­gung des Dritten gibt es keine gesetz­li­chen Fristen. Sie kann schon vor dem Unter­neh­mens­er­werb erfolgen, oder wesent­lich später. Wichtig ist, den Dritten in der Ver­stän­di­gung auf sein Wider­spruchs­recht hin­zu­wei­sen. Der Dritte kann sein Wider­spruchs­recht nur binnen drei Monaten nach Erhalt der Ver­stän­di­gung ausüben. Wird der Dritte vom Übergang seines Ver­trags­ver­hält­nis­ses auf den Erwerber nicht ver­stän­digt, ist zu seinem Schutz vor­ge­se­hen, dass er sowohl gegen­über dem Ver­äu­ße­rer als auch gegen­über dem Erwerber wirksame Erklä­run­gen (ins­be­son­de­re Gestal­tungs­rech­te wie Gewähr­leis­tung) abgeben und Leis­tun­gen schuld­be­frei­end erbrin­gen kann. Dies gilt auch dann, wenn die drei­mo­na­ti­ge Wider­spruchs­frist des Dritten noch nicht abge­lau­fen ist — in diesem Fall ist er, solange diese Frist läuft, geschützt. Die in den ein­zel­nen Son­der­ge­set­zen, ins­be­son­de­re im Miet­recht und Arbeits­recht, vor­ge­se­he­ne Ver­trags­über­nah­me bleibt wei­ter­hin bestehen, das Wider­spruchs­recht des Dritten bezieht sich auf diese Son­der­be­stim­mun­gen nicht. 

Haftung des Ver­äu­ße­rers bei Vertragsübernahme

Eine weitere Änderung betrifft die Haftung des Ver­äu­ße­rers, wenn die Ver­trags­ver­hält­nis­se vom Erwerber über­nom­men wurden; das heißt, wenn der Dritte von seinem Wider­spruchs­recht keinen Gebrauch macht und die Rechts­ver­hält­nis­se auf den Erwerber über­ge­hen. In diesem Fall haftet der Ver­äu­ße­rer zwar weiter für die bis zum Unter­neh­mens­über­gang ent­stan­de­nen Ver­bind­lich­kei­ten. Er haftet aber nur insoweit, als diese Ver­bind­lich­kei­ten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unter­neh­mens­über­gang fällig werden. Nach der der­zei­ti­gen Geset­zes­la­ge ist die Haftung des Ver­äu­ße­rers eben­falls auf fünf Jahre begrenzt. Die Beschrän­kung, dass die Ver­bind­lich­kei­ten auch binnen fünf Jahren ab Unter­neh­mens­über­gang fällig werden müssen, gibt es nach der­zei­ti­ger Rechts­la­ge nicht. Der ins­be­son­de­re bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen unbe­grenz­te Zugriff auf das Vermögen des Ver­äu­ße­rers wird mit dieser neuen Bestim­mung beseitigt. 

Haftung des Erwer­bers ohne Vertragsübernahme 

Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu keiner Ver­trags­über­nah­me des Erwer­bers, haftet der Erwerber wie bisher für die Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­äu­ße­rers bei Unter­neh­mens­über­gang. Eine davon abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung zwischen Erwerber und Ver­äu­ße­rer ist dem Dritten gegen­über nur in fol­gen­den Fällen wirksam: 

  • Ein­tra­gung im Fir­men­buch beim Unternehmensübergang
  • ver­kehrs­üb­li­che Bekanntmachung
  • Mit­tei­lung des Dritten durch den Ver­äu­ße­rer oder Erwerber.

Unter­neh­mens­fort­füh­rung

Die in diesem Artikel beschrie­be­ne Haftung des Erwer­bers sowie die Ver­trags­über­nah­me durch den Erwerber setzen voraus, dass der Erwerber das Unter­neh­men fort­führt. Die Haf­tungs­be­stim­mun­gen umfassen daher nur die Fälle des Unter­neh­mens­er­wer­bes im Wege der Ein­zel­rechts­nach­fol­ge, z.B. durch Kauf, Tausch oder Schen­kung. Für den Erwerb eines Unter­neh­mens im Konkurs, Aus­gleich oder im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung gilt die eben dar­ge­stell­te Erwer­ber­haf­tung nicht. Auch genügt wie bisher der bloße Erwerb des Unter­neh­mens nicht, vielmehr muss der Erwerber das Unter­neh­men fort­füh­ren. Die bis­he­ri­ge Unter­neh­mens­iden­ti­tät muss auch nach dem Erwerb weiter erhalten bleiben; führt eine Ver­äu­ße­rung des Unter­neh­mens zu einer Zer­schla­gung des Unter­neh­mens, kommt es zu keiner Erwer­ber­haf­tung. Im Gegen­satz zur der­zei­ti­gen Geset­zes­la­ge ist die Fir­men­fort­füh­rung durch den Erwerber, also die Fort­füh­rung des Namens mit oder ohne Nach­fol­ge­zu­satz, keine Vor­aus­set­zung für die Haftung des Erwer­bers mehr. Die eben dar­ge­stell­te Erwer­ber­haf­tung gilt daher auch, wenn der Erwerber ein Unter­neh­mer erwirbt und dieses unter einem voll­kom­men geän­der­ten Namen / Bezeich­nung fortführt. 

Zusam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Änderungen: 

:: Ver­trags­über­nah­me:

Der Erwerber eines Unter­neh­mens über­nimmt — wenn nichts anderes ver­ein­bart wird — alle unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Rechts­ver­hält­nis­se des Ver­äu­ße­rers mit sämt­li­chen Rechten und Ver­bind­lich­kei­ten, die im Zeit­punkt des Unter­neh­mens­über­gangs bestehen. 

:: Wider­spruchs­recht des Dritten:

Der Dritte kann binnen drei Monaten ab Ver­stän­di­gung der Ver­trags­über­nah­me aus wich­ti­gem Grund wider­spre­chen. Durch den Wider­spruch ver­hin­dert der Dritte den Übergang des Rechts­ver­hält­nis­ses auf den Erwerber. 

:: Haftung des Erwerbers/Veräußeres ohne Vertragsübernahme

In diesem Fall ändert sich durch das UGB nichts. Ohne Ver­trags­über­nah­me bleibt das Ver­trags­ver­hält­nis zwischen Ver­äu­ße­rer und dem Dritten unver­än­dert bestehen. Der Erwerber tritt aber dem Ver­trags­ver­hält­nis bei und haftet für die Verbindlichkeiten.

:: Ein­schrän­kung der Haftung des Veräußerers 

Wenn es zu einer Ver­trags­über­nah­me kommt, haftet der Ver­äu­ße­rer für die bis zum Unter­neh­mens­über­gang ent­stan­de­nen Ver­bind­lich­kei­ten nur soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unter­neh­mens­über­gang fällig werden. 

In der nächsten Ausgabe der Manage­ment-Info wird das Thema UGB — Ände­run­gen bei unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Geschäf­ten unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der Män­gel­rü­ge vorgestellt.

Bild: © .shock — Fotolia